§12 Abs 4 WaffG - Auslegungsfrage

Es gibt 71 Antworten in diesem Thema, welches 8.331 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. November 2022 um 16:21) ist von AirForsOne.

  • Im Zweifel hat man sogar in einem alten Bunker Ärger,

    nach Jahren kommt da so ein Künstler und faselt etwas von friedvollen Bunker. Unmöglich das an solch einem Ort geschossen wird, er fühlt sich gestört und verstört bei dem Gedanken daran.

    Der Kerl hat noch nicht mal Aktien an dem Ding und drangsaliert sogar den Mieter des Objektes.

    Das Elend fing mit einer Erlaubnis für eine Ausstellung an, jetzt organisiert der Vogel dort Führungen und verlangt vom Mieter das er die Lichtanlage instandsetzt und sich um die Fuchsscheiße kümmern soll.

  • Im Zweifel hat man sogar in einem alten Bunker Ärger,

    nach Jahren kommt da so ein Künstler und faselt etwas von friedvollen Bunker. Unmöglich das an solch einem Ort geschossen wird, er fühlt sich gestört und verstört bei dem Gedanken daran.

    Der Kerl hat noch nicht mal Aktien an dem Ding und drangsaliert sogar den Mieter des Objektes.

    Das Elend fing mit einer Erlaubnis für eine Ausstellung an, jetzt organisiert der Vogel dort Führungen und verlangt vom Mieter das er die Lichtanlage instandsetzt und sich um die Fuchsscheiße kümmern soll.

    Sowas kann man sich manchmal gar nicht ausdenken, selbst nicht im Suff und mit 40 Fieber, wie degeneriert so mancher Zeitgenosse ist..... <X

    Da kann man sein tiefstes Bedauern aussprechen, wer mit solchen Typen klarkommen muss.

    Wenn es dir egal ist wo du bist, dann gehst du nicht verloren.

  • Rauswerfen + Fertig!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • ... ... ... :whistling: ...vielleicht wird einer neuer "Thread" ´draus = "zeigt her Eure Ranch in Texas". :)

    PS. "green card" wird immer schwieriger - und ohne Moos eh´nix los.

  • Rauswerfen + Fertig!

    Du hast nicht die geringste Ahnung wie die Kunst Szene funktioniert.

    Fahrraddemo, Petions bei der Stadt, Lokalmedien und Ärger für den Mieter. Wir sind nur geduldet und lege dem Mieter kein Ei ins Nest.

    Zumale das auch ein politischer Förderverein ist.

    Mehr dazu möchte ich nicht sagen.

  • Nein, hab ich nicht. Ist mir auch egal.

    Der Mieter hat das Hausrecht, das kann er

    ausüben oder auch nicht. Seine Sache.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • ...ok, ...ich habe das Gefühl es könnte nun ein wenig "off Topic" gehen - aber ich bin da nicht geschult was das betifft.

    Szene... wir tragen die Verantwortung für unsere Jugend sowie für unsere Entwicklung, oder?!

    Beispiel gefällig:

    ..nun ja...12 Abs 4 WaffG! ...es war nur ein Messer. Im Einsatz waren ca. (!) 8 Beamte. Halbkreis um den Randalierer. Ok, der war im Suff.... zwei (2)! Kopfschüsse. Punkt. Gute N8. Wird mal wieder Zeit meine Gesundheit zu pflegen.

  • Nein, hab ich nicht. Ist mir auch egal.

    Der Mieter hat das Hausrecht, das kann er

    ausüben oder auch nicht. Seine Sache.

    Genauso sieht es aus.

    Allerdings hängen solche Leute im "Kunstbereich" bei Anzeigen gern den Verweis auf "öffentliches Interesse" ran und schon wird es sehr interessant und vielfach schwerer im Zeugenstand für den Angeklagten, da die Exekutiven wenig Öffentlichkeit mögen und sich dann sehr gern dem bedienen, was man hierzulande als ausgemachte Sauerei bezeichnen könnte.

    Davon könnte ich einige Lieder singen. Sei`s drum.

    Diesen Sport zuhause auszuüben und auf möglichst wenig Widerstand zu stoßen ist theoretisch gar nicht so schwer.

    Man achte auf die Schussrichtung, sorge für Hemmnisse dort, die das Weiterfliegen von Geschossen jeder Art verhindern, stelle sich mit den Nachbarn klar und ansonsten bliebe die Verwendung im inneren Hausbereich. Bis zu einer akzeptablen Geräuschentwicklung muss auch das ein Vermieter von Mehrwohnungsgebäuden tolerieren. Arg auf die Spitze treiben sollte man das natürlich nicht. Oder eben auf die Ausnahmeregelungen zu Silvesterabenden warten. ;)

    Keine Ahnung ob Klaus Kinski genial war. Eines seiner berühmten Zitate jedoch absolut. Danke, Max Giermann.

  • ..nun ja...12 Abs 4 WaffG! ...es war nur ein Messer. Im Einsatz waren ca. (!) 8 Beamte. Halbkreis um den Randalierer. Ok, der war im Suff.... zwei (2)! Kopfschüsse. Punkt. Gute N8. Wird mal wieder Zeit meine Gesundheit zu pflegen.

    Ich bin nicht sicher, was du genau mit diesem Text aussagen willst, dafür ist es zu stichpunktartig.

    Aber wenn es eine Erzählung über einen Schusswaffeneinsatz bei der Polizei sein soll...

    Ich kenne ja die Verhältnisse dieses Einsatzes nicht, aber "nur" ein Messer passt nicht.

    Messer sind potentiell tödliche Waffen und ein Angriff damit rechtfertigt den Gebrauch der Dienstwaffe. Egal wieviele Polizisten vor Ort waren, alle wollen gesund nach Hause kommen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • @Esti

    Ja, genau so sieht es aus! Jeder will gesund nach hause kommen DU, ICH, JEDER. ...evtl. für die Zukunft....Verhältnismäßigkeit der Mittel.... ...und hier kommt mir eine Träne im Gedenken (!) Fazit: Ein guter Ausbilder reduziert den "crash". So ...muss schlafen :) Gute N8

  • Begrifflichkeiten:

    Befriedetes Grundstück = ein Grundstück mit erkennbarer Eingrenzung. Das kann Rasenbord, Pflasterung, Heckenbepflanzung usw. sein, die die Grenzen des Grundstücks sichtbar bzw. deutlich machen. Sie müssen nicht das Betreten erschweren., so wie das in aller Regel bei privaten Grundstücken üblich ist. In Wohnsiedlungen regelt der Bebauungsplan die erlaubten Befriedungen und verbieten i.d.R. künstlich errichtete Umfriedungen, Zäune, Mauern usw.

    Umfriedung, Einfriedung = Zäune, Mauern, die unbefugtes Betreten schwerer machen oder verhindern sollen.

    Hausrecht hat immer der Pächter oder Mieter einer Immobilie, nicht der Besitzer (der im Grundbuch steht). Der Hausrechtsinhaber bestimmt quasi die Regeln zum Betreten bzw. besuchen seiner Immobilie. Deswegen muss sich der Besitzer einer Immobile beim Hausrechtsinhaber anmelden.

    Schießen - Geschoss Grundstück nicht verlassen können... = bedeutet, dass auch die Möglichkeit eines Fehlschusses steil in die Luft berücksichtigt werden muss. Die bloße Absichtserklärung und das Können des Schützen - ich schieße nicht daneben - reichen nicht aus. Somit bleiben nur zwei Möglichkeiten. Die Grundstücksgröße übersteigt den Gefahrenbereich des Geschosses oder es müssen technische Einrichtungen oder Baumaßnahmen geschaffen werden, die das Geschoss im Freien sicher abfangen können. Das heißt man schießt aus einem Unterstand heraus oder die Waffe ist mechanisch so blockiert, dass nicht in falsche Richtungen oder Winkel geschossen werden kann. So wird das oft beim Vogelschießen gemacht und das Gewehr in einer Halterung mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit geschossen.

    Aber die Erlaubnis auf befriedeten Grundstück zu schießen bedeutet aber nicht zwangsläufig das im Garten zu tun. Damit ist auch Schießen im Keller, Dachboden usw. gemeint, wo die Bedingungen leicht einzuhalten sind.

    Mit der Begrifflichkeit Errichtung einer Schießstätte könnte strittig sein. Es dürfte die Frage des Aufwandes in Verbindung mit dem mehr als gelegentlichem Schießen mit Gästen als Maßstab dienen. Spätestens bei Betrieb mit gewerbeähnlichem Charakter dürfte der rein private Rahmen enden. Also Vorsicht, wenn man nen Taler für die Nutzung verlangt. Dann wäre ein Gutachten, Anmeldung und Schießerlaubnis der Behörde, sowie (Betriebs)Haftpflicht nötig. Jede genehmigte Schießstätte unterliegt der Wiederholungsprüfung.

    In der WaffVwV findet sich diesbezüglich:

    Zitat

    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.


    Somit ist sogar mit den Worten "gelegentlich", "vorübergehend", "privat" und "nichtöffentlich" der Aufbau und die Nutzung die Abgrenzung zur genehmigungspflichtigen Schießstätte eng definiert.

    Allerdings habe ich noch nie gehört, dass eine Behörde für einen umgebauten Keller mit fest installiertem Kugelfang, Zuganlagen und Beleuchtung eine Genehmigung verlangt hat oder ob jemand das versucht hat.

  • Moin!

    Sorry für Klugschiss aber:

    Hausrecht hat immer der Pächter oder Mieter einer Immobilie, nicht der Besitzer (der im Grundbuch steht).

    Der Eigentümer steht im Grundbuch. Besitzer ist der Mieter.

    Es sei den der Eigentümer wohnt in der Immobilie, dann ist er auch Besitzer.

    Nicht das Deine Formulierung noch zu Missverständnissen führt. ;)

    Erklärung:

    Gibt es einen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz?

    Im Alltag wird oft davon gesprochen, dass jemand eine Sache besitzt und damit meint man dann in Wirklichkeit den Eigentümer. Zum Beispiel ist mit „Hausbesitzer“ meist der Eigentümer des Hauses gemeint. Verwirrend?

    Das Gesetz unterscheidet – anders als die meisten Menschen – sehr genau zwischen dem Eigentümer einer Sache und dem Besitzer. Eigentum und Besitz sind deshalb nicht dasselbe. Ein Besitzer ist derjenige, in dessen Einflussbereich sich die Sache befindet und der deshalb auf sie zugreifen kann.

    Abgrenzung: Besitz ist eine Tatsache, Eigentum dagegen ist das Recht an einer Sache.

    Oft hat der Eigentümer seine Sache selbst. Dann ist er zugleich Besitzer. Er kann aber auch die Sache tatsächlich weggeben und das Eigentum behalten. Der Besitzer darf dann mit der Sache nicht alles machen, was er möchte, sondern nur das, was der Eigentümer ihm erlaubt hat.

    Habt nen schönen Tag!

    LG

    Thorsten

    Früher war nicht alles besser, nur anders.

    Aber meistens ist anders einfach nur besser! ;)

    8) >>>VDB-Fördermitglied<<< 8)

  • Moin,

    leider war ich einige Zeit außer Gefecht, so dass ich diesen interessanten Thread erst jetzt lesen konnte.

    Ich gehe davon aus, dass so gut wie niemand im Besitz eines privaten Grundstücks ist, bei dem man sicherstellen kann, dass ein Diabolo unter keinen Umständen, und ohne geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, das Grundstück verlassen kann.

    Wenn ich persönlich vor hätte, auf meinem befriedeten Grundstück mit F-Waffen im Garten zu schießen, dann würde ich das einfach abklären. Zunächst ein Gespräch mit den (hoffentlich netten und aufgeschlossenen) Nachbarn. Als nächstes einen höflichen Brief an das zuständige Waffenbüro, das in den meisten Fällen der jeweiligen Kreispolizeibehörde angehört.

    Da dann gleich eine Zeichnung des Grundstücks mit dem geplanten Schießstand beifügen:

    - Schießen aus einem Tunnel oder Kanal heraus, der verhindert, dass die Waffe zu weit links/rechts oder gen Himmel geschwenkt werden kann.

    - Kugelfang vor Hauswand.

    - Schallgedämmter Kugelfang, um die Nachbarn nicht zu stören.

    - Genügend große und dicke Weichholzwand hinter dem Kugelfang, um Nichttreffer aufzunehmen.

    - Schießen ausschließlich mit F-Schalldämpfer.

    - Der Bereich des Schießstands vom restlichen Grundstück abgetrennt (Zaun mit abschließbarer Tür), damit niemand versehentlich die Schussbahn betreten kann.

    Wenn dann der Antrag abgelehnt werden sollte, dann muss man das einfach akzeptieren. Alles ist besser, als unbeabsichtigt einen Unbeteiligten zu verletzen oder ggf. seine Zuverlässigkeit zu verlieren, weil die Nachbarn doch die Polizei rufen und dann festgestellt wird, dass man nicht hätte schießen dürfen. Ich würde mich daher nicht auf das schmale Brett von Ahnungen, Meinungen oder persönlichen Auslegungen begeben, sondern die Sache offiziell abklären.

    Mit sportlichen Grüßen

    G.

  • Wenn ich persönlich vor hätte, auf meinem befriedeten Grundstück mit F-Waffen im Garten zu schießen, dann würde ich das einfach abklären. Zunächst ein Gespräch mit den (hoffentlich netten und aufgeschlossenen) Nachbarn. Als nächstes einen höflichen Brief an das zuständige Waffenbüro, das in den meisten Fällen der jeweiligen Kreispolizeibehörde angehört.

    Bis zum Brief an die Waffenbehörde bin ich voll bei dir.

    Ich würde dort erst einmal auf dem kleinen Dienstweg anklopfen.

    Also erstmal ein kurzes Telefonat mit einem Sachbearbeiter, ohne detaillierte Schilderungen, nur Grundsatzfragen.

    Wenn du diese Litanei an baulichen Maßnahmen in einer offiziellen Mail an deine Waffenbehörde schreibst, wird wahrscheinlich so etwas wie ein Link zu Schießstandrichtlinie und die Kontaktdaten der Sachverständigen in der Gegend zurückkommen. Denn damit bist du im Bereich einer ständigen und damit genehmigungspflichtigen Schießstätte.

    Und das willst du als Privatmann fürs Plinken im Garten sicher nicht.

    Dazu kommt, wenn du dir im vorauseilenden Gehorsam schon selbst die Auflage eines Schalldämpfers machst und die Behörde nickt das so ab, kommst du in Schwierigkeiten, wenn du mal eine Waffe hast, an die kein Schalldämpfer passt oder dran soll.

    So laut sind Luftgewehre nicht, dass man an einem normalen Tag damit nicht draußen schießen könnte. Rasen mähen, Hecke schneiden etc. sind lauter und sind allgemein akzeptiert.

    Über die Weichholzwand könnte man übrigens idealerweise Holzfaserplatten, auch bekannt als Heraklith- oder Sauerkrautplatten bauen.

    Die bieten besseren Schutz vor Rückprallern.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Wenn du diese Litanei an baulichen Maßnahmen in einer offiziellen Mail an deine Waffenbehörde schreibst, wird wahrscheinlich so etwas wie ein Link zu Schießstandrichtlinie und die Kontaktdaten der Sachverständigen in der Gegend zurückkommen. Denn damit bist du im Bereich einer ständigen und damit genehmigungspflichtigen Schießstätte.

    Genau so ist es.

    Gehe nicht zu deinem Fürst wenn du nicht gerufen wirst!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich gehe davon aus, dass so gut wie niemand im Besitz eines privaten Grundstücks ist, bei dem man sicherstellen kann, dass ein Diabolo unter keinen Umständen, und ohne geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, das Grundstück verlassen kann.

    Öhhhmmm, das ist hier auf dem Lande öfters anzutreffen. Prinzipiell brauchts nur mehr als 160 m Gründstückslänge oder eben eine Garage oder Carport in geeigneter Lage. Dann hat man eine Überdachung, die Steilschüsse verhindert.

    Wenn ich persönlich vor hätte, auf meinem befriedeten Grundstück mit F-Waffen im Garten zu schießen, dann würde ich das einfach abklären.

    Es wird immer wieder verwechselt, dass der § 12,4 zwar das "befriedete Besitztum" benennt, aber damit ist ja nicht zwingend der hauseigene Garten gemeint. Vielmehr ist damit auch Keller und Dachboden als Räumlichkeit des Hauses oder einem Schuppen gemeint, die ja i.d.R. Bestandteil des Besitztums sind. Dort wäre die Bedingung in Sachen Geschoss leicht zu erfüllen.

    Zunächst ein Gespräch mit den (hoffentlich netten und aufgeschlossenen) Nachbarn. Als nächstes einen höflichen Brief an das zuständige Waffenbüro, das in den meisten Fällen der jeweiligen Kreispolizeibehörde angehört.

    Da muss man nichts abklären, denn die Bedingung ist eindeutig. Da muss auch kein Nachbar oder Behörde zustimmen oder gar eine Erlaubnis erteilen.

    Da dann gleich eine Zeichnung des Grundstücks mit dem geplanten Schießstand beifügen:

    Genau da wird es zum Problem. Ein (echter) Schießstand wäre genehmigungspflichtig, was ein Gutachten eines Sachverständigen, sowie eine spezielle Haftpflichtversicherung voraussetzen würde. Als Privatperson schwierig bis kaum erreichbar, weil damit auch erheblicher Aufwand betrieben werden müsste. Zudem wäre dann eine regelmäßige Wiederholungsprüfung nötig (6 Jahre Luftdruck, 5 Jahre Feuerwaffen). Nebenbei ist ein Sachkundenachweis des Betreibers nötig.

    Wir hatten das Thema schon öfters. Klar ist, dass ein einfacher Schießstand bestehend aus Tisch und Kugelfang hobbymäßig bleibt, insbesondere wenn das ein temporärer Aufbau ist. Aber ein fester Aufbau, der wohl möglich noch Erdarbeiten oder größere Baumaßnahmen erfordert, ist nicht mehr ein privater Hobbyschießstand. Dann könnte oder wird sogar das §§ 27, 27a betreffen.

    Wer so etwas plant, der sollte mit der Behörde sprechen und sich ggf. schriftlich bestätigen lassen, dass das Vorhaben eben keine genehmigungspflichtige Anlage darstellt.

  • Wenn du diese Litanei an baulichen Maßnahmen in einer offiziellen Mail an deine Waffenbehörde schreibst, wird wahrscheinlich so etwas wie ein Link zu Schießstandrichtlinie und die Kontaktdaten der Sachverständigen in der Gegend zurückkommen. Denn damit bist du im Bereich einer ständigen und damit genehmigungspflichtigen Schießstätte.

    Sehe ich genauso. Aus Sicht des Sachbearbeiters bliebe ich auch keine andere Option.

    Und das willst du als Privatmann fürs Plinken im Garten sicher nicht.

    Vor allem bezweifele ich, dass man ohne jeglichen gewerblichen Hintergrund als Privatperson eine Anlage genehmigt bekommt. Und wenn, dass verursacht das hohe, teilweise wiederholende Kosten. Man denke an Haftpflicht (nicht die Privathaftpflicht für Jedermann), Gutachten und Schießstandgenehmigung alle 6 Jahre.

  • Mir fällt gerade noch ein, dass ein offiziell abgenommener Stand ja dann zumindest in der Theorie auch bedeuten würde, dass die Vorschriften zur verantwortlichen Aufsicht gelten.

    Also allein schießen nur mit Schulung zur verantwortlichen Aufsicht und einer muss Aufsicht machen und darf nicht schießen, wenn man mal Freunde zum Schießen dabei hat.

    Ist also ein ziemlicher Rattenschwanz, der an so einer Schießstandzulassung hängt.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson