Posts by Floppyk

    Eine (echte) Harpune scheint für Überwasserschuss tatsächlich nicht zu taugen, aber kaputt geht sie davon nicht.


    External Content www.youtube.com
    Content embedded from external sources will not be displayed without your consent.
    Through the activation of external content, you agree that personal data may be transferred to third party platforms. We have provided more information on this in our privacy policy.

    So wie die Fotos das andeuten, scheint es kein Einhandmesser im Sinne des 42a zu sein. Aber wie schon gesagt wird das nur mit einem BKA Feststellungsbescheid rechtssicher.

    Aber ich misstraue Messern, die keine Angabe des Klingenstahls haben. Ganz nach dem Motto, wenn da nichts drauf steht, schämt sich der Hersteller und es ist Blechdosenstahl zu erwarten.

    Was die Größe betrifft, so dürfte das Wasabi oder das Cataclyst 42 (auf Version achten!) von Böker ähnlich sein. Dafür gibt es einen (positives) BKA-Bescheid, wie auch die Güte des Klingenstahls unumstritten ist. Aber die sind auch deutlich teurer.

    Die Klage wäre ja am Verwaltungsgericht zu erheben.

    Dort werden die Richter entsorgt welche man für nichts

    anderes gebrauchen kann. Was glaubst du kommt dann

    dabei raus?

    Da wird man sich durch die Instanzen bis zum Verfassungsgericht durchklagen müssen. Dazu bedarf es Geld, Zeit und einen Verband mit Rechtsbeistand hinter sich, der das durchhalten kann. Schließlich geht es um eine grundsätzliche Frage.

    Natürlich ist es ein Unding, vormals völlig legale Waffen durch nachträgliche Neubewertung WBK-pflichtig zu machen und dabei ein Bedürfnis zu verlangen, was faktisch nicht erbracht werden kann. Da hätte es eine Besitzstandswahrung geben müssen, wie seinerzeit die SSW ohne PTB.

    Aber ich habe schon damals gesagt, dass ein "wirtschaftliches Interesse" nach § 8 WaffG nur im Sinne eines gewerblichen Interesses gemeint sein kann und eben nicht zur Werterhaltung den Besitz sichern kann. Meine Rechtsauffassung hat mir damals schon ein Sachbearbeiter einer Waffenbehörde bestätigt.


    Das bedeutet, ein Waffenbesitz kann mit wirtschaftlichen Interesse begründet werden, wenn der Besitz, bzw. ggf. sogar der Erwerb für ein gewinnorientiertes Gewerbe benötigt wird. Damit sind zusätzliche Bedürfnisse begründbar, die sich in den klassischen §§ für Jäger, Sommer, Sportschützen usw. nicht wiederfinden lassen. Also eher seltene und nicht oft anzutreffende Sonderfälle als Einzelfallentscheidungen.


    Nebenbei wundere ich mich schon länger, warum keiner geklagt hat. Nach meinem rein privaten Rechtsverständnis kann man ein legal besessener Gegenstand nicht dadurch illegal werden, wenn man im Nachhinein den Besitz faktisch unmöglich begründen kann. Wenn das Bestand hat, so könnte der Gesetzgeber jeden Gegenstand einziehen. Er braucht bloß ein Bedürfnis zu kreieren, was für Privatpersonen unerreichbar ist.

    Der Gutachter ist ohne Frage ein anerkannter Experte. Promovierter Physiker, ehemaliger Marinetaucher, Fregattenkapitän der Reserve und vor allem öffentlich bestellter, vereidigter Gutachter für Tauchausrüstungen.

    Das könnte interessant werden, denn Experte hin oder her, das BKA ist maßgebend. Wahrscheinlich hat ja nicht das BKA diesen Experten beauftragt, sondern dieser ist von der Antragseite beauftragt worden. Den muss das BKA ja nicht anerkennen. Überhaupt dürfte der Weg eines solchen Einspruchsverfahrens, einschließlich der beauftragen Gutachter, uns unbekannt sein.

    oder darauf hoffen & warten, dass Du irgendeine WBK oder sonstige Sondergenehmigung für den Besitz dieses 'Hybriden' bekämst, um es ihm dann endlich abnehmen zu dürfen.

    Das ist zwar OT, aber weil das oft geglaubt wird, aber so nicht stimmt, eben dieser Hinweis. Jemand mit (irgendeiner) WBK kann nicht jede x-beliebige Waffen kaufen und eintragen lassen. Das ist immer von seinem Bedürfnis abhängig, was er geltend machen kann. Da Bedürfnisse gerade für Kurzwaffen ein rares Gut sind, wird derjenige seine Auswahl sehr gut überlegen. Denn jeder Jäger und Sportschütze bekommt im Normalfall nur zwei Kurzwaffen, wenn man mal einschüssige Contender bzw. Vorderladerrevolver bei Seite lässt. Jede weitere Kurzwaffe muss einen gesonderten Genehmigungsweg durchlaufen.

    Daher überlegt man sich gut, was die Waffe kann und zu was man sie einsetzen kann. Der Sportschütze muss eine Disziplin finden, zu der die Waffe passt.

    Auch eine rote WBK ist auf ein vorher genehmigtes Sammelgebiet beschränkt. Sammel-WBK für erlaubnispflichtige SSW, bzw. Schusswaffen aller Art sind so selten, wie grün leuchtendes Kryptonit. Letztere rote WBK werden bestenfalls nur noch an Sachverständige ausgestellt, die aber die Waffen meist nicht dauerhaft haben wollen bzw. können.

    Außerdem sind diese Stahlverschlüsse eh in einer anderen Legierung hergestellt, als die von den richtigen Waffen.

    Woher weiß man das? Ich denke eher, der Verschluss einer SSW ist an entscheidenden Stellen nicht so stabil, die das Gegenstück der scharfen Waffe. Er muss innen auch anders konstruiert sein, weil scharfe Kurzwaffen im Großkaliber mit dem Lauf verriegelte Verschlüsse sind und SSW simple Feder-Masse Verschlüsse sind, wo zudem noch der Lauf mit dem Griffstück untrennbar verbunden ist.


    Nachtrag: Ich hatte mal meine H&K P8 mit einer Röhm RG 96 verglichen. Da sieht man die Unterschiede im Schlitten deutlich, auch wenn der Schlitten der Röhm keine Stahlversion ist.


    Ob die überhaupt einen drall erzeugen?

    Aber klar. Der Kelch eines Diabolos wird durch den schlagartig wirkenden Gasdruck quasi aufgeblasen und presst sich mit der Vorwärtsbewegung in das Laufprofil. Diabolos aus einem Glattlauf fliegen ganz schlecht.

    Und dann ist da noch die Frage ob schwarz oder silber. Tendiere zu schwarz, aber habe mal gelesen das die nur Lackiert sind!?

    Geschmackssache. Vernickelte oder verchromte Oberflächen lassen sich leichter pflegen, aber bei Waffen sehen sie selten authentisch aus. Einen Nagant wird es wohl im Original niemals "blank" gegeben haben, außer vielleicht eine abgegriffene Brünierung.

    Die Abpraller sind bei den BBs natürlich ein kleiner Nachteil.

    Klein?? Ich halte das für einen gravierenden und auch gefährlichen Nachteil gerade bei kurzen Schussdistanzen. Da wundert man sich schon, mit welcher Energie die Dinger zurückprallen. Ein Vorteil wäre die Ungiftigkeit gegenüber Blei in der Handhabung und der weitaus günstigere Preis. Vorteilhaft ist auch die Möglichkeit von großen Magazinkapazitäten bei Pistolen mit oft mehr als 20 Kugeln. Nett zum Plinken.

    Da sich BBs aus Stahl nicht ein einem Laufprofil einpressen lassen, haben diese Rundkugeln immer ein bisschen Spiel und natürlich keinen Drall. Auch weiß dann immer etwas Gasschlupf vorhanden und diese Kugeln leichter als Dias sind, haben sie eine etwas geringere Schussenergie. Aber das ist bei Kurzwaffen wenig von Belang.

    Der größte Nachteil ist, die Stahlkugeln sind extrem abprallfreudig und kommen nicht selten zurück zum Schützen. Da sollte man unbedingt an einer Schutzbrille denken und auch benutzen.

    Mit der WBK Pflicht für Pfe3ilabschussgeräte kam dann der Hersteller auf die Idee den Air Ringer in Scuba Ringer umzubenennen und künftig mit der Zweckbestimmung Harpune bzw. Unterwassersportgerät zu verkaufen.


    Und sollte der Test des BKA jetzt die Tauglichkeit bestätigen, wird das auch weiterhin so laufen.

    Damit könntest du recht haben. Aber ich denke, die werden gemerkt haben, dass eine solche Umwidmung quasi für viele Pfeilabschussgeräte geltend gemacht werden könnte, was dann die Erlaubnispflicht unterlaufen würde. Deswegen werden die schon sehr genau prüfen, ob dieses und auch wohl möglich folgende Teile auch tatsächlich unter Wasser funktionieren und tatsächlich dem angedachten Zweck, nämlich als Harpune, dienen kann.

    Deswegen denke ich, der Widerspruch wird scheitern, weil man das einfach nicht zulassen will.


    Geht das dennoch durch, so kommt der Nächste mit einem Pfeilabschussgerät mit Co² Antrieb, pinselt das neongelb an, klebt ein paar Fischchen dran und benennt es Shark Defence.

    Ob das ganze für die Verkäufe der Vergangenheit - also vor Veröffentlichung des Urteils - irgendwelche Konsequenzen hat, wohl eher nicht. In der Vergangenheit hat es das ja öfters gegeben, zuletzt beim "Massagestab" von Tchibo, der dann als Totschläger eingestuft wurde.

    Naja, die Konsequenz wäre ja schon die verpflichtende Rücknahme vom Waffenhändler. Ob dieser sich dann beim Hersteller schadlos halten kann, wage in diesem Fall zu bezweifeln, zumindest wenn Sprave selbst der Importeur ist.

    Bei diesem "Massagestab" von Tchibo haben wir viel gelacht. Aber immerhin, bei einem verbotenen Gegenstand ist das schon eine Ebene höher.

    Da tut es mir immer um die ahnungslosen Kunden leid, die von Rückrufen nunmal zwangsläufig nichts mitbekommen müssen. Das insbesondere bei Verkäufen, die anonym auf Kassenbon laufen.

    Da erinnere ich auch an einem Messer mit Federassist, was nach dem Verkaufsstart vor wenigen Jahren verboten wurde. (Einstufung als Springmesser > 85 mm Klingenlänge = verboten.) Davon sind sicher tausende im Umlauf.

    Seit der Scuba Ringer auf den Markt kam, frage ich mich, was denn hier eigentlich das "wesentliche Teil" (nicht rechtlich, aber generell) ist.

    Sagen wir mal so - nach meiner Auffassung spielt das zum keine Rolle, wenn das Teil erlaubnispflichtig wird. Zum Anderen gibt es keine Schusswaffe ohne waffenwesentliches Teil. Wenn es als Unterwassersportgerät /Harpune eingestuft wird, gibt es kein waffenwesentliches Teil. Überhaupt impliziert ja schon die Bezeichnung "waffenwesentlich" auch die Zuordnung zum Waffenrecht.

    Dennoch gibt es die Ausnahme bei Softair, wo ein Lauf und Griffstück zweifelsfrei vorhanden ist und dennoch ausgenommen (bei < 0,5 J) ist. ;)


    Ist nun hier die "Munition" die eigentliche Harpune und unerheblich wo und womit die Kartuschen abgefeuert werden?

    Pfeile, Bolzen, Diabolos usw. sind keine Munition im Sinne des WaffG.
    Aber generell macht nicht die Art des Geschosses die Einstufung zur Erlaubnispflicht. Hier zählt Art des Antriebs zusammen mit der Waffenart. Deswegen kann eine Druckluftwaffe erlaubnispflichtig, wie auch frei sein. Eine Armbrust oder Bogen mit Pfeil sind frei, aber verschiedene Einstufung, wie auch der gleiche Pfeil bei einem Pfeilabschussgerät das Teil zur Waffe macht.

    Da nichts davon bisher vom Waffenrecht erfasst war, wäre es doch sogar möglich sich selber etwas zu bauen, in das man dann die Kartuschen einsetzt und die Plättchen anpiekst.

    Freier Selbstbau von Waffen ist heutzutage nicht mehr rechtssicher, vielleicht nur noch der Bogen und (noch) die Armbrust.

    Naja, wenn die Abschussrohre eindeutig dafür ausgelegt sind, dass sie wie ein Vorderlader mit etwas bestückt werden können, also die Funktion eines Laufs erfüllen, dann könnte jemand einfach anstatt eines Pfeils, eine Bleimurmel oder ein anderes Geschoss laden.

    Ich denke, hier muss man das anderes betrachten. Meiner Meinung ist es entscheidend , dass beide (!) Versionen als Unterwasser... eingeordnet werden. Wenn nämlich nicht, wäre die erste Version entweder als Pfeilabschussgerät oder als Druckluftwaffe > 7,5 J erlaubnispflichtig, während die zweite Version wegen der Läufe möglicherweise zwar nicht als (erlaubnispflichtiges) Pfeilabschussgerät, aber dann dennoch ebenso als Druckluftwaffe > 7,5 J erlaubnispflichtig wäre. Das wäre aber in jedem Fall für alle Beteiligten fatal.

    Sprave nutzt (scheinbare) Gesetzeslücken, wie auch unklare Regelungen im Waffengesetz, die er für seinen Waffenhandel gewinnbringend ausnutzt. Dafür ist er ja bekannt.