Bisher war ich der Meinung, dass man mit einem >7,5 Joule Luftgewehr aus "Altbeständen" (vor 1970 hergestellt) nur auf zugelassenen Schießständen schießen darf.
Aber nach dem Studium der AWaffVwV bin ich nicht mehr so sicher.
"Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung,
keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben."
Hier wird - anders als im WaffG selbst - nicht auf 7,5 Joule abgestellt.
§12 WaffG:
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig... mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
Welche Regel hat nun Gültigkeit? Normalerweise das Gesetz, denn bei der VwV handelt es sich nur um eine Verwaltungsvorschrift.
Aaaaaber das WaffG lässt solche Ausnahmen explizit zu.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
Wir schauen mal auf die letzte Seite der Vorschrift - sie ist unterzeichnet durch die Bundeskanzlerin und den Bundesinnenminister. An der "Zuständigkeit" der Behörde kann wohl kaum gezweifelt werden.
Hier hat der BMI die enge Regelung des WaffG ausgeweitet. Eine 7,5 Joule Grenze entfällt. Andere Waffen wie Armbrüste werden ebenfalls zugelassen für "Heim-Schießstände".
Streng genommen regelt die VwV zwar nur Waffen, die im Buchstaben a) des §12 Abs.4 genannt sind (also max. 7,5 Joule), aber es werden explizit Armbrüste erwähnt. Diese werden IMMER über 7,5 Joule haben, mit Ausnahme von Spielzeug-Armbrüsten (Saugnapfpfeile). Diese sind aber ohnehin vom WaffG komplett ausgenommen.
Ich komme zu meiner persönlichen (Laien) Rechtsmeinung: Die AWaffVwV öffnet den Weg zum legalen Schießen mit starken "Vor-1970 bzw. 91" LGs auf dem eigenen befriedeten Grundstück.
Oder habe ich hier einen Denkfehler?