Aktuell (!) umgebaute "ehemals Scharfe" zu Schreckschusswaffen - Rechtslage nach EU Veordnung?!?

Es gibt 50 Antworten in diesem Thema, welches 4.028 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Mai 2024 um 22:53) ist von Airgunshooter.

  • Ein EU Prüfzeichen - "Katalog", wo die jeweiligen Landesgesetze definiert sind und ein Landesprüfzeichen dies bestätigt , würde die Sache vereinfachen.

    Ich habe gerade am Montag mit einem Sachbearbeiter der Waffenbehörde dazu gesprochen.

    Der wusste bis dahin nichts von der EU Verordnung.

  • Ich habe nie auf meinen SB vertraut.

    Aber er hat mir zumindest immer alles schriftlich gegeben.

    Einen Experten ruft man zum Schluß dazu, damit man nicht alleine Schuld ist.

  • mal ne andre frage:

    wenn ich eine echte waffe mit ptb prüfzeichen zur ssw mache , was kostet der spass ?

    mein liebling kostet scharf 500 euro. kann ich doch rein theoretisch sicher nochmal 1000 euro obendraufpacken für die ptb oder mehr sogar

    oder lieg ich da falsch

    gruß edwin

    INVICTUS

  • wenn ich eine echte waffe mit ptb prüfzeichen zur ssw mache , was kostet der spass ?

    Die PTB erteilt solchen Umbauten keine
    Zulassung mehr. Nur Altbestand zählt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich habe nie auf meinen SB vertraut.

    Aber er hat mir zumindest immer alles schriftlich gegeben.

    Einen Experten ruft man zum Schluß dazu, damit man nicht alleine Schuld ist.

    Geb. ich dir 100% recht, brauchst bloß mal das :Schleswig-Holstein: Neue Details im Waffenskandal (t-online.de)zu lesen, verfolge das Dilemma schon seit Wochen, kannst nur mit dem Kopf schütteln.:bash::bash::bash:

    Gruß Holger -- WLA / Stormrider --

    Immer die Wahrheit sagen bringt einem wahrscheinlich nicht viele Freunde, aber dafür die Richtigen. (John Lennon) Ich mag keine Socken!🧦

  • War es nicht bei den PPs, PPKs und Enfields so, dass ein Umbau einer scharfen Waffe zu einer PTB konformen SSW schon damals nicht mehr möglich war, weshalb man sich bei der Fertigung eines "Kunstgriffes" bedient hatte wonach die Waffen nach dem Umbau nach damaligen Recht als Neufertigung anzusehen waren und dadurch Zulassung erst wieder möglich wurde?

    Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen. (Albert Einstein) 
    Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. (Albert Einstein)


  • Hi,

    the legal situation in Hungary is the following:

    1. since 2023.01.01. it is legal to sale (without licence) ONLY the EU 69/2019-conform gas-alarm guns.

    2. the gas-alarm guns legally sold (proofmarked) before that date are still legal to own, sell as used guns, but no new ones can be made.

    3. numerous real gun conversions are made before that date, but NONE of them is EU-conform, so no way can be legal in Germany.

    4. From 2023.01.01. there is NEW additional Hungarian PROOFMARK about the EU-conformity (= according to Annex 2 of the Hugarian gun law). Which is a letter A in a non-complete triangle. You can be sure on legality in Germany only if THIS sign is on the gas-alarm gun imported from Hungary.


    ekol-alp-fe-es-uj-probajel-1024x755.jpg

  • Hallo Gabor VASS, vielen Dank für die umfassende Zusammenfassung. :thumbsup:

    Da hat sich dann ein möglicherweise deutscher Käufer vermutlich Ärger eingehendelt ohne es zu wissen...:rolleyes:

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

  • Die EU Richtlinie ist in alle Richtungen anwendbar und nicht nur wenn SSWs aus dem EU Ausland importiert werden, sondern auch umgekehrt. Wenn es so wäre wie Gabor Vass sagt, wäre in Ungarn jetzt jede Schreckschusswaffe mit alten PTB Nummern erlaubnispflichtig. Z.B. eine GPDA8 mit der PTB Nummer 346 entspricht NICHT der EU Richtlinie 2019/69 und sie darf dennoch weiterhin in Deutschland und auch in Ungarn erlaubnisfrei besessen und erworben werden. Auch Enfield Revolver mit PTB Stempel dürfen in Deutschland weiterhin besessen werden, wie in Ungarn die dortigen Umbauten scharfer Waffen.

    Im gesamten WaffG steht nicht drin, dass Schreckschusswaffen der EU Richtlinie entsprechen müssen! Es steht darin, dass sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen müssen. Der Sinn davon kann nur sein, dass man ausdrücklich den Altbesitz aus dem EU Ausland ebenfalls von der Erlaubnispflicht freistellen wollte.

    VDB Fördermitglied - Damit die Lethargie der Waffenbesitzer endlich ein Ende hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Airgunshooter (14. Mai 2024 um 14:52)

  • Wenn es so wäre wie Gabor Vass sagt...

    Punkt 2 seiner Ausführungen: "still legal". Also passt es, oder?

    Das meine ich nicht. Er sagt in Nr. 3, dass so eine ungarische Schreckschusspistole die aus einer scharfen entstanden ist in Deutschland nicht frei verkäuflich sein kann. Das halte ich für falsch. Diese Altumbauten entsprechen dem ungarischen Recht und daher halte ich sie auch hier für frei verkäuflich.

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  • Fakt ist leider, dass jede der beteiligten Behörden in Deutschland sich bisher um eine konkrete Aussage herumdrückt und keiner gewillt sein wird ein Verfahren (wahrscheinlich durch viele Instanzen) zu führen um am Ende (durch ähnlich viele Instanzen) zu versuchen seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit wieder zu erlangen.

    Das Einzige, was meiner (unqualifizierten) Meinung etwas Klarheit schaffen könnte wäre ein entsprechender BKA Feststellungsbescheid um den sich wahrscheinlich auch wieder jeder der Beteiligten versuchen wird drücken.

    Alles in allem eine verzwickte Situation.

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  • Dafür wird es keinen Feststellungsbescheid geben, da Feststellungsbescheide gem. §2 Absatz 5 nur für spezielle Gegenstände erteilt werden. Zur allgemeinen Auslegungen des WaffG ist dieses Instrument nicht vorgesehen. Klarheit wird irgendwann hoffentlich eine neue WaffVwV schaffen und Vollzugshinweise des BMI.

    Die Behörden drücken sich nur um solche Aussagen, weil sie das Waffengesetz selber nicht mehr begreifen.

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  • Ich glaube schon, dass es einen BKA-Feststellungsbescheid geben könnte. Wenn zum Beispiel ein Besitzer einer solchen Waffe - also etwa einen umgebauten Revolver aus ungarischem Altbesitz - diese nach Deutschland verbringen möchte, dann bestehen ganz klar Zweifel an der waffenrechtlichen Einstufung dieser Waffe. Ist sie nun erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei? Wenn dieser Besitzer nun einen Antrag beim BKA stellt, dann müssten sie eigentlich tätig werden. Denn das BKA ist eindeutig zuständig für diese Einstufung.

    Natürlich würde die Einstufung formell dann NUR für diesen EINEN Revolver gelten, aber die Rechtsgrundlagen wären dann klar und JEDER könnte sich gegenüber den Behörden und Gerichten auf einen solchen Feststellungsbescheid berufen.

  • Bei der Einstufung einzelner Messer als Einhand / Zweihandmesser wurden zumindest schon einige Feststellungsbescheide erstellt.

    So lange es um ein einzelnes Modell und keine generelle Feststellung zu einer Produktgruppe geht scheint §2 Absatz 5 hier zumindest bisher kein Hinderungsgrund gewesen zu sein.

    Jedoch wird damit natürlich immer eine Richtung der Auslegung für ähnlich geartete Gegenstände signalisiert.

    Leider gibt es als Privatperson jedoch keine Möglichkeit einen derartigen Bescheid im Vorfeld zu erwirken.

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  • Doch, als "Erwerber" bist Du antragsberechtigt. Wenn Du also vorträgst, eine solche Waffe erwerben zu wollen, um sie in Deine Sammlung einzustellen, dann liegt ein berechtigtes Interesse vor und Deinem Antrag steht nichts im Wege.

  • Wenn es sogar einen Bescheid zu einem Kaffeebecher gibt, sollte eine Pistole wohl auch möglich sein.

  • Doch, als "Erwerber" bist Du antragsberechtigt. Wenn Du also vorträgst, eine solche Waffe erwerben zu wollen, um sie in Deine Sammlung einzustellen, dann liegt ein berechtigtes Interesse vor und Deinem Antrag steht nichts im Wege.

    Bezüglich der Erfolgsaussichten wäre es dann jedoch sicherlich sinnvoll dies erst einmal mit "Standardware" zu versuchen und nicht mit einem maximal undurchsichtigen "Spezialfall" wie einem ehemals scharfen Umbau für den selbst im Herkunftsland nur noch Bestandsschutz gilt.

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