Schreckschuss Lagerung

Es gibt 47 Antworten in diesem Thema, welches 6.170 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. September 2023 um 20:42) ist von PR90.

  • Moin, mal ne frage zur Lagerung von Schreckschusswaffen und Munition da ich online keine Antwort finden konnte.

    Waffen und Munition müssen ja getrennt gelagert werden, außer ich habe eine Waffenschrank der Klasse 0. Wie sieht es denn mit einem Waffenkoffer aus, der 2 Vorhängeschlösser hat?
    Ich kann mir die Antwort leider fast schon denken, habe trotzdem noch etwas Hoffnung das das ausreicht sie gemeinsam zu lagern.

  • hi,

    wenn du.... Frage zur Lagerung von Schreckschusswaffen und Munition .... bei Google eingibst, kommt alles was Du wissen musst.


    WIE MÜSSEN ERLAUBNISFREIE WAFFEN AUFBEWAHRT WERDEN?

    Erlaubnisfreie Waffen müssen so aufbewahrt werden, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben. Dies gilt auch für erlaubnisfreie Waffen wie bspw. Luftgewehre mit einer Geschossenergie < 7,5 Joule, oder auch unbrauchbar gemachte Kriegswaffen bzw. Dekorationswaffen.

    Doch was bedeutet dies nun konkret? Konkret bedeutet dies, dass freie Waffen ungeladen, getrennt von der Munition und in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden müssen, und zwar so, dass sie von unbefugten Personen nicht an sich genommen werden oder gestohlen werden können. Dabei sind unbefugte Personen bzw. Dritte auch Personen aus dem eigenen Haushalt, wie bspw. der eigene Ehepartner oder Lebenspartner, aber auch mit im Haushalt lebende Familienangehörige. Diese sind unbefugt, also nicht berechtigt, wenn sie im Sinne des Waffengesetzes nicht berechtigt sind.

    WIE MUSS ERLAUBNISFREIE MUNITION AUFBEWAHRT WERDEN?

    Erlaubnisfreie Munition muss in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Dabei ist es egal, ob dieses eine besondere Klassifizierung hat oder nicht.

    Code
    Hinweis: Munition von Druckluft-, Federdruck- oder CO₂-Waffen sind keine Munition im Sinne des Gesetzes.

    Zusammenfassend: Für die richtige Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen und Munition wird kein Waffenschrank der Klasse 0 oder 1 benötigt. Es reicht aus, wenn die freie Waffe separat zur Munition ungeladen in einem verschlossenen Behältnis, in einem abschließbaren Zimmer oder abschließbaren Schrank, ordnungsgemäß aufbewahrt wird. Einzige Ausnahme: Freie Waffen dürfen dann zusammen mit erlaubnisfreier Munition aufbewahrt werden, wenn sie in einem Waffenschrank, der Widerstandsgrad 0 aufweist, aufbewahrt werden. Weiterhin müssen nach dem Waffengesetz auch Hieb- und Stoßwaffen so aufbewahrt werden, dass sie keine Gefahr darstellen.

  • Dabei sind unbefugte Personen bzw. Dritte auch Personen aus dem eigenen Haushalt, wie bspw. der eigene Ehepartner oder Lebenspartner,

    volljährige Personen dürfen die o.g. Waffen auf dem eigenen Grundstück und Geschäftsräumen sogar führen, sogar im "Kreis"

  • Dabei sind unbefugte Personen bzw. Dritte auch Personen aus dem eigenen Haushalt, wie bspw. der eigene Ehepartner oder Lebenspartner, aber auch mit im Haushalt lebende Familienangehörige. Diese sind unbefugt, also nicht berechtigt, wenn sie im Sinne des Waffengesetzes nicht berechtigt sind.

    Wie soll es sich darstellen, dass der Ehepartner - der i.d.R. volljährig ist - gleichzeitig befugt und unbefugt ist, sofern es um eine freie Waffe handelt?

    :/ :/ :/

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

  • Wenn z.b ein Waffenverbot der Einzelperson vorliegt, ggf zählt auch die geistige Reife durch körperliche Einschränkungen.

  • wenn du.... Frage zur Lagerung von Schreckschusswaffen und Munition .... bei Google eingibst, kommt alles was Du wissen musst.

    Quelle angeben ist dennoch sinnvoll, denn nur weil etwas irgendwo steht, ist es nicht automatisch richtig.

    Freie Waffen müssen, wenn man keine Gewalt über sie ausübt (sprich sie nutzt, reinigt oder führt - was auf privatem Grund erlaubt ist), ungeladen in einem verschlossenen Behältnis gelagert werden. Weitere Bedingungen gibt es nicht. Das Behältnis kann ein Koffer, oder auch ein Schrank sein. Auch das Schloss ist egal (Schrank mit Schlüssel, Vorhängeschloss, Zahlenschloss etc.). Gibt es eine unbefugte Person im Haushalt (z.B. Kind), darf diese Person das Schloss nicht öffnen können. Der Schlüssel für das Schloss darf also nicht frei zugänglich sein.

    Bezüglich Munition und freie Waffen ist das WaffG nicht ganz eindeutig. Anlage 1 bestimmt, was "Munition" ist. Zwar wird hier Kartuschenmunition aufgelistet, allerdings mit der Bedingung "zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt". Eine SSW ist aber keine Schusswaffe, so dass die Definition hier eigentlich nicht zutrifft (sondern nur auf Platzpatronen für scharfe Waffen) und SSW-Kartuschen keine Munition im Sinne des WaffG sein sollten.

    Unabhähgig davon gilt aber trotzdem, beides getrennt zu lagern. Schon rein aus gesundem Menschenverstand.

    Für freie "Munition" kann ich übrigens Geldkassetten empfehlen. Kosten fast nix und erfüllen den Zweck. Kannst du dann auch zusammen mit dem Waffenkoffer im gleichen Schrank lagern, die Bedingung der Trennung ist dann weiterhin erfüllt.

    Einmal editiert, zuletzt von knuggle (13. September 2023 um 10:01)

  • Rechtlich geregelt ist alles in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung.

    Deren §13 klärt da im Detail, was im §36 (1) WaffG nur allgemein gesagt wird:

    Zitat

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

    Die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sagt es ähnlich aus:

    Zitat

    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.

    36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.

    In beiden Rechtstexten wird also konkret genannt, dass erlaubnisfreie Waffen und Munition in einem (festen) verschlossenen Behältnis (oder vergleichbar gesichert) aufbewahrt werden müssen.

    Von getrennter Aufbewahrung wird nicht gesprochen, nur von ungeladenem Zustand der Waffen.

    Der Text von Dunsty macht auf mich den Eindruck, als wäre es die Antwort von Chat GPT oder ähnlicher KI.

    Der Abschnitt für gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition im Nuller Schrank gilt für erlaubnispflichtige Waffen und Munition.

    Unbefugte Personen sind im Fall von SSW Personen unter 18 Jahren.

    Dann kommt hinzu, dass, im Gegensatz zu erlaubnispflichtigen Waffen, niemand befugt ist, die Aufbewahrung zu kontrollieren.

    Ausnahme wäre bei Gefahr im Verzug oder mit einem gültigen Durchsuchungsbeschluss. Dann allerdings dürfte die Tatsache, dass evtl. eine SSW und eine Packung passender Munition nebeneinander in der verschlossenen Schublade liegen (was laut den oben zitierten Rechtsvorschriften nicht explizit verboten ist), das kleinste Problem sein.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Wenn z.b ein Waffenverbot der Einzelperson vorliegt, ggf zählt auch die geistige Reife durch körperliche Einschränkungen.

    Richtig. Was in der Praxis aber derart selten vorkommt, dass ich es nicht extra erwähnt habe - obwohl daran gedacht...

    Der Text von Dunsty macht auf mich den Eindruck, als wäre es die Antwort von Chat GPT oder ähnlicher KI.

    Sowas in der Art habe ich mir auch gedacht.

    Deshalb ja mein "ketzerische" Nachfrage.

    Unbefugte Personen sind im Fall von SSW Personen unter 18 Jahren.

    Dann kommt hinzu, dass, im Gegensatz zu erlaubnispflichtigen Waffen, niemand befugt ist, die Aufbewahrung zu kontrollieren.

    Ausnahme wäre bei Gefahr im Verzug oder mit einem gültigen Durchsuchungsbeschluss. Dann allerdings dürfte die Tatsache, dass evtl. eine SSW und eine Packung passender Munition nebeneinander in der verschlossenen Schublade liegen (was laut den oben zitierten Rechtsvorschriften nicht explizit verboten ist), das kleinste Problem sein.

    Du hast mich verstanden. :thumbsup:

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

  • "Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z. B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist." (AG Kiel, 597 Js-Owi 27781/09).

    Demzufolge wäre eine Aufbewahrung und selbst der Transport in einem Rucksack oder in einer mit einem schweren Vorhängeschloß gesicherten Discounter-Plastik-Tragetasche möglich. :)
  • Beim Aufbewahren wäre ich mit der Plastiktüte vorsichtig.

    Die Verwaltungsvorschrift spricht von einem "festen verschlossenen Behältnis".

    "Fest" ist eher kein Attribut, das auf eine Plastiktüte zutrifft.

    Zum Transport wäre die schon geeigneter, weil es beim Transport nicht um den Schutz vor unbefugtem Zugriff geht (Unbefugte könnten die Waffe ja auch mitsamt Koffer klauen), sondern darum, dass die Waffe nicht schnell (als Faustregel gelten drei Handgriffe und eine Zeit von 3 Sekunden) in den Anschlag gebracht werden kann. Das ist laut Verwaltungsvorschrift auf jeden Fall dann gegeben, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird.

    Du kannst auch die Waffe in ihre Einzelteile zerlegen und in einen Jutebeutel packen und damit zum BüMa fahren. Rechtlich prinzipiell okay. Nur kennt natürlich ein Ordnungshüter im Falle einer Kontrolle nicht jede Ausnahmeregelung und wird wahrscheinlich erstmal von nicht zulässigem Führen ausgehen.

    Auf solche Diskussionen sollte man sich vielleicht nur dann einlassen, wenn man weiß, wo man den Passus schnell findet und in der Sache firm genug ist, das auszudiskutieren.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • 2.6
    Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

    Also sind das dann doch „Schusswaffen“?

    WTF

    Es wird bei einer Schreckschusswaffe aber doch eben NICHTS, kein Geschoss durch einen Lauf getrieben, so wie unter 1.1 beschrieben!

    Wie kann es dann trotzdem eine Schusswaffe sein?

    ICKE NUR NOCH BAHNHOF VERSTEHEN

    2 Mal editiert, zuletzt von Esti (15. September 2023 um 12:02) aus folgendem Grund: Schriftfarbe zur besseren Lesbarkeit entfernt

  • ja. Da hast du recht. Ganz eindeutig ist das nicht. Man könnte an dieser Stelle die Zweckbindung anführen, um eine SSW als Schusswaffe zu definieren, nämlich deren Zweck zur Signalgebung und evtl. zur Verteidigung. Man muss aber das Konstruktionsmerkmal ,,Geschoss durch Lauf" ausser Acht lassen, es sei denn, man betrachet das heisse Gas an sich als Geschoss.

    Blasrohre wiederum sind keine Schusswaffen, bzw. nich nicht einmal Waffen soweit ich weiss, obwohl hier eindeutig etwas durch nen Lauf getrieben wird, aber nur mit ,,Muskelkraft". Ich finde das auch verwirrend, aber eventuell habe ich den Passus nur nicht richtig verstanden.

  • Das ist halt das Problem beim Waffengesetz, dass einige Formulierungen widersprüchlich sind.

    Aber vielleicht hilft die waffengesetzliche Definition von Geschossen ja noch etwas weiter:


    Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte
    3.1
    feste Körper,
    3.2
    gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen

    Da hier auch gasförmige (ich gehe mal davon aus, dass andere als die Verbrennungsgas gemeint sind) oder flüssige Stoffe als Geschoss definiert werden, trifft die Definition von Schusswaffen auch auf SSW zu.

    Spätestens der Pfefferwirkstoff fällt dann unter diese Definition und der SSW-Lauf gibt dem Pfeffer eine gewisse Führung.

    Und das, was wir meist als Schreckschusswaffe oder SSW bezeichnen, ist ja eigentlich eine SRS, also Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe.

    Demnach und nach den diversen anderen Nennungen von Schreckschusswaffen als Schusswaffen im WaffG sind es halt doch Schusswaffen.

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  • Die ganze Diskussion erinnert mich an die Sache mit den Erbeeren, die ja gar keine Beeren sind. Aber erklär das mal einem Kind😉.

    Damit will ich hier keinen als Kind bezeichnen, aber ich finde das einen ganz guten Lackmustest für diese Definitionen in diesem Zusammenhang. Wenn die nicht so eindeutig sind, dass sie ein Zehnjähriger auch nachvollziehen kann, sind sie eventuell zu überdenken.

  • Ich hätte gerne, dass uns Dieter Nuhr in seiner nächsten Show das Waffengesetz erklärt.

    Dann würden viele Komplexitäten und Widersprüche ad absurdum geführt.

    Der Kluge macht so viel wie möglich richtig, der Weise so wenig wie möglich falsch.