Aufbewahrung von SSW und Munition

Es gibt 79 Antworten in diesem Thema, welches 7.417 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (14. Mai 2024 um 09:37) ist von JonnyAlpollo.

  • Wie oft wollt ihr das Thema noch durchkauen?
    Einfach mal die SUFU benutzen und es gibt Reichlich Thema dazu hier im Forum.

    Gruß Holger -- WLA / Stormrider --

    Immer die Wahrheit sagen bringt einem wahrscheinlich nicht viele Freunde, aber dafür die Richtigen. (John Lennon) Ich mag keine Socken!🧦

  • Man kann auch sehr schöne neue oder gebrauchte Vitrinen oder Vitrinenschränke erwerben, diese mit einfachsten Mitteln abschließbar machen und das ganze dann schön beleuchten.

    Wenn es aber nur ums Verwahren geht ist die Aktentasche völlig ausreichend. Und pandur hat recht, auch Kartuschenmunition ist Munition. Du machst jedenfalls nichts falsch, wenn Du auf Nummer Sicher gehst, für den Fall, daß der Amtsschimmel mal wiehert.

    --
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    Fördermitglied im VDB.

  • Ich richte mich hier gern nach dem Hinweisblatt meiner Behörde zum kleinen Waffenschein. Und hebe SSW und Munition separat in einem jeweils abgeschlossenen Behälter ab. Aber natürlich nur, so lange ich die SSW nicht in irgeneiner Weise führe.

  • Das Problem ist die vielfach geringe Fachkompetenz in den Waffenbehörden.

    Sonst hätten sie dort nicht von §36 WaffG geschrieben, denn der ist für die praktische Anwendung reichlich nutzlos. Das im Merkblatt zitierte feste, abgeschlossene Behältnis steht nicht im WaffG sondern in der Allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV) in §13. Da steht auch nix von getrennt von einander, sondern nur ungeladen.

    Getrennte Aufbewahrung von Waffe und Munition ist nach der AWaffV nur notwendig bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition, wenn man noch Schränke nach alter VDMA-Norm mit Bestandsschutz hat.

    Eigentlich sollte das alles ziemlich bundeseinheitlich sein, weil die Gesetzgebungskompetenz im Waffenrecht Bundessache ist. Aber die Durchführung ist Ländersache und da kochen halt viele ein Süppchen mit eigener Würzung.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Das Problem ist die vielfach geringe Fachkompetenz in den Waffenbehörden.

    Sonst hätten sie dort nicht von §36 WaffG geschrieben, denn der ist für die praktische Anwendung reichlich nutzlos. Das im Merkblatt zitierte feste, abgeschlossene Behältnis steht nicht im WaffG sondern in der Allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV) in §13. Da steht auch nix von getrennt von einander, sondern nur ungeladen.

    Getrennte Aufbewahrung von Waffe und Munition ist nach der AWaffV nur notwendig bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition, wenn man noch Schränke nach alter VDMA-Norm mit Bestandsschutz hat.

    Eigentlich sollte das alles ziemlich bundeseinheitlich sein, weil die Gesetzgebungskompetenz im Waffenrecht Bundessache ist. Aber die Durchführung ist Ländersache und da kochen halt viele ein Süppchen mit eigener Würzung.

    Das kann sein wie es will. Mit dem Schrieb sagt mir MEINE Behörde was ich beachten soll.

    Ich kann nicht dauernd die Kompetenz der gesamten Menschheit in Frage stellen. Da werd ich nicht mehr fertig.

    (Impfkompetenz, Umweltkompezent, Waffenrechtliche Kompetenz, Entwicklungshilfekompetenz,…usw…)

  • Also danke für die Hinweise. Ich werde es so ähnlich machen wie es in den Unterschiedlichen Threads beschrieben wurde.

    Einen gepolsterten Waffen Koffer mit Vorhänge Schloss für die 2 SSW (entladen), zusätzlich eine kleine Kassette (abschließbar) für die Kartuschen Munition.

    Ich denke dann ist alles gut abgesichert.

  • Hier ein Foto von dem Hinweisblatt. Ob die Behörde hier recht hat und ob das von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich ist, kann ich nicht sagen.

    Der Knüller ist ja, daß sie von Kartuschenmunition reden "und diese Geschosse das Grundstück nicht verlassen" können dürfen. :rolleyes:

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  • Hier ein Foto von dem Hinweisblatt. Ob die Behörde hier recht hat und ob das von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich ist, kann ich nicht sagen.

    Der Knüller ist ja, daß sie von Kartuschenmunition reden "und diese Geschosse das Grundstück nicht verlassen" können dürfen. :rolleyes:

    Ich darf die Kartuschen also nicht über die Grundstücksgrenze schmeißen und diese auch nicht mit dem Abschussbecher verschießen😀

  • Das große Problem ist halt einfach die Fachkompetenz der prüfenden Person. Eventuell ist es ja ein Beamter der sich bestens auskennt. Im schlimmsten Fall wird erst mal alles einkasiert. Das bedeutet dann eine Menge Bürokratie und Fußarbeit um zwischen den Behördenzentren zu laufen.

    Manchmal ist vorauseilender Gehorsam nicht verkehrt.

    Wobei wenn man ehrlich zu sich selbst ist, getrennte Aufbehwarung ist auch ordentlicher. :thumbup:

  • Das große Problem ist halt einfach die Fachkompetenz der prüfenden Person.

    Ich habe vor kurzem meine LEP's zur Verwertung abgegeben.

    Neuer Waffenschrank mit Zahlenschloss stand schlichtweg nicht in Relation zum "Nutzwert" der beiden Waffen.

    Die sehr freundliche Mitarbeiterin der Waffenbehörde wusste überhaupt nicht was eine LEP war. Ich durfte erstmal erklären.

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

    Einmal editiert, zuletzt von Knallebum (13. Mai 2024 um 14:41)

  • Ganz einfach:

    Weil man nichts mehr dafür bekommt.

    Gekorene LEP haben keinen Markt. Man bekommt die Teile nur noch mit WBK legal in Deutschland. Ein Bedürfnis gibt es nicht, sofern gefordert. Und wer würde sich schon einen WBK Eintrag mit einer solchen Waffe belegen, auch wenn sie gekauft werden dürfte.

    Für Sammler mit roter WBK sind die Dinger auch nicht von Relevanz.

    Es existiert praktisch kein Markt. Sieht man auch wenn man sich auf Egun umsieht.

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

  • Knallebum habe die gleiche Erfahrung mit 2 4mm-Waffen gemacht, dank WBK-Pflicht und den neuen Aufbewahrungsauflagen absolut unverkäuflich, habe sie letztlich auch zur Verwertung abgegeben.

  • Ich habe vor kurzem meine LEP's zur Verwertung abgegeben.

    Neuer Waffenschrank mit Zahlenschloss stand schlichtweg nicht in Relation zum "Nutzwert" der beiden Waffen.

    Die sehr freundliche Mitarbeiterin der Waffenbehörde wusste überhaupt nicht was eine LEP war. Ich durfte erstmal erklären.

    Das ist natürlich schade zu hören, aber auch verständlich. Wäre ich in deiner SItuation hätte ich das selbe getan.

    Schwierig ist natürlich wenn der eigene Sachbearbeiter sich nicht mit den gängigsten Waffensystemen auskennt. Obwohl es eigentlich DIE Rechtsquelle neben einem Waffenrechtsanwalt sein sollte.

    Wie oft es doch beim Thema Waffen ist: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!". Am besten alles 5x kontrollieren und hat man 3 verschiedene Meinungen - einfach lassen.