Wie bekomme ich ein 16J-LG aus Tschechien auf meine gelbe WBK?

Es gibt 42 Antworten in diesem Thema, welches 4.710 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. November 2023 um 09:12) ist von NC9210.

Wir sind kurz weg ...

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  • Gar nicht. Der SB hat den Fall

    halt noch nie gehabt und weis

    es nicht besser.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Die WBK selber hat nur bedingt mit dem NRW zu tun, der Computereintrag der Behörde wird aber soweit mir bekannt an das NRW weitergemeldet.

    Und auch Händler/Büchsenmacher können soweit mir bekannt direkt ans NWR melden.

    Die Verbringungserlaubnis musst du vorher besorgen, und wenn man die Waffe im Ausland selber abholt, sollte man die entsprechenden Daten vor Ort in die WBK eintragen.

    Wenn man die Waffe zum Zoll oder Händler schicken lässt, sollte man die Daten halt da vor Ort bei Abholung in die gelbe WBK eintragen.

  • Zum Zoll schicken geht nicht. Der Zoll

    nimmt keine Sendungen an. Ausnahme

    sind Sendungen aus Nicht-EU-Staaten

    die von DHL transportiert werden.

    Auch diese sind an den Empfänger zu

    adressieren, der Zoll fertigt diese nur

    ab.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das NWR wurde doch erst 2013 ins Leben gerufen sofern Google nix falsches ausspuckt. Jede Waffe welche Vorher gekauft

    und eingetragen wurde musste da ja nachträglich in das NWR eingetragen werden und das machten doch die Waffenbehörden.

    Meine Steyr hab ich mir damals auch direkt in AT gehoöt mit Verbringungserlaubnis und meien MK3 habe ich als F-Waffe

    in die WBK eintragen lassen bevor diese nach Holland ging zum Umbau auf 16J und das war weit vor 2013. Nach dem Umbau

    hab ich meinem SB escheid gegeben und er hat bei Sich eingetragen dass diese nun BK-Pflichtig ist und das :F: erloschen ist.

    Daher entweder den Weg über einen BüMa gehen oder selbt importieren (meine nicht rechtsverbindliche Meinung)

    Das mit dem Beschussamt ist auch hinfällig wie es bereits oben geschrieben wurde, mehr als 0,5J und kein :F: ist automatisch

    WBK-Pflichtig

    Gruß

    Thomas

  • Eine Waffe kann erst dann von einem Waffenhändler verkauft und in die WBK eingetragen werden, wenn sich die Waffe im NWR bereits befindet. Wie ich schrieb, kann ein Händler selbst keine neue Waffe ins NWR registrieren lassen. Wenn ein Händler eine Waffe vom Großhändler bekommt, ist diese bereits im NWR drin.

    Ein Waffenhändler, der auch Büchsenmacher ist oder einen beschäftigt, muss die Möglichkeit haben, eine Waffen-ID zu generieren oder generieren zu lassen.

    Denn ein Büchsenmacher ist im Besitz einer Waffenherstellungserlaubnis. Eine von ihm hergestellte Waffe muss bei Verkauf also auch eine ID bekommen und die kann in diesem Fall nicht vom Großhändler kommen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • oder selbt importieren (meine nicht rechtsverbindliche Meinung)

    Das wäre nach meinem Kenntnisstand nicht die beste Idee. Die Waffe geht mit Entgegennahme der Lieferung (falls dies problemlos abläuft) in den Besitz über und ist ab dieser Sekunde illegal in Besitz.

    Ich unterstütze ganz deutlich den hier vorgeschlagenen Weg über den Büchsenmacher, wohlgemerkt Büchsenmacher!! nicht Inhaber eines Waffengeschäftes.

    Damit geht automatisch die Verantwortung auch zunächst auf den Büchsenmacher über.

    Gruß

    Musashi

  • Wenn eine Verbringungserlaubnis vorliegt

    ist daran nichts illegal. Genau für diesen

    Zweck gibt es Sie.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Und da der TE ja im Besitz der gelben WBK ist, darf er ja ganz offiziell eine Waffe erwerben und hat dann 14 Tage Zeit den Erwerb der Behörde zu melden.

  • Ich habe gestern nachgefragt.

    Wie ich sagte, ein Händler kann selbst keine neue Waffe ins NWR eintragen. Der formale Weg wäre:

    Händler beantragt Verbringungsgenehmigung bei seiner Waffenbehörde.

    Händler beantragt nach Lieferung bei seiner Waffenbehörde in Verbindung mit den Verbringungspapieren die NWR-ID.

    Die Behörde generiert die Waffen-ID.

    Dann kann die Waffe normal überlassen werden.

  • Dafür braucht es keinen Händler.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
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  • @gegeo

    Um welche besondere Waffe handelt es sich denn?

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • Da habe ich ja was angerichtet! Und das zum Wochenende...

    Riesigen Dank euch allen für eure Beiträge! Mal sehen, was ich mit dem neuen Wissen erreichen kann.

    Ich werde wohl zunächst noch einmal mit der Behörde sprechen, ob es wirklich Vorraussetzung ist, daß die "die Ausgangsenergie der Geschosse amtlich festgestellt ist und so geklärt ist, dass es sich um eine WBK-pflichtige Waffe handelt." Die Erlaubnispflicht ist ja schließlich schon durch das fehlende "F" gegeben.

    Falls das nicht fruchtet, suche ich nach einem Büchsenmacher. Wobei ich mir dabei wenig Hoffnung mache, einen zu finden, der das auf sich nehmen möchte. Händler jedenfalls haben bisher verständlicherweise immer abgewunken...

    Ich schreibe demnächst, wie es ausgegangen ist.

    Danke nochmal und ein schönes Restwochenende!

  • Schreib lieber um welches Lg es sich handelt :D

    Klingt irgendwie mysteriös wenn das geheim gehalten wird, man sich so einen Kopf macht es zu bekommen.

    Es gibt doch hierzulande genug gute und leistungsstarke Luftgewehre.

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  • Schreib lieber um welches Lg es sich handelt :D


    Klingt irgendwie mysteriös wenn das geheim gehalten wird, man sich so einen Kopf macht es zu bekommen.


    Es gibt doch hierzulande genug gute und leistungsstarke Luftgewehre.

    Ja, das ist schon etwas seltsam. Vielleicht ist das alles, vorsichtig ausgedrückt, nicht so ganz ernst gemeint? Hm ... :/

  • Hi,

    der Beitrag ist schon etwas älter, hatte aber vor kurzem einen ähnlichen Fall.

    Der eleganteste Weg ist wenn dein Büchsenmacher oder Händler die Waffe im Ausland bestellt. Als Händler darf er im Ausland ohne Sondergenehmigung Waffen einkaufen. Er muss nach Erhalt der Waffe diese online ins deutsche Waffenregister eintragen. Danach kann er dir die Waffe verkaufen und du musst die Waffe in deine WBK eintragen lassen (Gelb also kein Voreintrag). Um es der Eintragungsbehörde leichter zu machen, solltest du um dein Bedürfnis zu belegen eine Disziplin deines Verbandes angeben, z.B. "BDS Field-Target" diese Fälle mit Luftgewehren sind selten auch für das Waffenamt. Beim Field Target sind Luftdruckwaffen bis 16 Joule zugelassen.

    Ein Beschuss erfolgt bei Luftdruckwaffen nicht, nur bei Waffen die nicht mit kalten Gasen betrieben werden.

    LG

    Schweinebraten

  • Als Händler darf er im Ausland ohne Sondergenehmigung Waffen einkaufen.

    Das ist unzutreffend, auch Händler benötigen

    eine Verbringungserlaubnis. Es besteht lediglich

    die Möglichkeit einer Dauererlaubnis statt einer

    Einzelerlaubnis für jede Waffe. Davon machen

    aber wegen des hohen Aufwands und der hohen

    Kosten in der Praxis nur Importeure gebrauch.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Er muss nach Erhalt der Waffe diese online ins deutsche Waffenregister eintragen.

    Wie ich oben schon schrieb, kann ein Waffenhändler selbst keine Neueinträge ins Waffenregister vornehmen. Er hat Einsicht ins WaffReg und kann die vorhandenen Einträge um neue Besitzer ergänzen. Selbst falsche Einträge kann er nur der Behörde melden, die das dann korrigiert. Das kommt nicht selten bei Altwaffen vor, die mit alten WBK-Einträgen schon falsch bezeichnet wurden. Das fällt dann bei Besitzerwechsel (Nachlasswaffen!) über den Händler auf.

    Bekommt ein Händler Neuwaffen vom Großhändler (Akah, Waimex...) liegen mit der Lieferung Waffen-Begleitpapiere dabei, die (lesbaren) Waffendaten und ein QR-Code enthalten. Diese Waffen sind dann mit allen Daten bereits im Register eingetragen. Mit den Papieren und dem QR-Code trägt der Händler den neuen Lagerort im Register ein und bei Verkauf den neuen Besitzer.

    Wer zudem eine nach deutschem Waffenrecht erlaubnispflichtige Waffe aus dem Ausland importiert, benötigt eine Verbringungsgenehmigung, wie das auch für Munition und Treibladungsmittel gilt. Somit muss die Waffe mit der Verbringungsgenehmigung über die Waffenbehörde ins Register. Er dann kann sie mit den üblichen Bedingungen in eine WBK eingetragen werden.

    Selbiges bei privater Waffenüberlassung, der ja vollständig über eine oder beide beteiligten Waffenbehörden erfolgen muss. Erscheint da eine erlaubnispflichtige Waffe ohne Registereintrag, gehen da die roten Lichter mit Hupen an.

  • Wer zudem eine nach deutschem Waffenrecht erlaubnispflichtige Waffe aus dem Ausland importiert, benötigt eine Verbringungsgenehmigung, wie das auch für Munition und Treibladungsmittel gilt.

    Dazu habe ich Mal eine Frage, heißt das, wenn ich mit meiner WBK im Ausland, zB. Niederlande, mir eine Packung KK Munition kaufe und die mit nach Deutschland bringe, dass ich dafür wirklich eine Verbringungsgenehmigung brauche?

    Dachte bis jetzt dass das nur für Waffen die in die WBK eingetragen werden müssen gilt.

  • mir eine Packung KK Munition kaufe und die mit nach Deutschland bringe, dass ich dafür wirklich eine Verbringungsgenehmigung brauche?

    Jep!

    Beachte die Unterscheide zwischen Verbringung und Mitnahme. Bei letzterem benötigst du für Waffenmitnahme einen EU-Feuerwaffenpass, der auch für die (passende) Munition gilt.

    Verbringung = Erwerb in einem Land und über die EU-Grenze zum Verbleib bzw. Nutzung verbracht. Dabei ist die Richtung des Grenzübertritts egal. Also Erwerb oder Überlassung.

    Mitnahme = Sachen über die EU-Grenze und dortige Nutzung, aber die Sachen gehen wieder zurück. Das wäre z.B. Teilnahme an Sportveranstaltung oder Jagd.

    Beachte weiterhin - eine Verbringungsgenehmigung ist ein vereinfachtes Verfahren, was nur innerhalb der EU (Schengenländer?) gilt. Außerhalb der EU ist das Verfahren umfangreicher.