§12 Abs 4 WaffG - Auslegungsfrage

Es gibt 71 Antworten in diesem Thema, welches 8.293 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. November 2022 um 16:21) ist von AirForsOne.

  • die Bedingung ist eindeutig.

    Nein, eher schwammig. Hier wird die sichere Variante propagiert

    die natürlich Ärger vermeidet. Zu einer Verurteilung wegen etwas

    weiterer Auslegung ist es aber bisher nie gekommen (zumindest

    kein veröffentlichtes Urteil dazu).

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Mir fällt gerade noch ein, dass ein offiziell abgenommener Stand ja dann zumindest in der Theorie auch bedeuten würde, dass die Vorschriften zur verantwortlichen Aufsicht gelten.

    Also allein schießen nur mit Schulung zur verantwortlichen Aufsicht und einer muss Aufsicht machen und darf nicht schießen, wenn man mal Freunde zum Schießen dabei hat.

    Aber logisch. Allerdings könnte es den Vorteil haben, dass man Minderjährige schießen lassen darf, wenn man als Aufsicht die Jungendlizenz hat. Ob das wiederum nur im offiziellen Schützenverein gilt, müsste man prüfen lassen. Das, weil die erforderliche Sachkunde zur Jugend(basis)lizenz nur von den Verbänden erteilt wird. Die ist ohne Mitgliedschaft nicht zu bekommen.

    Ansonsten gilt selbstverständlich kein Umgang mit (Schuss)Waffen bei Minderjährigen, auch wenn Papa daneben steht! Diese Ausnahme gibt es nur im Schützenverein und zugelassener Aufsicht, wie auch in Verbindung mit dem Jugendjagdschein.

  • Mir fällt gerade noch ein, dass ein offiziell abgenommener Stand ja dann zumindest in der Theorie auch bedeuten würde, dass die Vorschriften zur verantwortlichen Aufsicht gelten.

    Also allein schießen nur mit Schulung zur verantwortlichen Aufsicht und einer muss Aufsicht machen und darf nicht schießen, wenn man mal Freunde zum Schießen dabei hat.

    Ist also ein ziemlicher Rattenschwanz, der an so einer Schießstandzulassung hängt.

    Im Waffensachkundelehrgang wurde uns gelehrt, dass man allein ohne Aufsicht auf einem zugelassenen Schießstand schießen darf. Ab zwei Schützen ist einer von beiden mit abgelegter Prüfung aufsichtspflichtig. Die Aufsichtsberechtigten müssen der Behörde gemeldet sein.

  • Wenn ich Eure Antworten und Meinungen hier richtig deute, dann gilt überwiegend keine schlafenden Hunde zu wecken. Ich bleibe bei meiner Überzeugung, dass ich den Sachverhalt mit der zuständigen Behörde in jedem Falle klären würde. Allein schon wegen der Gefährdung der Zuverlässigkeit. Ein Abgrenzen des Ganzen (Zaun, Tor), so dass ausgeschlossen ist, dass zweite Personen Zutritt haben, ist m.E. unerlässlich. Es soll eben kein öffentlicher Schießstand in Betracht gezogen werden, sondern eine sichere Installation für Hobby-Plinker, die von der Behörde zumindest geduldet wird. Und wenn ein klares Nein kommt, dann hat man es zu akzeptieren.

    G.

  • Es steht dir frei das so zu sehen/handhaben.

    Mit der gesetzlichen Regel hat das allerdings

    nichts zu tun.

    Und keine Behörde wird die einen Segen auf

    Grund solcher vagen Angaben erteilen....

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Es steht dir frei das so zu sehen/handhaben.

    Mit der gesetzlichen Regel hat das allerdings

    nichts zu tun.

    Und keine Behörde wird die einen Segen auf

    Grund solcher vagen Angaben erteilen....

    Dann tritt eben der Fall ein, dass man es zu akzeptieren hat. Es bleibt einem dann doch immer noch frei, im Keller oder in der Garage zu plinken. Sind wir uns doch einig.

    Grüße

    G.

  • Im Waffensachkundelehrgang wurde uns gelehrt, dass man allein ohne Aufsicht auf einem zugelassenen Schießstand schießen darf.

    Ich kenne zumindest hier in der Gegend wo das bei Luftdruck so ähnlich gehandhabt wird. Da darf man nach Unterweisung alleine schießen. Dafür wird einmal halbe Stunde die Standordnung und Umgang mit der jeweiligen Waffe erklärt und dann muss man einmal unter Aufsicht eine Trainingsrunde schießen.

  • Aber logisch. Allerdings könnte es den Vorteil haben, dass man Minderjährige schießen lassen darf, wenn man als Aufsicht die Jungendlizenz hat. Ob das wiederum nur im offiziellen Schützenverein gilt, müsste man prüfen lassen. Das, weil die erforderliche Sachkunde zur Jugend(basis)lizenz nur von den Verbänden erteilt wird.

    Die Befähigung als Aufsicht für Minderjährige bekommt man auch, wenn man die Ausbildereignungsprüfung an der HWK oder IHK abgelegt hat.

    Also z.B. Handwerksmeister etc. Hat auch den Vorteil, dass die Prüfung nicht wie die Jugendbasislizenz alle paar Jahre erneuert werden muss.

    Im Waffensachkundelehrgang wurde uns gelehrt, dass man allein ohne Aufsicht auf einem zugelassenen Schießstand schießen darf.

    Ich kenne zumindest hier in der Gegend wo das bei Luftdruck so ähnlich gehandhabt wird. Da darf man nach Unterweisung alleine schießen. Dafür wird einmal halbe Stunde die Standordnung und Umgang mit der jeweiligen Waffe erklärt und dann muss man einmal unter Aufsicht eine Trainingsrunde schießen.

    Das mag von manchen Vereinen so gehandhabt werden, ist aber falsch.

    Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung regelt das sehr klar:

    (3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

    Also alleine schießen nur mit Standaufsichtslehrgang.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Sorry, ich vergaß zu erwähnen, dass Standaufsicht bei mir mit zum Umfang des Waffensachkunde-Lehrgangs gehörte.

    Grüße

    G.

  • Ich bleibe bei meiner Überzeugung, dass ich den Sachverhalt mit der zuständigen Behörde in jedem Falle klären würde.

    Sei versichert, wir sind sehr gespannt auf die Antwort. Halte uns da bitte auf dem Laufenden.

    Hi,

    ich schrieb, dass ich es abklären würde, wenn ich z.B. im Garten schießen wollte. Ich werde mir mal den oben genannten Thread durchlesen. Vielleicht hat sich damit schon alles erübrigt.

    Grüße

    G.

    Update: Ok, habe den Thread mit der FT-Vereinsgründung und Genehmigungsverfahren aufmerksam gelesen. Das ist aber schon eine andere Nummer als auf einen fest montierten Kugelfang zu plinken. Aber ich denke, Ihr bezweifelt zurecht, dass eine Anfrage bei der Behörde Erfolg haben wird. Daher schließe ich mein Einbringen in diesen Thread. Plinken im Garten kommt für mich somit nicht in Frage.

    Grüße

    G.

    Einmal editiert, zuletzt von Gargoyle (4. November 2022 um 10:36)

  • Das ist aber schon eine andere Nummer als auf einen fest montierten Kugelfang zu plinken.

    Auch da ist die Formulierung im Gesetz etwas arg

    schwammig. Bei strenger Auslegung ist dadurch

    ein Schießstand entstanden. Bei einer weiten und

    vernünftigen Auslegung wird man das nicht so

    sehen. Das liegt aber in der Hand des Gerichts an

    das man gerät; also wie auf hoher See.

    Andererseits ist mir noch keine Verurteilung aus

    diesem Grund bekannt, entweder das wird mit

    einem Verwarngeld abgehandelt welches keinen

    Rechtsstreit rechtfertigen kann oder gar nicht erst

    weiter verfolgt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Wegen einer OWI?

    Nein!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Gargoyle

    Wenn du in deinem Garten rechtskonform Plinken willst, wird dir dieses Forum wohl keine Absolution erteilen können. Hier erhältst du Hinweise, Meinungen, theoretische Ansagen, Interpretationen und unendliche Diskussionen, welche dich in der Praxis selten einen Schritt weiter bringen. Jemanden mit Praxiserfahrung, der das bereits umgesetzt hat, wirst du hier mit der Lupe suchen müssen, wenn überhaupt. Obwohl es viele Beiträge zu diesem Thema hier gibt.

    Möchtest du das Projekt wirklich umsetzen und im Garten mit einer „F“-Waffe ein wenig schießen :johnwoo: und Spaß :n30: haben, dann setze dich mit deiner zuständigen Waffenbehörde in Verbindung und kläre dein Vorhaben mit denen sachlich Punkt für Punkt ab. Dazu sind leider die Wenigsten bereit :new16: . Nach meiner Erfahrung wirst du keine Genehmigung oder stillschweigende Zustimmung von einer Behörde erhalten und du somit immer ein gewisses Restrisiko selbst tragen müssen.

    Wenn du dazu nicht bereit bist, dann lass das Plinken im Garten einfach sein.

    Beispiel:

    Schiessen im Garten mit dem Luftgewehr

    Grüße

  • Wie ich schon schrieb, würde ich einfach auf dem kurzen Dienstweg anrufen oder besser eine Mail schreiben.

    Und dann einfach nur in etwa diese Frage formulieren:

    "Ich habe im §12 Waffengesetz gelesen, dass das Schießen mit <7,5Joule auf dem eigenen, befriedeten Grundstück erlaubt ist, sofern die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Welche konkreten Maßnahmen, müsste ich treffen, um der genannten Forderung Genüge zu tun?"

    Und dann einfach mal abwarten, was der SB antwortet.

    Die genannten Sicherheitseinrichtungen wie Weichholz als Hinterbau des Kugelfangs oder eine Tür, sind im übrigen auch im WaffG nicht gefordert. Nur das Verlassen des Grundstückes muss ausgeschlossen sein.

    Der Rest, falls jemand in die Geschossflugbahn laufen könnte usw., ist Sache anderer Gesetze.

    Und man muss immer im Blick behalten, dass auch auf einem offiziellen Schießstand das Verlassen des Grundstücks eines Geschosses nicht immer und überall ausgeschlossen sein kann und muss. Diese Regel gilt für den genehmigten Schützenstand, wo der Schütze mit der geladenen Waffe hantiert.

    Auf einer offenen 100m Bahn könnte man sich Z.B . zwischen zwei Hochschussblenden hinstellen und steil in die Luft schießen, ohne dass das Geschoss aufgehalten wird.

    Oder man könnte vom Stand aus durch die offene Tür ins Freie schießen etc.

    Aus meiner Sicht sollte man so agieren, dass das Schießen unter Beachtung der üblichen Sicherheitsregeln und inkl. "normaler Fahrlässigkeiten" wie versehentliche Schussabgabe beim Anschlagen der Waffe in Richtung Ziel abgesichert ist.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Wenn du in deinem Garten rechtskonform Plinken willst, wird dir dieses Forum wohl keine Absolution erteilen können.

    Ich finde, dass das ein gutes Abschlusargument zu diesem Thread sein könnte. Und auch ein gutes Beispiel, wie man etwas an sich völlig Simples komplett zerreden und zur konfusen Wissenschaft erheben kann.

    Wer seine rechtlichen Sicherheiten (Zuverlässigkeit für Genehmigungen usw) gefährdet sehen will, der geht halt auf Schießstände in Vereinen, die sowas genehmigen und fragt nicht laut nach öffentlicher Arbeit in heimatlichen Gefilden, wo das weitaus weniger dramatisch gehandhabt wird als dargestellt oder befürchtet.

    Mal irgendwen anrufen bei den Behörden und nach Rat fragen, das hat schon was an Mystik inne. Denn egal was dort gesagt wird - man kann sich niemals darauf berufen, man hat keine Beweise. Schriftlich wird es keine vernünftigen Antworten geben, außer zur Rechtslage aus dem WaffG und dann ist man immer noch an der Nase rumgeführt.

    Keine Ahnung ob Klaus Kinski genial war. Eines seiner berühmten Zitate jedoch absolut. Danke, Max Giermann.

  • Hey, bitte richtig lesen. ICH persönlich will doch gar nicht. Ich schrieb nur etwas dazu, wie ich vorgehen würde. Ich habe keinerlei Fragen zu Absolution gestellt. Und dabei bleibe ich, egal was hier gesagt bzw. geschrieben wird.

    Grüße

    G.

    Einmal editiert, zuletzt von Gargoyle (4. November 2022 um 15:34)

  • Wegen einer OWI?

    Nein!

    Nur ein Beispiel:

    Nach § 53 Waffengesetz ist auch das fahrlässige Nicht-mit-sich-Führen („zu Hause vergessen“) eine Ordnungswidrigkeit, womit in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Nummer 2 Bundesjagdgesetz die Zuverlässigkeit zumindest dann in Gefahr ist, wenn man mehrfach ohne die erforder- lichen Dokumente angetroffen wurde.