Hi,
also Dein Fall birgt straf- und verwaltungsrechtliche Probleme in sich.
Strafrechtlich hast Du aufgrund Deiner Schilderung nichts zu befürchten.
Die Handlung ist durch Notwehr gerechtfertigt (nicht Notstand). Die Voraussetzungen für die Einziehung der Waffe nach §74 StGB liegen nicht vor, so dass Du die Waffe nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wiederbekommen solltest.
Verwaltungsrechtlich kann die Behörde aber die Erlaubnis für den kl. Waffenschein widerrufen, sofern diese von dem Vorfall und den von Dir geschilderten Umständen Kenntnis erhält.
Eine Unzuverlässigkeit kann sich dabei aus dem Führen der Waffe im alkoholisierten Zustand ergeben. Sofern jedoch keine Feststellungen hierzu durch die Beamten getroffen wurden, ist diesbezüglich auch nichts zu befürchten.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist trotz objektiv vorliegender Unschuld trotzdem immer zum Gang zu einen Rechtsanwalt zu raten. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und die Sachlage anhand der Akte beurteilen. Diese stellt sich oftmals sehr viel anders dar, als man sie selbst erlebt hat!
Deshalb empfiehlt es sich auch zunächst keine Angaben im Ermittlungsverfahren zu machen, da man nicht sicher sein kann, ob diese Angaben einem später zum Nachteil gereicht werden.
Sofern Du in der Nähe von Frankfurt wohnst, kannst Du gerne mal bei mir in der Kanzlei vorbeischauen. PM an mich genügt.
Gruß
Lomax