Beiträge von Mr. Lomax

    Hi,

    also Dein Fall birgt straf- und verwaltungsrechtliche Probleme in sich.

    Strafrechtlich hast Du aufgrund Deiner Schilderung nichts zu befürchten.
    Die Handlung ist durch Notwehr gerechtfertigt (nicht Notstand). Die Voraussetzungen für die Einziehung der Waffe nach §74 StGB liegen nicht vor, so dass Du die Waffe nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wiederbekommen solltest.

    Verwaltungsrechtlich kann die Behörde aber die Erlaubnis für den kl. Waffenschein widerrufen, sofern diese von dem Vorfall und den von Dir geschilderten Umständen Kenntnis erhält.
    Eine Unzuverlässigkeit kann sich dabei aus dem Führen der Waffe im alkoholisierten Zustand ergeben. Sofern jedoch keine Feststellungen hierzu durch die Beamten getroffen wurden, ist diesbezüglich auch nichts zu befürchten.

    Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist trotz objektiv vorliegender Unschuld trotzdem immer zum Gang zu einen Rechtsanwalt zu raten. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und die Sachlage anhand der Akte beurteilen. Diese stellt sich oftmals sehr viel anders dar, als man sie selbst erlebt hat!
    Deshalb empfiehlt es sich auch zunächst keine Angaben im Ermittlungsverfahren zu machen, da man nicht sicher sein kann, ob diese Angaben einem später zum Nachteil gereicht werden.

    Sofern Du in der Nähe von Frankfurt wohnst, kannst Du gerne mal bei mir in der Kanzlei vorbeischauen. PM an mich genügt.

    Gruß
    Lomax

    speero

    Den Anwalt kannste Dir schenken in der Sache.
    Zumindest würde ich jemandem wie Dir, der kein Geld hat, raten, dass er einfach zur nächsten Polizeidienststelle geht, den Vorfall so schildert wie Du es gerade getan hast und eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellst.
    Die kostet nix und der Beamte kriegt ein bisschen Ärger, weil so gehts ja wirklich nicht.

    Dann beschäftigt sich die STA mit der Sache und vielleicht kommt was bei rum, vielleicht wirds aber auch eingestellt. Kommt ganz drauf an, was Du für ne Person bist. Wie der Polizist schon sagte: "Auf den Leumund kommt es an" *g*

    Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kannst Du natürlich auch noch einreichen. Da wird sich dann wohl der Vorgesetzte bei Dir entschuldigen für den Vorfall oder es kommt gar nix zurück. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ja nämlich im allgemeinen fruchtlos, wie man weiß.

    Wenn Du nen Beratungsschein in der Angelegenheit beantragst und ihn mir schickst, dann würd ich Dir auch die Anzeige schreiben *g*

    Kannst mir ja mal ne PM deswegen schicken.

    Gruß
    Lomax

    :new2:
    Bezüglich des einfachen Umtauschen der Waffe:

    Wenn ein Mangel vorliegt kann der Kunde Nacherfüllung verlangen.
    Dabei kann er nach § 439 BGB als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

    Also kein Recht des Händlers in diesem Fall die Waffe erstmal einzuschicken!
    Ich frag halt immer erst, ob noch der jeweils gekaufte Artikel da ist. Wenn's "ja" heißt, dann wird der defekte Artikel zurück gegeben und der neue verlangt. Macht der Verkäufer das nicht, dann wird trara gemacht. Zur Not hilft bei mir ja auch noch der Anwaltsausweis :))

    Neulich hab ich das gleiche Spiel im MM gehabt. Kauf da ja eigentlich nicht, aber der Rasierer war am Morgen kaputt gegangen und da brauchts eben schnell einen Neuen. Zuhause ausgepackt und aus irgendeinem Grund ging das Stromkabel nicht oder der Rasierer. K.A was das war. O-Ton des MM-Verkäufers zunächst: "Muss ich einschicken". :crazy3:
    Hier wirds deutlich warum man eben nicht warten muss, bis der Hersteller das repariert. Ich hätte nämlich 6 Wochen keinen Rasierer gehabt und mir für die Zeit einen Neuen kaufen dürfen. Nach der Reparatur hätte ich dann 2 gehabt.

    Das sah dann auch der Verkäufer ein. Er war sehr "kulant" zu mir und hat ihn dann getauscht.

    Moral von der Geschicht: "Nicht immer glauben, was der Händler spricht!"

    Gruß
    Mr. Lomax

    Ob es der Bauer nachträglich genehmigt oder nicht ist strafrechtlich irrelevant.
    Und wenn der Bauer wahrheitswidrig erzählen soll, dass er es zuvor erlaubt hat, so ist das sehr wohl eine Strafvereitelung. Schau dazu mal in 258 StGB. Strafvereitelung im Amt ist im Übrigen in 258a StGB geregelt.

    Zitat

    Da ist weder rechtlich noch moralisch irgendetwas Falsches dran

    und genau das hat sich der Themenstarter wohl auch gesagt, als er auf dem Feld geschossen hat ;)

    Der Vorwurf, welchem unserem Hoerty gemacht werden wird ist im übrigen ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WaffG. Dort steht:

    Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

    1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

    Da Hoerty keinen kleinen Waffenschein hat (davon gehe ich jetzt mal aus, weil ich nichts gegenteiliges gelesen habe) geht der Vorwurf auf unerlaubtes Führen.
    Das liegt allemal vor, weil das Feld wo geschossen wurde eben kein befriedetes Besitztum ist. Auch die Aussage bzgl. des "Transports" wird schon als Fühen zu werten sein, weil Waffe mit Munition im geöffneten Karton auf dem Beifahrersitz eigentlich auch eindeutig ist.

    four-point-five

    Da gibts doch keine Hausdurchsuchung mehr in diesem Fall. Die Polizei hat die Waffe und mehr brauchen sie ja auch nicht. Was soll man denn bei Hoerty auch noch finden wollen ?

    Ein Durchsuchungsbeschluss muss die aufzufindenden Gegenstände bezeichnen. Da fällt mir nichts mehr ein. Außerdem hat man eine Kaufquittung und kann beweisen, dass die Waffe nichts mit dem Tatvorwurf zu tun hat.

    Einem Neukauf steht also nichts im Wege.

    Mit der Sache wird sich vorliegend ja auch ein Jugendstaatsanwalt beschäftigen, weil hoerty noch als Heranwachsender gilt, sofern das Datum bei der Registrierung stimmt. Liegt eine Straftat vor, was aber nur anhand von Akteneinsicht angemessen zu beurteilen ist, weil hoerty sich mit Infos zu den Gegebenheiten ja sehr bedeckt hält, so wird der Staatsanwalt mit einem entsprechenden Anwaltsschreiben vielleicht nach 153 StPO einstellen, wenn man auf die Waffe verzichtet. So ist nunmal die Regel bei solchen Taten. Anderenfalls gehts direkt zum Jugendrichter, der über die Sache entscheiden muss, weil ein Strafbefehlsverfahren ja nicht bei Heranwachsenden in Betracht kommt. Dort mus dann ja werr entscheiden, ob Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht angewendet wird. Was der Fall sein wird, kannst Du selbst entscheiden, wenn Du überlegst, ob Du mit Deinen 20 Jahren schon Erwachsenenreife hast, oder nicht ;D

    Die Waffe wurde entweder sichergestellt oder beschlagnahmt. So genau kann ich das nicht von hier beurteilen. Macht aber auch im Endeffekt keinen Unterschied. Sofern eine rechtswidrige Straftat vorliegt kann die Waffe eingezogen werden. Selbst wenn also der Staatsanwalt gnädig ist und nach 153f. StPO einstellt, dann ist die Waffe trotzdem weg.
    Man lässt sich dort halt von dem Gedanken leiten, dass wer einmal Unsinn macht es auch wieder tut. Die Einziehung ist somit also auch präventiv bestimmt und bei einem Jugendstaatsanwalt ist "Prävention" ganz wichtig.

    Obige Ausführungen gelten natürlich für mein Bundesland Hessen. Hoerty kommt natürlich aus dem Freistaat Bayern, wo zwar die gleichen Gesetze gelten wie bei mir, aber die Strafen fast doppelt so hoch sind. :(

    Deshalb muss es keine Einstellung nach 153 StPO geben und die Sache kommt gleich vor den Jugendrichter. Insbesondere wenn der Staatsanwalt nur "Waffe" sieht und überhaupt keinen Plan von KWS und Platzpatronen hat. Kommt leider oft genug vor.

    Also lieber Hoerty: Die Waffe kannst Du Dir 100 % abschminken und somit gleich eine neue Kaufen. Damit würde ich aber dann keinen Unsinn anstellen, weil das macht sich im Hinblick auf das aktuelle Verfahren gar nicht gut. Ansonsten kannst Du auch vorsichtshalber schonmal ein paar Euro für eine evtl. Geldstrafe beiseite legen und Dir ggf. überlegen wo Du gerne Sozialstunden ableisten würdest.

    edit: Anwalt ist immer gut, wenn Vorstrafen da sind erst recht. Keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen wäre auch nicht schlecht gewesen, aber nun leider zu spät. Würdest Du in Frankfurt wohnen, hätt ich gesagt, dass Du einfach mal bei mir in der Kanzlei vorbei kommst, aber Bayern ist dann doch etwas weiter weg.

    Gruß
    Lomax

    Öhm, um die Waffe würde ich mir mal jetzt gar keine Gedanken machen. Die ist nämlich weg und Du wirst sie auch nicht wieder bekommen. Wenn Du einen guten Anwalt hast, dann geh hin. Alles weitere wird der Dir dann sagen :)

    Zitat

    Originally posted by hyperdeath
    Falls es noch jemanden interessiert, ich bin heute zufälligerweise in der glücklichen Lage gewesen, mich über die juristische Wertigkeit einer Verordnung, wie es ja auch die "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung" ist, mit einem ungenannten Juristen zu unterhalten.

    Die Verordnung spielt, seiner Ausführung nach, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine nur sehr geringe, oder sogar gar keine Rolle. Man kann sich auf diese definitiv nicht berufen. Z.B. die Waffengesetz-Verordnung ist, zumindest für den Otto-Normalverbraucher, zwar eine gute Richtlinie, im Zweifelsfall jedoch strittig.

    Aber: Eine Verordnung ist quasi eine Arbeitsanweisung bzw. eine verbindliche Vorschrift für diejenigen, die dem Herausgeber der Verordung (nämlich einem Ministerium) unterstellt sind. So auch die ausführenden Organe. Nun gut.

    Im Falle eines Rechtstreites kann man sich, wie oben bereits erwähnt, zwar nicht direkt auf eine Verordnung berufen, wohl aber auf einen SoundSo-Paragraphen (leider habe ich den jetzt vergessen, frage aber noch mal nach), der die Gleichbehandlung von ähnlichen oder sogar gleichen Vorgängen vorschreibt - das ist dann wieder ein Gesetz.

    hyperdeath

    So, so ein Jurist hat das also gesagt. Wie heißt es so schön: Zwei Juristen - zwei Meinungen. Ist ja auch oft so, aber obige Aussage ist definitiv falsch!

    Verordnungen sind genauso wie Gesetze zu behandeln. Es sind also Gesetze im materiellen Sinn. Der Unterschied ist, dass diese von Behörden "gemacht" werden und nicht von der Legislative. Lies Dir doch mal die AWaffV durch und erzähl mir dann nochmal, dass der dort geregelte Inhalt nicht verbindlich sein soll.

    Dein obiger Text trifft voll und ganz zu, wenn Du das Wort Verordnung durch Verwaltungsvorschrift ersetzt. Nur solche entfalten Innenwirkungen zwischen den Behörden. Die Vorschrift aber ist bindend und wird auch von den Gerichten beachtet. Irgendwer hat da also etwas verwechselt, entweder Du oder der nicht näher benannte Jurist ;)

    So,so ein rein fikiver Fall also...

    Man kann nur Raten einen Anwalt einzuschalten, sofern nicht ohnehin ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Wenn Waffen geführt wurden und eine (versuchte) Erpressung im Raum steht, dann fängt nach § 250 StGB die Straferwartung bei 3 Jahren an.

    Zur genauen Beurteilung müsste man ohnehin Akteneinsicht nehmen oder zumindest mal selbst solch eine(fiktive) Anklageschrift gelesen haben.
    Im Übrigen wäre es sehr naiv und in meinen Augen auch sehr dumm, in einem solchen Fall rechtliche Beratung in diesem Forum zu suchen. Wer soll denn hier eine rechtlich verbindliche Auskunft geben können?

    Allein wenn ich mir die bisherigen Aussagen schon wieder durchlese, so stellen sich ja die Nackenhaare bei mir auf. Da ist ja jetzt schon vieles einfach nur falsch, ohne dass ich jetzt ins Detail gehen möchte.

    Mein Rat also:
    Anwalt aufsuchen und zwar schnellstmöglich. Und bitte einen Fachanwalt für Strafrecht. Wenn ich mir so einige Kollegen anschaue, die strafrechtliche Angelegenheiten zwei Mal im Jahr vertreten, dann krieg ich schon wieder nur das Kopfschütteln.

    Ob Waffe oder nicht sei von mir ebenfalls auf den Link von ViperM verwiesen.

    Ob man eine Waffe, gesetzt den Fall es handelt sich um eine solche bei Deinem Messer, in der Disco mit sich tragen darf, dass hängt von den Umständen ab:

    Bei Gast- und Unterhaltungsstätten ist zu unterscheiden: Der jeweils nach Örtlichkeit und Besucherzielgruppe im Einzelfall zu bestimmende normale Betrieb einer derartigen Lokalität ist keine Veranstaltung. Dagegen können unter das WaffG beispielsweise Tanzveranstaltungen fallen, welche als besonderes, herausgehobenes Ereignis in einer Gaststätte stattfinden, nicht aber der normale Betrieb einer Diskothek. Dort wiederum können „Veranstaltungen" stattfinden, wenn es sich um besonders veranlasste, zeitlich abgegrenzte Ereignisse handelt, so z.B. der Auftritt von „live" spielenden Musikern oder einer „Miß-Wahl". Auf die Anzahl der jeweils anwesenden Personen kommt es hierbei nicht an; die gesetzliche Differenzierung zwischen „Öffentlichkeit" und „Veranstaltung" knüpft nicht an die Personenzahl von Menschenansammlungen, sondern an die spezifische Stimmung bei außer alltäglichen Ereignissen an, welche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgt.

    Auf eine Hausordnung kommt es bei der Beurteilung, ob ein Straftatbestand durch das Führen des Messers verletzt wurde, nie und nimmer an.

    Solltest Du, Paddy, trotzdem ein Messer führen wollen, obgleich es von den Umständen her erlaubt sein sollte, so wünsch ich Dir viel Spass in der nächsten polizeilichen Personenkontrolle. Abgesehen davon, dass der ein oder andere Türsteher bei einer evtl. Durchsuchung Deiner Person ungehalten reagieren könnte. Ich verspreche Dir schon jetzt, dass 99 % aller Polizisten Die das Messer wegnehmen und eine Strafanzeige scheiben werden. Und schon muss man wieder zum Anwalt rennen und hat nur Stress an der Backe.
    Ist also jedem selbst überlassen, ob man trotz evtl. Erlaubnisses zum Führen solche Risiken eingehen möchte. Zumal ich in einer Disco noch nie ein Messer benötigt habe.

    Gruß
    Mr. Lomax

    Hi

    ich kauf grundsätzlich nur Fiocchi.
    Umarex mischt seinen Packungen auch manchmal Fiocchi bei. Beim Kähny kann man aber explizit wählen was man will. Die Fiocchi führen bei mir zumindest zu den wenigsten Ladehemmungen. Auch ein paar Bekannte schwören mittlerweile darauf. Kann aber natürlich auch alles nur Einbildung sein ;)

    Gruß
    Mr. Lomax

    @ Thoms MAgnum
    Na da gibts ja auch noch den Staatsanwalt, der genauso toll daher redet :)
    Und der Richter hat ja auch noch seine eigene Meinung. Aber mit meiner editierten Argumentation müsste ich Dich doch jetzt überzeugt haben, oder ?

    Im Übrigen geht es auch nicht darum, dass etwas passiert ist. Wenn was passiert, dann ändert sich in der rechtlichen Beurteilung so ziemlich alles. Und das etwas passieren kann habe ich auch nicht ausgeschlossen und deshalb auch die Einsatzmöglichkeit der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr bejaht.
    Es ging hier ja erstmal nur um das bloße in den Händen halten einer ungeladenen SSW, wo der Vater daneben steht und und des weiteren Verkaufspersonal in der Nähe ist.

    Auch ist Überlassen nichts anderes als einem Dritten den Besitz einzuräumen. Da aber kein Besitz vorliegt gibts auch kein Überlassen.

    Aber ist ja schon gut, ich sag nix mehr :)

    thomas magnum

    Jetzt erzähl mir nur, der Junge hat sie auch noch erworben, weil er sie in die Hand genommen hat !? Ansonsten versteh ich den Beitrag nicht.

    Letzter Versuch ist folgender:
    Wie Du weisst steht der WBK-Pflichtige Waffenerwerb unter Erlaubnisvorbehalt.
    Wer eine WBK-Pflichtige Waffe besitzt ohne WBK, der macht sich strafbar.
    Geht der Kunde in den Laden und schaut sich dort WBK-Pflichtige Waffen an, so nimmt er sie zwangsläufig dabei auchmal in die Hand. Das würde nach Deiner Argumentation dazu führen, dass er in diesem Moment Besitz an der Waffe erlangt. Dumm nur, wenn er jetzt keine WBK hat !?! In dem Moment macht er sich Deiner Argumentation nach strafbar. Hast Du schonmal einen Händler fragen hören, ob der Kunde eine WBK für die WBK-Pflichtige Waffe hat die er gerade anschauen möchte ? Müsste er ja eigentlich machen, da er ihm die Waffe sonst nicht aushändigen dürfte. Der Kunde würde, wenn auch nur kurz illegalen Besitz an der Waffe erwerben. Irrsinn, oder?

    Ist mir jetzt auch ziemlich egal, was der ein oder andere glauben mag.
    Fakt ist, dass ich mich beruflich seit 2 Jahren intensiv Strafrecht mit Nebenstrafrecht beschäftige. Dazu gehört nun mal auch das Waffenrecht. Juristische Allgeimeinbildung hab ich dagegen schon länger. Allein Studium und Referendariat sind ja schonmal 8 Jahre. Wers nicht glauben mag, dass der Junge die Waffe in die Hand nehmen durfte, der kann gerne bei mir in der Kanzlei vorbeikommen und darf die entsprechenden Stellen im Kommentar nachlesen.