Erschreckend ...

Es gibt 140 Antworten in diesem Thema, welches 14.005 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. Dezember 2006 um 15:44) ist von gunimo.

  • Das hab ich doch gar nicht geschrieben, dass sie sie kaufen dürfen. Wö hast Du denn das gelesen? Fakt ist, dass im vorliegenden Fall kein Besitz und kein Umgang beim Minderjährigen festzustellen ist. Das sind Tatbestandsmerkmale des Gesetzestextes, den Germi freundlicherweise zitiert hat. Das wären auch die einzigen Vorschriften, die das in die Hände nehmen des Kindes sanktionieren könnten. Tun sie aber nicht, da wie gesagt: :direx: kein Umgang und kein Besitz beim Minderjährigen fest zu stellen sind !

  • Zitat

    Original von Mr. Lomax
    germi

    Und was ist davon jetzt einschlägig ?
    Leider garnichts. Ich kann mich nur wiederholen: Wenn er der Junge die Pistole in die Hände nimmt, dann liegt kein Umgang vor und auch kein Überlassen. ...

    Doch, natürlich ist das "Umgang" und "Überlassen"!

    Wenn jemand die Waffe in die Hand nimmt, dann ist er in dem Moment im Besitz der selben (obwohl er nicht Eigentümer ist) und übt die direkte Gewalt über die Waffe aus.

    Liegt diese in einem Geschäft (Waffenhandelslizenz erforderlich!) aus und eine unberechtigte Person kann sich der Waffe bemächtigen, dann ist das vom Ladenbesitzer nicht nur fahrlässig, sondern er überlässt die Waffe indidrekt stillschweigend einer dritten Person.

    Nicht umsonst haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt in Waffengeschäfte, bzw. nur dann, wenn Sie in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person dort erscheinen.

    Überlassen heißt nicht unbedingt direkt aushändigen, sondern kann auch auf indirektem Wege durch bereitstellen/auslegen geschehen.

  • Zitat

    kein Umgang und kein Besitz beim Minderjährigen fest zu stellen sind !


    Jeder sollte glauben was er will, fest zuhalten ist auf jedenfall das, der Ladenbesitzer zu verhindern hat das minderjährige die Waffen in die Hand nehmen können, genauso wie wir zu Hause dafür sorge zutragen haben. :new16:

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Zitat

    Original von Mr. Lomax
    Das hab ich doch gar nicht geschrieben, dass sie sie kaufen dürfen. Wö hast Du denn das gelesen? Fakt ist, dass im vorliegenden Fall kein Besitz und kein Umgang beim Minderjährigen festzustellen ist. Das sind Tatbestandsmerkmale des Gesetzestextes, den Germi freundlicherweise zitiert hat. Das wären auch die einzigen Vorschriften, die das in die Hände nehmen des Kindes sanktionieren könnten. Tun sie aber nicht, da wie gesagt: :direx: kein Umgang und kein Besitz beim Minderjährigen fest zu stellen sind !

    sorry hich habe die bilder gesehen!
    und dir kann ich nicht mehr zuhören! deshalbist das mein letztes posting was ich hierzu beitrage!! keine lust auf endlose diskusionen und Meinungsvergleiche

  • Mir bitte auch!

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Allen Zweiflern will ich dann auch sagen, dass der "Umgang" im Gesetz legaldefiniert ist::

    Das wird unseren Thomas Magnum freuen, weil man es direkt im Gesetz nachlesen kann, was das ist.

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

    § 1

    Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    (2) Waffen sind

    1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände

    und

    2. tragbare Gegenstände,

    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    Und jetzt sag nochmal einer, dass der Junge oder Mädchen Umgang mit der Waffe hatte.

  • hihi, Mr. Lomax, ich wollte das als Warnung verstanden wissen....ok, Du bist länger dabei als ich, mal schauen, wie lange Du das durchhälst.... :)


    janssen

    ps: jetzt aber wirklich schluß für dieses jahr..

    edit: hab den Steindorf hier aufm Schreibtisch, sag Bescheid wenn Du was brauchst.....

    ---------------------------------------------------------------------------
    Treffen sich zwei Planeten. "Na, wie gehts?"..."Geht so, ich leide unter Homo sapiens"..."Och, " winkt der andere ab, "hatte ich auch mal. Das geht vorbei..."

    Einmal editiert, zuletzt von janssenu (30. Dezember 2006 um 20:11)

  • Hallo miteinander,
    Ich habe im Moment 17 PN's und insgesamt 15 E-Mails von Läuten die die Bilder von den Wühltischen sehen wollen. Leider habe ich heute nicht mehr so viel Zeit Euch allen zu antworten, SORRY!

    Ich werde das aber morgen im laufe des Vormittags machen, versprochen.

    9 Tugenden :
    Ehre - Treue - Mut - Wahrheit - Gastfreundschaft - Selbständigkeit - Disziplin - Fleiß - Ausdauer

  • Zitat

    Original von Mr. Lomax


    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    Und jetzt sag nochmal einer, dass der Junge oder Mädchen Umgang mit der Waffe hatte.

    Damit ist es doch klar! Wie ich oben bereits schrieb heißt besitzen, die Waffe in der Hand zu halten. Und das ist nunmal Umgang! Man muss diese nicht als Eigentümer erworben haben!

    Besitzen heißt lediglich, die Waffe in der Hand halten und die direkte Gewalt darüber auszuüben!

  • Zitat

    Original von Dodge
    Hallo miteinander,
    Ich habe im Moment 17 PN's und insgesamt 15 E-Mails von Läuten die die Bilder von den Wühltischen sehen wollen. Leider habe ich heute nicht mehr so viel Zeit Euch allen zu antworten, SORRY!

    Ich werde das aber morgen im laufe des Vormittags machen, versprochen.

    ...soso, "von Läuten". Alter Adel, hm..? ;)

    also, ich hab immer noch Bedenken bei der ganzen Sache...

    ---------------------------------------------------------------------------
    Treffen sich zwei Planeten. "Na, wie gehts?"..."Geht so, ich leide unter Homo sapiens"..."Och, " winkt der andere ab, "hatte ich auch mal. Das geht vorbei..."

  • janssenu Macht doch Spass jemanden zu überzeugen. Hoffe doch, dass mir das mit der Definition des Umgangs jetzt gelungen ist.
    Ich schreib ja auch nicht zu jedem rechtlichen Mist hier etwas, aber da ich gerade mal Zeit hatte und alle auf den Händler schimpfen, wie böse der doch ist, da wollte ich mal die Augen bei einigen für das Wesentliche öffnen.
    Auch wenn der Händler sich hier nicht gerade mustergültig verhält, so hat er doch nichts verbrochen.

    germi

    Und nein, er besitzt sie nicht. Der Begriff des Besitzes und des Eigentums aus dem BGB kann man hier sowieso nicht anwenden, zumal Eigentum mal rein garnichts mit Besitz zu tun hat. Die Definition ist aber dennoch ziemlich ähnlich, wenngleich man Besitz im Kontext des WaffG sehen muss.

    Rein zivilrechtlich hat im Übrigen niemand gleich Besitz dadurch, dass er es in die Hand nimmt. Niemand hat Besitz über Waren, die er in seinem Einkaufswagen liegen hat. Der Fahrschüler im Fahrschulauto hat keinen Besitz am Fahrzeug, auch wenn er am Lenkrad sitzt. Der Theaterbesucher hat keinen Besitz am Stuhl, auf dem er sitzt. Das ist alles durch Rechtsprechung entschieden worden.
    Und wenn jemand bei dem Jungen steht, der ihm die Waffe sofort wegnehmen kann, so hat der auch keinen Besitz. Weder zivil- noch waffenrechtlich.

    Einmal editiert, zuletzt von Mr. Lomax (30. Dezember 2006 um 20:25)

  • Was mich freut must du schon mir überlassen...

    Zitat

    Das wird unseren Thomas Magnum freuen,


    wann erwirbt man denn eine Waffe.. ???

    Zitat

    wer diese erwirbt

    Das ist eine Frage aus der Sachkundeprüfung...
    Was bedeutet eine Waffe erwerben im Sinne des Waffengesetzes ?
    Antwort:
    Über eine Schußwaffe die tatsächliche Gewalt erlangen.

    Man muß sie nicht kaufen... :wogaga:

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • @ Mr. Lomax,

    tja, wenn er sich denn überzeugen läßt....fällt nur schwer bei Leuten (oder waren es Läute...? ;) ), die ohne jur Ausbildung alles besser wissen.

    Allen anderen sei gesagt: Sachkundeprüfung ist nicht gleich waffenrechtliche Sachkenntnis.
    Schön gesagt, oder? ;)

    so, jetzt ist aber wirklich Schluß.

    janssen

    ps. und solange ich hier keine bilder sehe, eh....

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    Treffen sich zwei Planeten. "Na, wie gehts?"..."Geht so, ich leide unter Homo sapiens"..."Och, " winkt der andere ab, "hatte ich auch mal. Das geht vorbei..."

  • Zitat

    Und wenn jemand bei dem Jungen steht, der ihm die Waffe sofort wegnehmen kann, so hat der auch keinen Besitz. Weder zivil- noch waffenrechtlich.


    Na dann ist wohl alles was wir (ich) gelernt haben Quatsch, mach was du willst ich mache was ich will...und Ende im Gelände. :alien2:

    EDIT: einen hab ich noch wir sprechen hier über Schußwaffen, und nicht über ein Paket Nudeln im Einkaufswagen. :crazy3:

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

    Einmal editiert, zuletzt von thomas magnum (30. Dezember 2006 um 20:30)

  • thomas magnum

    Jetzt erzähl mir nur, der Junge hat sie auch noch erworben, weil er sie in die Hand genommen hat !? Ansonsten versteh ich den Beitrag nicht.

    Letzter Versuch ist folgender:
    Wie Du weisst steht der WBK-Pflichtige Waffenerwerb unter Erlaubnisvorbehalt.
    Wer eine WBK-Pflichtige Waffe besitzt ohne WBK, der macht sich strafbar.
    Geht der Kunde in den Laden und schaut sich dort WBK-Pflichtige Waffen an, so nimmt er sie zwangsläufig dabei auchmal in die Hand. Das würde nach Deiner Argumentation dazu führen, dass er in diesem Moment Besitz an der Waffe erlangt. Dumm nur, wenn er jetzt keine WBK hat !?! In dem Moment macht er sich Deiner Argumentation nach strafbar. Hast Du schonmal einen Händler fragen hören, ob der Kunde eine WBK für die WBK-Pflichtige Waffe hat die er gerade anschauen möchte ? Müsste er ja eigentlich machen, da er ihm die Waffe sonst nicht aushändigen dürfte. Der Kunde würde, wenn auch nur kurz illegalen Besitz an der Waffe erwerben. Irrsinn, oder?

    Ist mir jetzt auch ziemlich egal, was der ein oder andere glauben mag.
    Fakt ist, dass ich mich beruflich seit 2 Jahren intensiv Strafrecht mit Nebenstrafrecht beschäftige. Dazu gehört nun mal auch das Waffenrecht. Juristische Allgeimeinbildung hab ich dagegen schon länger. Allein Studium und Referendariat sind ja schonmal 8 Jahre. Wers nicht glauben mag, dass der Junge die Waffe in die Hand nehmen durfte, der kann gerne bei mir in der Kanzlei vorbeikommen und darf die entsprechenden Stellen im Kommentar nachlesen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Mr. Lomax (30. Dezember 2006 um 20:46)

  • so, gemeinhin ist jetzt hier an dieser Stelle Schluß, mit dem Machtwort. Dh keine Postings mehr....und das ist auch gut so....mal schauen, ob das dieses Mal auch so ist...

    alle wieder beruhigen, Morgen schön rumballern, und gut is.

    janssen (der selbst Morgen Abend nicht erwarten kann...).

    ...kommt gut rein....! :)

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    Treffen sich zwei Planeten. "Na, wie gehts?"..."Geht so, ich leide unter Homo sapiens"..."Och, " winkt der andere ab, "hatte ich auch mal. Das geht vorbei..."

  • Bei euch Rechtsverdrehern hört sich das immer alles ganz toll und einfach an, und wenn man nachher vorm Richter steht sieht das ganz anders aus.
    Die einzigen der immer gewinnen sind die Anwälte. :new16:

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Zitat

    Original von Mr. Lomax
    thomas magnum

    Jetzt erzähl mir nur, der Junge hat sie auch noch erworben, weil er sie in die Hand genommen hat !? Ansonsten versteh ich den Beitrag nicht.

    Ist mir jetzt auch ziemlich egal, was der ein oder andere glauben mag.
    Fakt ist, dass ich mich beruflich seit 2 Jahren intensiv Strafrecht mit Nebenstrafrecht beschäftige. Dazu gehört nun mal auch das Waffenrecht. Juristische Allgeimeinbildung hab ich dagegen schon länger. Allein Studium und Referendariat sind ja schonmal 8 Jahre. Wers nicht glauben mag, dass der Junge die Waffe in die Hand nehmen durfte, der kann gerne bei mir in der Kanzlei vorbeikommen und darf die entsprechenden Stellen im Kommentar nachlesen.

    sag mal willst du es nicht verstehen ? es geht net ums kaufen sondern um den Umgang mit Waffen!!!
    § 2
    Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


    § 3
    Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
    (1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
    (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
    (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, ]besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.[/B]


    ein minderjähriger hat eine waffe in händen gehalten! das ist net legal! und der besitzer der waffe ikann dafür haftbar gemacht werden!! in dem fall der Ladenbesitzer!!

  • Mr. Lomax:

    Manchmal muss man in einer festgefahren Gesprächssituation etwas Abstand gewinnen und nach einiger Zeit aus diesem Abstand eventuell einen neuen Ansatz erkennen.

    Der Minderjährige übt mit aufnehmen der Waffe die tatsächliche Gewalt darüber aus. Er wird nicht Eigentümer, das siehst Du völlig richtig - aber durch die vorläufige Inbesitznahme beginnen gelinde ausgedrückt, die rechtlichen Probleme.

    Sollte ein "Unfug" mit der Waffe passieren - und sei es nur dass sich anwesende Personen gefährdet sehen, würde ich ungern mit dem Erziehungsberechtigten und dem Verantwortlichen des Geschäftes tauschen. Vernachlässigung der Aufsichtspflicht (beim Vater) und iollegales Überlassen einer Waffe an Minderjährige (Geschäft) dürfte nicht sehr milde beurteilt werden.

    Alleine das zugänglich machen, anders ausgedrückt das "nichtverhindern" dass Waffen von Minderjährigen aufgenommen werden können, stellt IMHO einen Gesetzesverstoss dar. Nicht anders als wenn ich daheim eine SSW auf den Tisch lege und meinem minderjährigen Neffen dadurch ermöglichen würde, dass er in den Besitz derselben gelangt.

    Erkläre einem Staatsanwalt dass der Minderjährige im Verkaufstrubel und bei der geschilderten Überforderung des Verkaufspersonal an einem evtl. unbeobachteten mitnehmen der Waffe gehindert worden wäre. Staatsanwälte haben in dergleichen eine sehr kreative Phantasie. Wobei das überlassen im Laden für sich alleine schon genügt. Das dürfte Dir sicher als Jurist bekannt sein. Vermutlich nur eine differente Auslegung - wie war das mit dem: Man frägt 2 Juristen und erhält 3 unterschiedliche Meinungen ;)

    Vielen Dank für Dein Verständnis Mr.Lomax, dass wir an diesem Punkt uns wieder erfreulicheren Themen zuwenden. Was die Schilderung so eines "Chaosladen" alles bewirken kann!

    Viele Grüsse und ein gutes Neues Jahr
    Alfred