Verteidigung / Notstand alkoholisiert

Es gibt 90 Antworten in diesem Thema, welches 10.740 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. November 2007 um 10:10) ist von Arko112.

  • Hallo zusammen,

    folgende Situation ist mir neulich widerfahren:

    Ich komme mittelstark alkoholisiert mit einem Kumpel von einer Feierlichkeit.
    Da wir unterwegs schonmal angeprollt wurden holte ich meine P22 PAK von zu hause und wir gingen weiter. Unterwegs wurden wir dann von einem Jugendlichen zuerst verbal attackiert. Da ich grade in diskussionsstimmung war habe ich mit ihm diskutiert, was das solle, was er für ein Problem habe, etc. Irgendwann wurde ihm das wohl zu blöd und er wollte wohl seinen Mann stehen (seine Freundin stand daneben) und boxte zuerst mich in den Magen und ins Gesicht und ging dann auf meinen Kumpel los.

    Ich zog darauf hin meine Waffe und schoss einmal in die Luft, worauf er ziemlich schnell mit seiner Freundin weggelaufen ist.

    Nun rief ich die Polizei wo ich Anzeige wegen KV erstattete. Weiterhin stellten sie meine Waffe sowie meine kleinen Waffenschein sicher.


    Ich habe jetzt auf telefonische Nachfrage zwei Aktenzeichen bekommen, einmal als geschädigter und einmal wegen Verstoßes gegen das WaffG.

    Wie beurteilt ihr die Situation? Der Verstoß besteht wohl darin, dass ich geschossen habe... Da allerdings ein Notstand vorlag (keine Notwehr, ich habe ja nicht auf den Angreifenden geschossen sondern senkrecht in die Luft) sollte doch eigentlich das "Verfahren" wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingestellt werden, oder lieg ich da jetzt ganz falsch?
    Was wird mit meiner Waffe / meinem Waffenschein geschehen?

    Vielen Dank für eure Meinungen und Ratschläge

    Gruß Elvis

    Einmal editiert, zuletzt von ElvisP22 (12. November 2007 um 10:59)

  • ich persönlich denke mal beides wurde nur eingezogen weil du etwas getrunken hattest

    aber ich denke du bekommst sie zurück mit einer Verwarnung

    wenns noch dicker kommen sollte einfach mal Anwalt um rat bitten

  • Zitat

    Original von ElvisP22
    1. Ich komme mittelstark alkoholisiert mit einem Kumpel von einer Feierlichkeit.
    2. Da wir unterwegs schonmal angeprollt wurden holte ich meine P22 PAK von zu hause und
    3. wir gingen weiter.

    ???

    In dem Zustand hätte ich nix mehr von zuhause abgeholt. Und wenn die Lage auf den Straßen so ernst war, wäre ich gleich zuhause geblieben.
    Kommt mir ein wenig so vor - als wenn DU auf der Suche nach Streit gewesen wärest.

    Aber das nur zu der merkwürdigen Vorgeschichte (die Du der Polizei besser nicht erzählt hast).

    Ansonsten korrekt gehandelt. Notwehr ist Notwehr.
    Und ein Warnschuss zur Abwehr einer Gefahrensituation, ist - meinem Bauchgefühl nach - kein Verbrechen.

  • Hi,

    also Dein Fall birgt straf- und verwaltungsrechtliche Probleme in sich.

    Strafrechtlich hast Du aufgrund Deiner Schilderung nichts zu befürchten.
    Die Handlung ist durch Notwehr gerechtfertigt (nicht Notstand). Die Voraussetzungen für die Einziehung der Waffe nach §74 StGB liegen nicht vor, so dass Du die Waffe nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wiederbekommen solltest.

    Verwaltungsrechtlich kann die Behörde aber die Erlaubnis für den kl. Waffenschein widerrufen, sofern diese von dem Vorfall und den von Dir geschilderten Umständen Kenntnis erhält.
    Eine Unzuverlässigkeit kann sich dabei aus dem Führen der Waffe im alkoholisierten Zustand ergeben. Sofern jedoch keine Feststellungen hierzu durch die Beamten getroffen wurden, ist diesbezüglich auch nichts zu befürchten.

    Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist trotz objektiv vorliegender Unschuld trotzdem immer zum Gang zu einen Rechtsanwalt zu raten. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und die Sachlage anhand der Akte beurteilen. Diese stellt sich oftmals sehr viel anders dar, als man sie selbst erlebt hat!
    Deshalb empfiehlt es sich auch zunächst keine Angaben im Ermittlungsverfahren zu machen, da man nicht sicher sein kann, ob diese Angaben einem später zum Nachteil gereicht werden.

    Sofern Du in der Nähe von Frankfurt wohnst, kannst Du gerne mal bei mir in der Kanzlei vorbeischauen. PM an mich genügt.

    Gruß
    Lomax

  • "Da ich grade in diskussionsstimmung war" (sicher auf grund des alkohols)
    kann das auch anders ausgelegt werden. und zwar du hast sie provoziert! du musstest ja keine angste haben weil du ja ne wumme hast!

    :confused2:

    wenn man trinkt hat man keine waffe anzurühren geschweigedenn zu führen!!! ganz einfach!!!
    geh doch einfach solchen leuten aus dem weg!

    sorry alk und waffen passen nicht zusammen dehalb solltest du nix wiederbekommen!

  • Zitat

    Original von freedom
    Im Übrigen haben auch Betrunkene ein Notwehrrecht.

    Stimmt natürlich. Aber Alkohol + Waffe kann das Problem sein, das gegen ELVIS ausgelegt wird.

    Es geht ja nur um den möglichen Verlust des KWS, weil -durch alkoholisiertes Führen/ Einsetzen - erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beanstandet werden können.

  • Die Frage ist doch wie sehr alkoholisiert du warst.
    Ich meine dass bei einem Konsum von vielleicht 2-3 Bier, man sehr wohl noch ausreichend zurechnungsfähig ist. (Kommt natürlich darauf an wie viel man verträgt.)
    Grundsätzlich ist aber Alkohol und Bewaffnung, gleich welcher Art, mit sehr großer Vorsicht zu genießen. Da es dazu führen kann, dass man Situationen falsch einschätzt. Ob nun im übertriebenen sowie untertriebenen Sinn.
    Merke dir das du automatisch eine große Verantwortung eingehst, wenn du eine Waffe führst. Also wisse immer was du tust.
    Aber dass du erst einmal einen Warnschuss abgegeben hast, lässt mich zu den Schluss kommen, das du wohl gerade nicht auf Streit aus warst.
    Auf dem Merkblatt vom KWS, stand jedenfalls nichts davon drinn das man, wenn man eine SSW führt, keinen Alkohol konsumieren darf.
    Von daher haben die meiner Meinung nicht das Recht dir den Schein zu entziehen.
    Allerdings würde es sehr wohl zu berrechtigten Zweilfen an deiner Zuverlässigkeit kommen, wenn du bewaffnet und sternhagelvoll, von der Polizei angetroffen würdest.

  • Zitat

    Original von freedom
    Verbale Provokation rechtfertigt niemals eine Körperverletzung. Im Übrigen haben auch Betrunkene ein Notwehrrecht.

    Das sehe ich genauso. Ob betrunken oder nicht, ein Angriff auf die Gesundheit, bleibt ein agressiver Akt der entsprechend der Notwendigkeit, beantwortet wird.

  • [quote]Original von d.zilles


    geh doch einfach solchen leuten aus dem weg!

    quote]

    :crazy3:

    Sorry, aber das ist genau dieses Dummgeschwätz, was Opfer zu Tätern macht. Indem man ihnen die Schuld gibt, dass sie angegriffen worden sind. :evil:

  • Zitat

    Original von freedom
    Verbale Provokation rechtfertigt niemals eine Körperverletzung. Im Übrigen haben auch Betrunkene ein Notwehrrecht.


    Manomann - Waffensachkunde sollte auch für den KWS zur Pflicht werden:

    Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt.

    Selbstverständlich kann eine provakante Äußerung eine Ehrverletzung sein, die mit Notwehr begegnet werden kann. Die Verteidigung muss nur angemessen sein.
    Wer nun meint aufgrund einer Beleidigung diesen dann krankenhausreif zu schlagen, wird sich wegen Notwehrexess vor Gericht verantworten müssen. Ebenso klaut einer einen Kugelschreiber und der Geschädigte drückt im ein Messer zwischen die Rippen.
    Das wird das Gericht zu bewerten haben.

    Weiteres hier:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr

    Weiter: Natürlich haben Betrunkene ein Notwehrrecht, aber wenn ein Betrunkener eine Waffe führt, wird dass das Gericht sicherlich auch zu würdigen wissen. Das alleine sollte schon für den Widerruf des KWS ausreichen.

    Dass da nun auch geschossen wurde ist schon schlimm genug. Aber auch das drohen mit einer Waffe ist ein Waffengebrauch.

    Zum beschriebenen Fall kann man gar nichts sagen, weil immer auch die Begleitumstände bewertet werden müssen. Da beides Straftaten sind, wird der Staatsanwalt sicherlich eine Einladung schicken. Sollen die Kontrahenten das vor Gericht klären.

    An den Themenstarter:
    Nicht warten - Anwalt nehmen. Und logisch Folge ist natürlich auch, dass im Falle einer Verurteilung selbstverständlich alle waffenrechtlichen Erlaubnisse - zu der der KWS auch zählt - wegen Unzuverlässigkeit widerrufen wird. Dazu brauchts noch nicht mal die 60 TS Grenze erreicht werden, weil hier eine Waffe im Spiel war.
    Siehe dazu § 5, Abs. 2, 1b
    Aber der Widerruf des KWS und evtl. der Einzug der SSW dürfte das allerkleinste Problem sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (12. November 2007 um 14:58)

  • Vielen Dank für die Antworten!

    Dass Alk + Waffe nicht zusammengehören ist mir auch klar!
    -> Warum ich die mitgenommen habe eher nicht...

    Ich war nicht auf Streit aus und habe denjenigen auch nicht verbal attackiert sprich beleidigt, sondern wirklich nur diskutiert.

    Weiterhin hab ja auch ich die Polizei alarmiert, was im endeffekt natürlich auch nicht unbedingt notwendig gewesen wäre, den typen bekommen die mit annähernd 100%iger Sicherheit wohl auch nicht... haben ja nur 'ne Personenbeschreibung und mehr nicht.

    Alkoholisierung wurde festgestellt von der Polizei, allerdings "nur" mit dem standard Vortestgerät, wobei das Ergebniss (ich hab es nicht) wohl nicht rechtskräftig ist... soweit ich mich "auskenne"


    Grüße
    Elvis

  • Zitat

    Original von Marechal
    Ich nenn sowas idiotisch. Typisch Kiddie.


    dto.
    Du kannst schonmal davon ausgehen daß Dir der Staatsanwalt "Vorsatz" unterstellt.Mit Notwehr hat das nichts zu tun und wird auch bestimmt nicht billig.
    Aber das geschiet dir recht.

  • Zitat

    Original von ElvisP22

    Weiterhin hab ja auch ich die Polizei alarmiert, was im endeffekt natürlich auch nicht unbedingt notwendig gewesen wäre, den typen bekommen die mit annähernd 100%iger Sicherheit wohl auch nicht... haben ja nur 'ne Personenbeschreibung und mehr nicht.

    Grüße
    Elvis

    Sagmal, warum hast du dann die Polizei alarmiert? Wenn der Typ das weite sucht und sonst nix passiert ist, hätte ich an deiner Stelle, die Polizei in ihrem Revier gelassen.

    Mal was anderes, was durch aus relevant sein könnte.
    War der Typ alleine (seine Freundin ausgenommen) und wie viele seit ihr gewesen?

  • Zitat

    Original von derschlaueded
    Du kannst schonmal davon ausgehen daß Dir der Staatsanwalt "Vorsatz" unterstellt.Mit Notwehr hat das nichts zu tun und wird auch bestimmt nicht billig.

    :huldige:

  • Zitat

    Original von Begleitschaden
    Mal was anderes, was durch aus relevant sein könnte.
    War der Typ alleine (seine Freundin ausgenommen) und wie viele seit ihr gewesen?

    Wir waren zu zweit und er war auch nur mit seiner Freundin da...

  • Zitat

    Original von ElvisP22


    Wir waren zu zweit und er war auch nur mit seiner Freundin da...

    Ich bin mir nicht sicher, aber wenn der Typ jetzt nicht gerade ein Brecher war oder bewaffnet gewesen ist, war der Einsatz deiner Waffe möglicherweise gar nicht gerechtfertigt.

    Ich führe ja auch eine SSW zur SV mit mir. Und unter anderem, gilt für mich die Regel, das ich meine Waffe erst dann einsetze, wenn ich es mit:

    a) einer Überzahl an Angreifern zu tun habe
    b) einen Gegner der bewaffnet ist
    c) einen mir körperlich überlegenen Gegner zu tun habe

    Dies sind meine Mindestanforderungen in einer Situation wo ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff stattfindet, die ich stelle bevor ich meine Waffe ziehe. Ganz einfach darum, damit mein Einsatz keine Juristischen Probleme oder diverse Einträge in mein polizeiliches Führungszeugnis ergeben. Aber dies sind Regeln die ich für mich selbst aufgestellt habe, sie sind also nicht allgemein verbindlich.

    Das einzige was meiner Meinung jetzt noch vor Gericht, für dich spricht, ist die Tatsache, das du nur einen Warnschuss abgegeben hast. Was beweist, dass duch eben nicht mit dem Vorsatz losgezogen bist, jemanden über den Haufen zu schießen.

    Das heißt, wenn es überhaupt vor Gericht kommt. Ich ging jetzt erstmal vom schlimmsten aus.

    Einmal editiert, zuletzt von Begleitschaden (12. November 2007 um 15:52)

  • Hallo,

    die normalen Alkoholtests sind gerichtlich nicht verwertbar. Dort sind aussschliesslich Bluttests zulässig. Also nimm dir eine guten Anwalt dann wird es wahrscheinlich glimpflich ablaufen.

    Alex

    :thumbsup: