Das leidige Thema Waffentransport

Es gibt 42 Antworten in diesem Thema, welches 4.221 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. Dezember 2012 um 16:42) ist von Medjay.

  • Somit wäre also auch bei dem Transport von Munition und entladener SSW im verschlossenen, abschließbaren Handschuhfach dem Gesetz genüge getan?
    Natürlich bei Einlagerung und Entnahme auf dem eigenen Grundstück?

    Nein, da ein Auto wohl weder als verschlossenes Behältnis noch als Wohnung oder sonst irgendwas zählt.
    Das wurde hier schon einige Male von vorn bis hinten durchdiskutiert.

    Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen. (Albert Einstein) 
    Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. (Albert Einstein)

  • Aber er sagte doch "abschließbares Handschuhfach"? N Koffer ist auch ok, wenn er abschließbar ist, obwohl er kein Haus ist?

  • Handschuhfach reicht nicht,genausowenig ein abschliessbares Helmfach bei einem Motorroller.Das Problem hatte ein Bekannter-eine Gaspistole im nichtabschliessbaren Köfferchen im abgeschlossenen Helmfach,vorm Büchsenmacherladen wurde er kontrolliert-Anzeige,Gerichtsverhandlung,fette Geldstrafe und Waffe natürlich weg.Unwissenheit schützt vor Strafe nicht...

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!

  • Hallo ich habe auch nur Halbwissen und deshalb da auch noch eine Frage.
    Sind SSWs überhaupt Schusswaffen?

    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen

    Abschnitt 1:
    Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
    Unterabschnitt 1:
    Schusswaffen
    1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

    1.1 Schusswaffen
    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    1.2 Gleichgestellte Gegenstände
    Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
    1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
    1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird.

    In SSWs steckt man zwar Munition (Kartuschen ohne Geschoss), aber es werden keine Geschosse durch den Lauf getrieben. Der Gesetzgeber hat das aber eindeutig mit einer UND Verknüpfung versehen, was bedeutet das ein Geschoss durch einen Lauf treiben eine unabdingbare Vorraussetzung für die Definition "Schusswaffe" ist. Somit ist eine SSW KEINE Schusswaffe im Sinne dieses Anhanges.

    Wahrscheinlich gibt es im WaffG aber irgendwo vergraben doch noch eine Definition für SSWs ? Kennt die jemand?

    Gruß Udo

  • Eine SSW ist spätestens über Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 - 1.2.1. einer Schusswaffe gleichgestellt, über Unterabschnitt 3 - 1.3. (Kartuschenmunition) der Schusswaffe gleichgestellt.

    Die UND Verknüpfung bezieht sich nicht auf die gleichgestellten Gegenstände, was aber aus dem Aufbau des Gesetzes deutlich wird. Eben die Eigenschaft der "Geschosse, die durch einen Lauf getrieben werden" fehlt, und werden somit erst über die Munition bzw über die anderen Nummern:
    zB:

    1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird.

    gleichgestellt.

    Eine Armbrust treibt ja auch kein Geschoss durch einen Lauf, aber ist hier der Schusswaffe gleichgestellt.

  • Ja SSW sind Schusswaffen

    Zitat

    2. Arten von Schusswaffen
    [...]
    2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
    2.7 Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
    2.8 Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.

    Aber nochmal zu dem Transport:
    Das Missverständnis ist wohl darin begründet das für die Verwahrung die Trennung von Waffe und Munition erforderlich ist.
    Transportieren ist aber keine Verwahrung sondern eine Art des Führens.
    Damit das Transportieren Erlaubnisfrei erfolgen kann darf die Waffe nicht zugriffsbereit sein.

    Zitat

    ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

    Zitat

    diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

    Ergo reicht es das Magazin zu entnehmen oder die Trommel zu leeren.
    Wenn man nun alles zusammen in ein verschlossenes Behältnis legt ist dem Gesetz genüge getan.

    Das Problem ist aber weniger das WaffG sondern eher die Unkenntnis des WaffG seitens einiger Polizisten.
    Ob man nun lieber auf Nummer sicher geht oder die Auseinandersetzung nicht scheut ( am besten Auszüge aus dem WaffG mit nehmen ) muss dann jeder für sich entscheiden.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Hallo

    Ich habe zu dem Thema kein Wissen.

    Aber, meiner Meinung nach bedient sich der Gesetzgeber der deutschen Amtssprache. " Und " sagt aus daß beide Bedingungen erfüllt sein müssen (und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden) Somit sollte eine SSW keine Schußwaffe sein. Aber was eine SSW eindeutig erfüllt ist die Bedingung für Anscheinswaffen und damit erklärt sich der Gesetzesübertritt.

    Gruß und ein schönes Weihnachren wünscht euch : Tinka

  • Aber wenn die Waffe im abgeschlossenen Handschuhfach transportiert wird,
    (Es gibt ja Fahrzeuge, bei denen das Fach mit einem Schlüssel verschlossen werden kann)
    ist der direkte Zugriff ja nicht gegeben. Genau wie bei einem verschließbaren Koffer.
    Es ging mir bei der Frage auch nur um den Transport, nicht um die unbeaufsichtigte Verwahrung.
    Die Unwissenheit von irgendwelchen Beamten bezüglich der rechtlichen Lage sei jetzt mal dahingestellt.
    Meiner Meinung nach erfülle ich dann die geforderten Vorschriften voll und ganz, wenn ich die Waffe auf meinem Grundstück da reinlege und sie auf dem Grundstück von einem Bekannten wieder entnehme.
    Denn das Handschuhfach bekomme ich ohne Schlüssel genauso schwer oder leicht auf wie einen Plastikkoffer.

  • Handschuhfach reicht nicht, denn ( ist affig, ist aber so ) der Weg vom Auto ins private Gelände, oder zum Schützenverein ist kein privates Gelände.
    Ausser du kannst das abgeschloßene Handschuhfach ausbauen und mitnehmen.

    Und zum Koffer, das ist absolut in Ordnung und selbst wenn ein unwissender Polizeibeamter überreagiert ( was sie in der Regel bei SSW und Luftdruckwaffen nicht machen )--Vor Gericht wäre es dann spätestens in Ordnung.

    Wie oben schon getextet wurde, Waffe und Munition getrennt bedeutet lediglich, das sich keine Munition in der Waffe befinden darf.
    Und es langt sogar eine abschliessbare Waffentasche ( siehe Gewehr-Transporttaschen ).
    Die kann man zwar auch mit nem Messer öffnen, aber einen Koffer könnte man auch mit Gewallt öffnen ( Wie wohl letzten Endes jedes Schloß )
    Also pack das Zeug in den Koffer und entspanne dich.

  • Tinka, wenn Du schon das WaffG auseinander nimmst beachte auch das hier :

    Zitat

    Abschnitt 1:
    Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
    Unterabschnitt 1:
    Schusswaffen
    1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1


    Im selben Abschnitt weiter unten werden ja die arten von Schusswaffen genannt ( siehe meinen Post oben )
    Damit sind SSW eindeutig Schusswaffen.
    Anscheinswaffen können sie nicht sein da sie Waffen sind.
    Was Anscheinswaffen sind wird auch im Abschnitt 1 definiert.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Hallo Pupsnase

    Da hast du schon recht. :P Aber es ist egal wie man das/den Paragrafen auslegt, beim Transport von SSW's sind halt die vorbestimmten Bedingungen einzuhalten. Verschlossenes Behältniss und/oder kleiner WS.

    Gruß: Tinka

  • Bin total enspannt und habe sogar zwei Koffer. :D
    Mir geht es nur ums Prinzip.
    Will nicht die Waffe aus dem Auto nehmen und zum privaten Grundstück laufen, sondern auf das Grundstück
    FAHREN! Es soll ja Grundstücke geben, die mit einem PKW befahrbar sind.
    Denn, wie man weiß, ist das Führen dort ja wieder ohne KWS erlaubt.
    Außerdem glaube ich, falls es zur Verhandlung kommt, hat man auf jeden Fall schlechte Karten.
    Bevor sich die Ordnungshüter vor Gericht ungenügende Kenntniss des Waffengesetzes attestieren lassen,
    werden sie wohl eher beide aussagen, dass der Koffer nicht verschlossen war.denn sie treten immer zu Zweit auf und dann steht Aussage gegen Aussage. Und wem wird dann wohl geglaubt? :^)

  • Bevor sich die Ordnungshüter vor Gericht ungenügende Kenntniss des Waffengesetzes attestieren lassen,
    werden sie wohl eher beide aussagen, dass der Koffer nicht verschlossen war.denn sie treten immer zu Zweit auf und dann steht Aussage gegen Aussage. Und wem wird dann wohl geglaubt? :^)

    Wenn Du davon ausgehst, dass die Ordnungshüter im Zweifelsfall falsch Aussagen, ggf. sogar unter Eid, dann darfst Dich im Grunde nicht mehr auf die Straße trauen.

    Ich habe keine Lösung,
    bewundere aber das Problem!

  • Zitat


    „Schussbereit“ und „zugriffsbereit“

    „Nicht schussbereit“ bedeutet im Sinne des Waffengesetzes lediglich, dass die Waffe entladen sein muss.
    Es darf also kein Magazin in der Waffe eingeführt, keine Patrone im Patronenlager, kein Geschoss im Geschosslager und bei Revolvern keine Patrone in der Trommel sein. Das wird laienhaft übersetzt mit "Waffe und Munition getrennt". Anders die Definition des Begriffes "zugriffsbereit": Nach Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 13 ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

    Quelle: http://www.dwj.de/magazin/aktuel…iffsbereit.html


    Zitat

    ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

    Zitat

    ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.




    Sollte kein Problem darstellen ;^)

  • Nebenbei: Für Munition gibt es keine Transportvorschriften. Aldi-Tüte, Jackentasche, Rucksack ist ok.

    Es darf nur kein Unberechtigter drankommen, also nicht verlieren oder auf dem Autodach liegen lassen reicht.

    Andreas

  • Zitat

    Abschnitt 2, Punkt 13 ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird

    ... wenn ich das so lese, würde ich mich ja schon strafbar machen, wenn ich mir im Laden eine neue SSW kaufe und diese dann in einem kleinen orig.Pappkarton in einer Plastiktüte nach Hause mit führe!. ?(:whistling:

    Gruß Ups 
    NIX GESCHOSSEN IST AUCH GEJAGT !

  • :thumbsup: ..... na, dann weiss man ja jetzt!, wie man dann im weiteren von A nach B kommen kann, Tüte drüber und zukleben!. :^)

    Gruß Ups 
    NIX GESCHOSSEN IST AUCH GEJAGT !

  • Selbst wenn der Karton nur mit Klebeband zugeklebt ist, ist er verschlossen und die Waffe somit nicht zugriffsbereit. Aber gleich kommen wieder die ganzen Theoretiker aus den Löchern die einem erzählen wollen das das Behältnis nur dann verschlossen ist wenn es mit einem Schloß abgeschlossen ist.

    Wäre doch toll wenn die Hersteller also die Original-Kartons am Deckel und Boden schon vorlochen würden, damit man das Bügelschloß einfacher durchziehen kann :rolleyes:

    Um allen Problemen vorzubeugen geht man deshalb nur mit abschliessbaren Behältnis zum Waffenkauf. Egal ob Futteral oder Koffer.