Ich finde nun mal gar nicht das das ein Gummiparagraph ist. Es ist eindeutig, nur schwer vermittelbar an die LG und CO2 Schützen. Den Unmut und das wenn und aber kann ich auch ein wenig nachvollziehen...
"Das Geschoss darf das eigenen Grundstück nicht verlassen können"
Es ist im eigenen Grundstück, wenn wir mal Keller, Scheune usw. ausblenden, schwierig zu erreichen.
Der gleiche Grundsatz gilt genau so für Schießstätten auf denen mit Erlaubnis pflichtigen Waffen geschossen wird (dort gibt es noch etliche weitere Voraussetzungen).
Von der Schützenlinie, also von dem Standpunkt aus von dem ich schieße darf ich keinen Punkt sehen der nicht auf meinem Grundstück liegt. Keinen Himmel, keinen Wald oder sonstiges was außerhalb meines Grundstückes liegt. Das erreiche ich im Freien nur mit seitlichen ausreichend hohen Mauern (für LGs reichen sicher auch blickdichte Holz Konstruktionen) und Hochbords (oder ich schieße z.B aus einer Garage heraus auf ein Ziel welches z.B, an einer ausreichend großen Wand befindet.
Nur so kann ich sicherstellen das das Geschoss mein Grundstück nicht verlässt. Das die Waffe nur an der Schützenlinie geladen werden darf ist klar.
Es geht halt nicht darum das das Geschoss (hier Diabolo oder BB) beim schießen auf das eigentliche Ziel nicht das Grundstück verlässt, sondern das ausgeschlossen wird das das Geschoss auch bei äußeren Einflüssen (man zielt, eine Wespe sticht und schon geht der Schuss meilenweit am Ziel vorbei) das Grundstück verlassen kann.
So ist man auf der sicheren Seite.
Alles Andere ist halt ein Glücksspiel. Im Falle einer Anzeige kann man auf einen Richter stoßen der es nicht so genau nimmt, verlassen darauf würde ich mich nicht.
Eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz will hier sicher keiner an der Backe haben.....
Zusammenfassung:
Vom Standort des Schützen darf in Luftlinie kein Bereich außerhalb des eigenen Grundstücks Einsicht bestehen.
(es gab hier mal ein Urteil, finde ich gerade nicht, da hat der Richter (selber Sportschütze und Jäger) den Gefahrenbereich mit 500m angenommen).
Gruß schooter45
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Deinen Ausführungen schließe ich mich als Jurist an. Diese Auslegung des Begriffes "können" deckt sich mit der Bedeutung nach Duden. Man könnte z.B. aus dem Gebäude in den Garten schießen, wenn man dann ein entsprechend großes Ziel (Kugelfang) hat. Oder man baut sich eine Art kleines Schießhaus.
Ich habe mal nachgesehen, wie es im alten Waffengesetz geregelt war, weil hier ja einige meinten vorher sei irgendwas von "darf ... nicht verlassen" gewesen.
Das ist falsch. Die Regelung in 12 Abs. 4 Satz 2 Nr 1 a) WaffG 2002 wurde aus der Vorgängerregelung übernommen:
45 Abs. 6 Nr. 1 WaffG
1. auf das Schießen mit Schussapparaten,
dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) ,mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist b) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm, c) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
Und das war bereits 1976 genau so formuliert.
PS: das beantwortet natürlich auch FJS Frage natürlich bezieht sich das "sofern" auf beides, also auch auf die < 7,5 J Waffen. Sonst hätte der Gesetzgeber das in 2 Sätze gebaut. Eindeutig wird es durch die alte Fassung, "und in den Fällen a ... Die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.", wobei Fall a
"mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist"
ist.