Das "Aufbewahrungsurteil" - Konsequenzen auch für freie Waffen?

Es gibt 71 Antworten in diesem Thema, welches 5.489 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (15. April 2024 um 18:55) ist von Moorhuhn-FT.

  • Puh, Oktober 2018 war der Einbruch und August oder fast schon September 2023 wurde "Recht" gesprochen. Fast 5 Jahre, nicht schlecht!

    hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen"

    Wurde bei mir hinterfragt und habe ich nachgereicht. Zwischenzeitlich habe ich nichts mehr mit WBK, nutze den Schrank jedoch für meine Luftgewehre - mit Schlüssel. Durchaus interessantes Thema.

    Dort langt ein verschlossenes Behältnis.

    Kennen wir vom Transport und würde im Umkehrschluss bedeuten, dass für eine Lagerung zu Hause das verschlossene Futteral reicht. Schwer vorzustellen.:/

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Wenn man das auch auf freie Waffen umlegen würde, dann müssen wir demnächst auch unsere Autoschlüssel sicher aufbewahren.
    Es könnte ja sein, dass der pubertierende Junior mal eine Spritztour mit Pappis SUV machen will.

    Der Kluge macht so viel wie möglich richtig, der Weise so wenig wie möglich falsch.

  • Wenn´s ganz schlimm kommt:

    § 41 WaffG
    Waffenverbote für den Einzelfall

    (1) 1Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

    1.soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
    2.wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

    --
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    Fördermitglied im VDB.

  • wo steht denn bei erlaubnisfreien Waffen eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel?

    Das betrifft z.B. Inhaber des sogenannten kleinen Waffenscheines. Der kann eingezogen werden, wenn (aus Sicht der Justiz) die Zuverlässigkeit nicht ok ist.

    servusla

    the Karl

    8)

  • Kennen wir vom Transport und würde im Umkehrschluss bedeuten, dass für eine Lagerung zu Hause das verschlossene Futteral reicht. Schwer vorzustellen.:/

    Ist aber so. Ein verschlossenes Futteral ist ein verschlossenes Behältnis. Jedenfalls für freie Waffen. So steht´s im Gesetz.

    Ob dann aber irgendwer das so interpretiert, daß auch die Wegnahme verhindert werden muss, ist wieder eine andere Frage.

    --
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  • wo steht denn bei erlaubnisfreien Waffen eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel?

    Das betrifft z.B. Inhaber des sogenannten kleinen Waffenscheines. Der kann eingezogen werden, wenn (aus Sicht der Justiz) die Zuverlässigkeit nicht ok ist.

    ich würde eher davon ausgehen, dass der kleine Waffenschein eine Erlaubnis ist, dort eingetragungspflichtige Waffen folglich erlaubnispflichtig sind

  • ich würde eher davon ausgehen, dass der kleine Waffenschein eine Erlaubnis ist, dort eingetragungspflichtige Waffen folglich erlaubnispflichtig sind

    Der Besitz ist frei, lediglich das Führen wird erlaubt.

    Außerdem weiß ich nicht, ob SSV da überhaupt eingetragen werden. Gilt der nicht pauschal?

    --
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  • Wenn´s ganz schlimm kommt:

    § 41 WaffG
    Waffenverbote für den Einzelfall

    (1) 1Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

    1.soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
    2.wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

    und nachdem solche Waffenverbote nicht im bundesanzeiger veröffentlicht werden, dürfte es sinnvoll sein, sich beim Verkauf einer erlaubnisfreien Waffe vom Käufer versichern zu lassen, dass kein Verbot nach § 41 WaffG gegen ihn besteht, weil es bestimmt nach irgendeiner Vorschrift verboten ist, jemandem eine für ihn verbotene Waffe zu überlassen.

  • ich würde eher davon ausgehen, dass der kleine Waffenschein eine Erlaubnis ist, dort eingetragungspflichtige Waffen folglich erlaubnispflichtig sind

    ????????

    Eine Schreckschußwaffe kann derzeit in Deutschland noch jeder frei kaufen, der über 18 Jahre alt ist.

    Eine Schreckschußwaffe geladen in der Öffentlichkeit zum Zwecke der Selbstverteidigung mitführen, darf nur jemand mit kleinem Waffenschein.

    Daher ist eine SSW noch langekeine eintragungspflichtige Waffe. Zumindest nach der derzeitigen Rechtsprechung. Was in Zukunft kommt können wir derzeit noch nicht im vollen Umfang wissen, nur erahnen.

  • Ob dann aber irgendwer das so interpretiert, daß auch die Wegnahme verhindert werden muss, ist wieder eine andere Frage.

    Die SB meiner Stelle waren sehr nett, da auch selber Schützen. Werden "scharfe" Waffen entwendet ohne Einbruchsspuren, könnte sich das vermutlich auch ändern. Immerhin geht davon dann schon eine gewisse Gefahr aus. Ob ich denn nun den Schlüsseltresor direkt auf dem Waffenschrank angebracht hätte, glaube ich eher nicht.

    Apropos Schlüsseltresor: Ich sah schon LKW, welche von mehreren Fahrern genutzt werden und da war an versteckter Stelle sowas hier angebracht:

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    Es geht ja nicht nur um die "Weg- oder Beschlagnahme" eines freien Luftgewehrs, man kann Dir durchaus verbieten so eins wieder zu besitzen. Quelle § 41 WaffG.

    "oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt."

    Man sieht, wir sitzen alle im gleichen Boot, ob mit WBK oder ohne.

    Liebe Grüße

    Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Das Urteil wird immer in diese Richtung interpretiert, auch vom IM NRW, aber so steht es da gar nicht drin.

    Denn im Urteil steht z.B. auch folgendes:

    Zitat

    . OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 ‑ 20 B 1296/19 -.

    61

    Vielmehr müssen die Schlüssel zu derartigen Behältnissen ebenfalls gesichert aufbewahrt werden und eine solche Sicherung - sei es durch Mitsichführen, Verschluss oder andere Maßnahmen - muss hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen.

    Mitsichführen, Verschluss oder andere Maßnahmen sind alle genannt.

    Und wenn ich mit nicht völlig falsch entsinne, gab es ein wenig vor diesem Urteil des OVG noch ein anderes Urteil zum gleichen Thema, wo geurteilt wurde, dass der Waffenbesitzer seinen Schlüssel ausreichend sicher aufbewahrt hat, als er ihn in einer abschließbaren Schatulle in den Tiefen des Kleiderschrankes versteckt hatte.

    Dass in NRW jetzt auf einmal die Ansicht herrscht, selbst die Aufbewahrung eines Notschlüssels für ein Zahlenschloss im Bankschließfach sei nicht ausreichend sicher, schießt deutlich übers Ziel hinaus und wird sicher noch für Diskussionen sorgen. Der LJV NRW hat auf jeden Fall schon einen Termin mit dem Innenminister zum Thema. Und dort sitzen einige Juristen (inkl. 1 Richter). Bin gespannt, was dort rauskommt.

    Fakt ist aber, dass die Schlüsselaufbewahrung ein heikles Thema ist. Ich kann mich dran erinnern, dass das schon Thema war, als ich vor etwas mehr als 10 Jahren meinen Jagdschein angefangen habe. Und auch da gab es schon die Ansicht, dass der Schlüssel in der gleichen Sicherheitsstufe aufbewahrt werden muss, wenn man ihn in einem Tresor lagert. Die Logik dahinter ist auch schwer von der Hand zu weisen.

    Jeder Waffenbesitzer ist dafür verantwortlich. Und sollte es zum Diebstahl der Waffen unter Nutzung des Schlüssels kommen, kann man erstmal davon ausgehen, dass der Schlüssel nicht sicher war.

    Ich weiß aber auch noch, dass ich gelernt habe, dass es einen Kontrolleur überhaupt gar nichts angeht, wo ich meinen Tresorschlüssel lagere. Und im Kontrollfall würde ich deshalb ausser "sicher und rechtskonform" erstmal nichts antworten.

    das Urteil bezieht sich doch nur auf NRW. Andere Bundesländer wie z.B. Bayern haben ja mittlerweile mitgeteilt, dass sich nichts ändert.

    Baden Württemberg hat mittlerweile nachgezogen und schickt jetzt auch Post an die registrierten Waffenbesitzer. Es wird sich zeigen, was diese Post in NRW und BW für Reaktionen hervorruft und die restlichen Bundesländer werden den Reaktionen entsprechend vorgehen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • ich würde eher davon ausgehen, dass der kleine Waffenschein eine Erlaubnis ist, dort eingetragungspflichtige Waffen folglich erlaubnispflichtig sind

    ????????

    Eine Schreckschußwaffe kann derzeit in Deutschland noch jeder frei kaufen, der über 18 Jahre alt ist.

    Eine Schreckschußwaffe geladen in der Öffentlichkeit zum Zwecke der Selbstverteidigung mitführen, darf nur jemand mit kleinem Waffenschein.

    Daher ist eine SSW noch langekeine eintragungspflichtige Waffe. Zumindest nach der derzeitigen Rechtsprechung. Was in Zukunft kommt können wir derzeit noch nicht im vollen Umfang wissen, nur erahnen.

    "Über 18 Jahre alt" ist für mich eine Form der Erlaubnis, weil 18 Jahre keine absolute Grenze für alles und jedes darstellen, und eine SSW geladen in der Öffentlichkeit zum Zwecke der Selbstverteidigung mitzuführen, bedarf folglich einer Erlaubnis, weil man den unter 18 Jahren auch nicht bekommt.

    Nachtrag: Im Übrigen, solange man seine SSW nur zuhause rumliegen hat und nicht mit sich führt, braucht es keinen kleinen Waffenschein und damit ist sie erlaubnisfrei. Insofern widersprechen sich meine und Deine Ausführungen doch gar nicht.

  • "muss hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen."

    Auch wieder eher "schwammig" formuliert - möglichst...:/ Was denn jetzt, ja oder nein? Jein!

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • "muss hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen."

    Auch wieder eher "schwammig" formuliert - möglichst...:/ Was denn jetzt, ja oder nein? Jein!

    Liebe Grüße Udo

    wie willst Du denn einen Zugriff Dritter definitiv und sicher ausschließen?

    Auf den Mond schießen reicht nicht, sogar da laufen schon Leute rum. Bleibt also nur noch vernichten, dann ist allerdings der Erste und ggf. ein Zweiter auch ausgeschlossen. Eine weniger "schwammige" Formulierung geht also gar nicht.

  • "muss hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen."

    Dann muß ja eigentlich irgendwo rechtssicher definiert sein, was ein "Zugriff" ist. Wegnahme? Oder Nutzung?

    --
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  • wie willst Du denn einen Zugriff Dritter definitiv und sicher ausschließen?

    "möglichst" gibt wieder Ansatzpunkt für Diskussionen. "Ich fahre möglichst vorsichtig." Was heißt oder sagt das jetzt?

    Liebe Grüße Udo

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  • wie willst Du denn einen Zugriff Dritter definitiv und sicher ausschließen?

    "möglichst" gibt wieder Ansatzpunkt für Diskussionen. "Ich fahre möglichst vorsichtig." Was heißt oder sagt das jetzt?

    Liebe Grüße Udo

    ich denke, das ist der Unterschied zwischen subjektiv und objektiv oder zwischen relativ und absolut.

    Wenn Du möglichst - also so, wie es Dir bestmöglich ist - sicher fährst, bedeutet das nicht, dass das auch andere für sicher halten, oder gar, dass es absolut sicher ist.

  • Diese Formulierung steht so da, weil nicht jede Variante, der Sicherung aufzählbar ist und die Richter auch wissen, dass 100% Sicherheit unmöglich ist.

    Sonst wärst du ja auch in diesem wilden Beispiel unzuverlässig: Du hast den Schlüssel für Unwissende unentdeckbar in einem Wandversteck gelagert, das sich nur öffnet, wenn man die dritte Zeile im ersten Absatz auf Seite 134 des Buches über das nächtliche Balzverhalten der Steinlaus in genau definierter Tonlage und Geschwindigkeit in das in der Blumenvase versteckte Mikro rezitiert. Und dann stürzt das Nachbarhaus ein und dein Versteck ist hinten offen. Und im Zuge der chaotischen Aufräumarbeiten stibitzt ein Halunke erst den Schlüssel und dann die Knarre. Gegen alles kann man sich nicht sichern.

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  • Gegen alles kann man sich nicht sichern.

    Was dann letztendlich für uns den Rechtsweg eben nicht ausschließt ;).

    Ich war schon dabei/behilflich, als der Gewehrschrank des rechtmäßigen Besitzers geöffnet werden musste. Einfache als man denkt aber keine Details dazu!

    Wenn Du möglichst - also so, wie es Dir bestmöglich ist - sicher fährst, bedeutet das nicht, dass das auch andere für sicher halten, oder gar, dass es absolut sicher ist.

    So ist es! Man verlangt halt, dass Du diesbezüglich deine Möglichkeiten ausschöpfst. Ob das dann später so war, wird man ggf. feststellen.

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
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  • Anbei ein interessanter Artikel zum Thema.

    Die Ministerien der einzelnen Bundesländer beginnen zu reagieren und zwar teils in eine drastisch andere Richtung als dies die ersten Pressemitteilungen vermuten ließen.

    Bleibt zu hoffen, dass diese ihre Auffassung durchsetzen und beibehalten können bzw. dass es zu einer ähnlichen Korrektur wie vor einigen Jahren bezüglich der Magazinkapazität bei Jägern kommt.


    Schlüssel-Urteil: Niedersachsen sieht keinen Handlungsbedarf
    Nach Thüringen und Bayern erklärt nun Niedersachsen, dass es für Jäger bei der Waffenaufbewahrung keine Änderungen geben wird.
    www.pirsch.de

    Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen. (Albert Einstein) 
    Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. (Albert Einstein)

    2 Mal editiert, zuletzt von Bad.Boy (12. April 2024 um 17:25)