Die meisten werden davon gehört haben - das Urteil eines OVG hat einschneidende Bedeutung für alle Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen.
Oberverwaltungsgericht NRW,
20 A 2384/20
Im Klartext bedeutet das: Vergesst Tresore, die mittels Schlüssel geöffnet werden können. Denn diese Schlüssel müssen in einem Behältnis (Tresor) aufbewahrt werden, das denselben Anforderungen genügen muss wie der eigentliche Tresor. Tresor-Ception könnte man sagen! Nur schüssellose Schlösser (Zahlenschlösser, Fingerabdruckschlösser etc.) kommen in Frage.
Das beschäftigt jetzt die Waffenbehörden und die Innenministerien der Länder.
Aber was bedeutet das für die Besitzer erlaubnisfreier Waffen?
Diese müssen bekanntlich entweder in einem verschlossenen Behältnis (Schrank, Koffer etc.) aufbewahrt werden, wobei die WaffVwV klarstellt: Eine aufgeschraubte und abgeschlossene Wandhalterung genügt auch.
Quote36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
So weit, so gut. Aber auch hier müssen wir leider meiner Ansicht nach den Leitsatz des Urteils anwenden. Sind die Behälter bzw. Wandhalterungen mittels eines Schlüssels zu öffnen, so muss dieser Schlüssel ebenfalls unter Verschluss - in letzter Konsequenz eben in ein mit Zahlenschloss bzw. ein Fingerabdruckschloss etc. ausgestattetes Behältnis.
Also: Vergesst Schlüssel. Es lebe das Zahlenschloss.