Aber eine Schusswaffe.Definition:
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Ist zumindest wieder seehhr grenzwertig.
Wobei ich seinen Einfallsreichtum und die Konstruktionen schon interessant finde.
Und ob es jetzt rechtlich einen Unterschied macht ob das Geschoss durch eine Feder oder ein Gummiband angetrieben wird?
Also, dieser Schleuderapparat mit Lauf ist frei, man muss nicht mal 18 sein.
Wir schauen in die Anlage 2 zum WaffG:
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
...
2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).
Schusswaffe: Ja (es gibt einen Lauf durch den die Kugel getrieben wird)
Muskelkraft: Ja
Speicherung der Antriebsenergie: Nein (es gibt zwar einen Abzug, aber der speichert die Energie nicht, ist keine Sperrvorrichtung)
Ergebnis: Diese Waffe hat den Status eines Blasrohres. Alles frei. Ist auch keine Anscheinswaffe, darf sogar geführt werden.
Gleiches gilt auch für die Bowtech "Airow Gun", die zumindest bis vor kurzem noch bei BSW zu bekommen war. Ein Bogenaufsatz, der Diabolos oder Paintballs mittels der Bogensehne und Luftdruck verschießt - mit deutlich über 7,5 Joule. Trotzdem frei.
Wenn diese Waffen im ausgezogenen Zustand arretieren würden sähe es anders aus - dann würde die Energie gespeichert.
Die Antriebsart ist im Gesetz in keiner Weise festgelegt. Ob nun komprimierte Luft, gebogener Wurfarm oder ausgezogenes Gummi - ist alles egal. Nur wenn heiße Gase zum Einsatz kommen kann das einen Unterschied machen.