In Beitrag 74 hat der TE ja geschrieben dass er das Amt informiert hat, von daher ist er ja schon Mal seiner Meldepflicht nachgekommen und dürfte damit eigentlich keine Probleme wegen irgendwelcher Fristen bekommen.
Aktuell sind persönliche Gespräche mit dem Amt gar nicht so einfach, meist nur mit Voranmeldung/Termin möglich.
Ein klärendes Telefongespräch zur Absicherung könnte aber sicherlich nicht Schaden.
Prinzipiell braucht der TE aber alleine schon für den Verkauf eine Erben WBK, da die Jetzige ja nicht auf seinen Namen läuft und er wenn man es ganz streng sieht, so keine Waffen besitzt und kein Recht hat Waffen die anderen gehören zu verkaufen. Wobei ich mich da mit dem Rechtlichen nicht so auskenne, bin kein Anwalt.
K98 geerbt was nun?
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Ich stand mal vor dem gleichen Problem.
Auf schriftlichen Hinweis von mir daß ich zwei Monate bräuchte um die Waffe zu verkaufen
wurde mir mündlich diese Frist zugesichert. ( War nochmal persönlich auf dem Amt. )Alles andere was mir der Herr Büroleiter mündlich gesagt hatte stellte sich hinterher als falsch heraus.
Man kann Erbwaffen privat verkaufen.
Ob die Waffen vorher amtlich in das eigene Eigentum übergegangen sein müssen weiss ich nicht.
Notfalls wickelt man das über einen Büchsenmacher ab, der natürlich mindestens 25 Euro
kassiert, für das Eintragen bei sich.
Soviel hat mich das gekostet.Soweit ich mich erinnere hat der Büroleiter gesagt, man hat nach dem Todesfall nur exakt
30 Tage Zeit die Meldung bei der Behörde zu machen vorausgesetzt man will die Waffe selbst behalten.
Diese Frist hatte ich definitiv verpasst. -
Voere ist zwar qualitativ nicht besser als Anschütz, kann aber durchaus mithalten.
Ein kleines Problem dabei ist dass es ein Selbstlader und kein Repetierer ist.
Da ist der Käuferkreis nicht all zu groß.
Den K98 würde ich so verkaufen wie er ist, das Wehrmachtswaffen/Kriegswaffen keinen extra Beschuss haben ist oft so, die Waffe ist aber ja schon offiziell in einer WBK eingetragen, also kein Problem.Eine Waffe ohne gültigen Beschuss an eine Privatperson zu verkaufen verstößt gegen das Gesetz . Bemerkt er den fehlenden Beschuss , kann es unangenehm werden , wenn er die Behören informiert. Zurücknehmen geht ja nicht. Verkäufer hat keine WBK .
Bemerkt er es nicht, und bei einer Waffenkontrolle wird es bemerkt , isr seine WBK futsch.
Bemerkt er es nicht , schiesst mit dem Prügel, und es zerlegt ihn . Dann ist die Kacke richtig am Dampfen. Dann ermittelt der Statsanwalt auch gegen den Verkäufer .Also ein gaaanz schlechter Rat den du das gibst
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Die Frist zur Beantrageung der Erben WBK beginnt mit der Testamentseröffnung.
Vorher kann die Waffe ja gar nicht in den Besitz übergehen , da die Besitzverhältnisse ja noch nicht geklärt sind.
Es kann ja mehr als ein Erbe da sein. -
Die Frist zur Beantrageung der Erben WBK beginnt mit der Testamentseröffnung.
Vorher kann die Waffe ja gar nicht in den Besitz übergehen , da die Besitzverhältnisse ja noch nicht geklärt sind.
Es kann ja mehr als ein Erbe da sein.
Hallo,das kann nicht ganz richtig sein.
Bei der Testamentseröffnung werden die Erben informiert, das diese eventuell etwas erben werden.
Irgendwann kommt dann ein Schreiben vom Amtsgericht, ob der/die Erben das Erbe annehmen werden. Dieses Schreiben muss dann innerhalb einer Frist ausgefüllt zum Amtsgericht bzw. Nachlassgericht zurück geschickt werden.
Dann kommt ein ausgefertigter Erbschein vom Nachlassgericht, der regelt wer, wie viel erbt. Dann kann m.E. erst, im konkreten Fall, eine Frist beginnen.
Gruß
Viper -
ich bin immer noch für umbauen.....zum luftgewehr
Mein Gott, edwin2, jetzt lass es doch mal gut sein! Was du mit dem armen K98 vorhast, ist kein "Umbau"! Es ist das Verpfuschen von zwei ehrwürdigen Waffen auf einmal. Du ruinierst ein Haenel 310 und einen schussbereiten K98. Am Ende hast du einen Möchtegern-Karabiner, der mit dem Original nichts mehr gemeinsam hat.
Zum Thema: Ich würde die beiden Waffen über eGun verkaufen, auch wenn es emotional schwer ist. Meine persönliche Meinung ist, dass man funktionsfähige Waffen nicht blockieren / umbauen / deaktivieren sollte. Dadurch verliert die Waffe ihren Charakter.
Ich kann verstehen, dass man mit dem Verkauf hadert, weil es Gegenstände vom Vater waren. Aber vielleicht denkt man mal so herum - hätte der Vater gewollt, dass man seine langjährig aufbewahrten Waffen funktionsunfähig macht?
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Hallo,
das kann nicht ganz richtig sein.
Bei der Testamentseröffnung werden die Erben informiert, das diese eventuell etwas erben werden.
Irgendwann kommt dann ein Schreiben vom Amtsgericht, ob der/die Erben das Erbe annehmen werden. Dieses Schreiben muss dann innerhalb einer Frist ausgefüllt zum Amtsgericht bzw. Nachlassgericht zurück geschickt werden.
Dann kommt ein ausgefertigter Erbschein vom Nachlassgericht, der regelt wer, wie viel erbt. Dann kann m.E. erst, im konkreten Fall, eine Frist beginnen.
Gruß
Viper
Sorry das meinte ich damit. Erste wenn das Erbe geklärt ist, kann die WBK beantragt werden. -
Die Büroleiter ( der mir viel falsches gesagt hat ) hat gesagt, die Frist beginnt mit dem Tod
des BWK-Inhabers. Oder anders gesagt, so habe ich das verstanden.
Ab diesem Tag muss gemeldet werden.
Und falls das nicht stimmt, ist das für die irrelevant.DIE wollen die Waffen aus dem Umlauf bringen.
Selbst wenn die Frist erst beginnen sollte wenn der tatsächliche Erbfall eintritt
können die ja immer zuerst mal sagen die Frist ist aber schon abgelaufen.Ich meine ausdrücklich die Frist die man hat um die Waffen zu "Erbwaffen" zu machen.
Falls es jemand ganz genau weiss kann er/sie sich ja melden.edit
Eine Sekunde zu spät gepostet.
Wahrscheinlich hat raze4711 recht.
Ich bevorzuge übrigens Farina. -
Wer es ganz genau wissen will, lese einfach hier
§ 20 WaffG.
Und den entsprechenden Passus aus der allg. Verwaltungsvorschrift zum WaffG -
Die Dinger sind beide vergammelt und wurden nie besonders pfleglich behandelt ,Wert daher gleich 0.
Ich würde in den Keller gehen und mit der Flex lauter kleine Stücke machen .Die alle in eine Tüte werfen und mit der Tüte dann zur Behörde und denen das mit dem Erbe erklären. Dann denen das Puzzle auf den Tisch schütten und wieder gehen
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Bei dieser Vorgehensweis würde der Sachbearbeiter höchstens die Stirn runzeln, die Waffenteile zu den weiteren eingezogenen Waffen legen und zur Vernichtung anmelden.
Wenn du grosses Pech hast, macht noch jemand Theater, weil du als Unberechtigter eine erlaubnispflichtige Waffe durch die Gegend gefahren hast. -
Bei dieser Vorgehensweis würde der Sachbearbeiter höchstens die Stirn runzeln, die Waffenteile zu den weiteren eingezogenen Waffen legen und zur Vernichtung anmelden.
Wenn du grosses Pech hast, macht noch jemand Theater, weil du als Unberechtigter eine erlaubnispflichtige Waffe durch die Gegend gefahren hast.Daran ist nachher nichts mehr Erlaubnispflichtig ,k98 in 100 Teilen .
Schrott kann ich doch durch die Weltgeschichte fahren . -
Die Teile wären aber zum Zeitpunkt des Transports im Waffenregister noch als funktionstüchtige Waffe erfasst. Nur das zählt in Deutschland.
Sonst könnte ja jeder kommen. -
das Wehrmachtswaffen/Kriegswaffen keinen extra Beschuss haben ist oft so, die Waffe ist aber ja schon offiziell in einer WBK eingetragen, also kein Problem.
Das muss man etwas differenzieren, ohne gültigen Beschuss wäre bestenfalls eine rote Sammler WBK ohne Munitionserwerb denkbar.
Falls da wirklich nix vom Beschussamt gestempelt sein sollte?? wäre die Waffe auf gelber oder grüner WBK nicht mehr haltbar.Dann kommt ein ausgefertigter Erbschein vom Nachlassgericht, der regelt wer, wie viel erbt. Dann kann m.E. erst, im konkreten Fall, eine Frist beginnen.
Man darf aber nicht Erben und Nachlassverwalter miteinander vermischen.
Wenn aussergewöhnliche Dinge (hier Waffen) im Nachlass auftauchen muss dies unverzüglich angezeigt werden.
Nicht immer ist alles testamentarisch und vollständig vom Erblasser geregelt worden.
Manchmal wird vom Nachlassgericht / Amtsgericht ein Nachlassverwalter eingesetzt.Wie schon mal erwähnt, habe ich das Amt (Rechts und Ordnungsamt) in Kenntnis gesetzt das mein Vater (WBK Besitzer der Waffen) verstorben ist.
Gehe hier bitte auf Nummer sicher. Kopie von WBK und Sterbeurkunde gegen Sendebestätigung an die örtlich zuständige Behörde.
Falls noch Munition vorhanden ist, diese bitte sofort abgeben!
Notfalls Polizei anrufen. Die Mun. darfst Du auf gar keinen Fall behalten, auch als Erbe nicht.Daran ist nachher nichts mehr Erlaubnispflichtig ,k98 in 100 Teilen .
Schrott kann ich doch durch die Weltgeschichte fahren .Um Gottes Willen! So kannst Du auch glatt mal in U-Haft fahren.
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Schon mal unter dem Handschutz geguckt?
Gut möglich das ich das ich es überlesen habe, bei meiner P17 ist der Beschuss auch versteckt. -
Eigentlich.....muss der Beschuss am Höchstbelasteten Bauteil (Patronenlager) gestempelt sein.
Inzwischen ja auch auf allen relevanten Teilen. -
Wegen dem Beschuss schaue ich morgen mal genauer und ich rufe auch morgen an und erkläre den Sachverhalt. Danke.
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du darfst die mun auch nicht zur polizei fahren zum abgeben , die müßen das abholen.....
gruß edwin
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Wenn das Ding wirklich keinen Beschuss hat und ich mir überlege, wieviel Kohle ich letzten Monat für K98-Kleinteile ausgegeben habe, dann würde ich mit dem Teil folgendes machen:
Komplett zerlegen, selbst Kornsattel und Visierhülse abbauen, Schlösschen mit Schlagbolzen raus, Abzug, Schlosshalter usw. Alles weg bauen.
Und dann NUR den leeren Verschluss und das Systemgehäuse mit nacktem Lauf abgeben zur Verschrottung.Für die Einzelteile bekommst Du noch richtig Schotter, mehr als für ein ranziges Gewehr ohne Beschuss.
Oder Du hebst die Teile auf und machst irgendwann doch die edwin2-Variante draus. -
die beschläge bringen um 100euro. je nach zustand und bestempelung mehr
bei der luftgewehrvariante würd ich ihm sogar zur seite stehen..
gruß edwin
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