Nein, er bleibt Eigentümer, der Jäger wird
nur Besitzer.
Warum ich das anders sehe:
Zur Eintragung einer Waffe muss ich ein Erwerbsanzeigformular ausfüllen. Erwerb bedeutet aber laut dem, was sich so finden lässt, EIgentumserwerb.
Dafür spricht auch, dass das Waffengesetz in §12 nochmals explizit von vorübergehendem Erwerb spricht.
Und vorübergehender Erwerb ist möglich von einem Berechtigten an einen anderen Berechtigten zur leihweisen Nutzung im Zusammenhang mit dem von Bedürfnis umfassten Zweck, zum Transport oder zur Verwahrung.
Es ist hier zwar von Verwahrung die Rede, allerdings halt nur zwischen zwei Berechtigten (und der Threadstarter ist nicht berechtigt) und und nur vorübergehend. Da wäre auch noch zu klären, was vorübergehend denn nun bedeutet. Leihweise ist von längstens einem Monat die Rede.
Ob man bei den beispielhaft genannten 5 Jahren noch von vorübergehend im Sinne des Waffengesetzes reden kann, ist wohl Ansichtssache.
Zumal ja auch vorerst mal kein Ende der Verwahrzeit genannt wird.
Dazu kommt, dass der Jäger theoretisch auch an seinem Bedürfnis vorbei handelt, wenn er die Waffe dauerhaft bei sich zur Verwahrung einlagert.
Dauerhafte Lagerung für fremde Personen gehört nicht zum Bedürfnis Jagd.
Ich würde es vielleicht über einen Kaufvertrag regeln, mit einem Rückkaufsvorrecht zum gleichen Wert wie bei Verkauf und wenn möglich zum Wunschtermin des Verkäufers.
Auch wenn es ein absolut vertrauenswürdiger Arbeitskollege ist, gibt es sehr viele Unwägbarkeiten, die später Probleme verursachen können.
Einer wechselt den Job oder man gerät in Streit und überwirft sich. Oder der Kollege muss wegen was auch immer seine Waffen abgeben oder oder oder...
Der Eigentümer kann das Eigentum an jemand
anderen übertragen der dann vom Besitzer die
Übertragung des Besitzes verlangen kann.
SO, wie es tagtäglich passiert, wenn jemand ein Haus kauft und den alten Mietern wegen Eigenbedarfs kündigt.