Ich möchte den bisherigen Lexikon-Eintrag gerne überarbeiten.
Hier mein bisheriger Vorschlag:
ZitatAlles anzeigen
Grundsätzlich müssen Waffen und Munition vor dem Zugriff Unberechtigter sicher verwahrt werden.
Während für scharfe Waffen klar definierte Mindestanforderungen an die Aufbewahrung gestellt werden
(z. B. bis zu 10 Langwaffen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A (WaffG §36, Abs.2),
gibt es für Freie Waffen keine konkreten Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrung.Es reicht ein einfaches, verschließbares Behältnis, z. B.
+ Kleiderschrank/ Blechspind
+ Schreibtischschublade
+ Geldkassette
+ Koffer
+ Futteral (Gewehrtasche)
+ ein Raum (z.B. Keller/ Abstellkammer)
+ eine Wohnung oder ein Gebäude, zu der/ zu dem Minderjährige keinen Zugang haben (z. B. keine Kinder im Haushalt)==========================================================
Besitzer von Freien Waffen sollten folgende Punkte beachten:• Unberechtigten muss der Zugriff verwehrt sein
Das sind meist Minderjährige, aber auch volljährige Personen, denen man einen ordentlichen/ verantwortungsvollen Umgang nicht zutraut.• Waffe und Munition müssen getrennt voneinander verwahrt werden
Grundsätzlich müssen Waffen und Munition räumlich getrennt untergebracht sein (z. B. die Gas-/Schreckschusswaffe im Schrank, die Munition in der Schreibtischschublade).Es gibt jedoch Ausnahmen:
1. Geschosse zählen nicht als Munition im Sinne des WaffG und dürfen zusammen mit der Waffe aufbewahrt werden (z B. Diabolos, Softair-/ Paintballkugeln). Um hier den Missbrauch zu erschweren, ist eine räumliche Trennung (in unterschiedlichen Aufbewahrungsbehältnissen) zumindest ratsam.2. Die Überkreuzlagerung von Waffe und Munition ist ebenfalls erlaubt (im Schrank der 9mm-Revolver mit der 6mm-Munition; im Schreibtisch die 6mm-Pistole mit der 9mm-Revolvermunition).
3. Aufbewahrung in einem Behältnis der Stufe 0 (Null)
Gemäß WaffG §36, Abs. 1 (siehe oben), bedarf es bei der gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen und (passender) Munition eines Waffenschranks großer Sicherheitsstufe - das gilt für scharfe Waffen ebenso, wie für Freie Waffen
Demnach kann Uropas Kavalleriesäbel an der Wand, das in die Ecke gestellte Luftgewehr oder die Gaspistole in der Nachttischschublade in einem Haushalt mit Kindern nicht als sichere Aufbewahrung angesehen werden.
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Eine recht informative Zusammenfassung und Übersicht für die Aufbewahrung von Waffen, Schusswaffen und Munition findet man u. a. auf der Homepage des Kreises Ostholstein:
Sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition.PDFDer genaue Wortlaut des Waffengesetzes lässt sich hier nachlesen:
§36 WaffG - Aufbewahrung von Waffen oder Munition
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