Lexikoneintrag "Aufbewahrung Freie Waffen" überarbeiten

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 1.776 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. November 2009 um 12:23) ist von Floppyk.

  • Ich möchte den bisherigen Lexikon-Eintrag gerne überarbeiten.

    Hier mein bisheriger Vorschlag:

    Verbesserungsvorschläge sind herzlich willkommen!

    Gruß,
    Helge/ 5-atü

    Fördermitglied des VDB.

  • Ist schon ziemlich perfekt,. finde ich ... :lol:

    Offene Fragen sind für mich:
    -- Reichen tragbare Behältnisse wie ein verschließbarer Koffer, Geldkassette oder verschlossenes Futteral wirklich aus? Ich der verlinkten Broschüre aus Schleswig-Holstein steht es so drin, aber ich bin mir nicht sicher, ob das alle Behörden so sehen. Ich glaube nicht, weiß es aber nicht genauer.

    -- Ob eine verschlossene Wohnung, zu der keine Minderjährigen Zutritt haben, ausreicht, wurde hier ja schon ziemlich kontrovers diskutiert. Ich glaube ja, aber andere, unter anderen FloppyK, sahen das völlig anders- vielleicht sollte man erwähnen, dass es hier verschiedene Ansichten im Forum gab.

    Ich würde vielleicht auch noch einen kurzen Absatz a la "bla bla ... persönliches Rechtsverständnis des Autors nach Lektüre der entsprechenden Diskussionen in Forum ...bla bla ... keine Rechtsberatung ... bla bla" anfügen.

    Gruß,
    Marcus

  • Danke. Aber wäre es perfekt, würde ich nicht fragen. ;)
    Außerdem kommt es uns allen zugute, also können diejenigen, die was dazu beisteuern können, gerne mitmachen. Der nächste Newbie kommt bestimmt...


    Ja, wegen der "Rechtssicherheit" sollte ich diese per Klausel besser ausschließen und wie von Dir angedeutet einem Autoren zuweisen oder das als meine eigene Interpretation kennzeichnen.


    Was mir noch einfällt (und auch damit zusammen hängt):
    Aufbewahrung von Waffen im Auto
    ob die Paintballausrüstung während der Après-Paint-Feier im Kofferraum bleiben darf, der Gasrevolver im Wohnmobil, etc.


    Ich weiß, wir hatten das ein paar Mal. Und der Tenor war: nein, nicht erlaubt
    Da fehlen mir noch die passenden Diskussionen/ Passagen aus dem Gesetz.

    Vielen Dank schon mal!

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Munition" für Druckluftwaffen (Diabolos, Rundkugeln, usw. - wie auch Softair- und Paintballgeschosse) zählen nicht nur Munition (im Sinne des WaffG) und dürfen zusammen mit der Waffe aufbewahrt werden.


    Der hat sich mir erst beim dritten mal lesen erschlossen.*

    Der Rest ist für mein Empfinden sehr gut. Das die Negativ-Beispiele nicht mehr als Stichpunkte formatiert sind, finde ich auch schöner.

    Vielleicht bei "(...) bei denen man nicht von einem fachkundigen/ verantwortungsvollen Umgang ausgeht", als Beispiel "alkoholisierte Personen" angeben? Ob man fachkundig sein muss ist eine andere Frage.

    Danke!

    * EDIT:
    Ich glaube bei dem Satz "zählen nicht nur Munition" = "zählen nicht als Munition"?

    Chuck Norris hat nur einen Eintrag in seiner WBK: "Lfd. Nr. 1 Chuck Norris"

    Einmal editiert, zuletzt von Karnivor (1. November 2009 um 23:00)

  • Karnivor:
    Dankeschön! Ich habe den Satz neu formuliert, ich hoffe, jetzt liest sich´s leichter. Denn ich muss ja davon ausgehen, dass dies auch Leute lesen, die es nicht beim ersten Mal kapieren, aber sich auch nicht die Mühe machen, es richtig zu verstehen.


    Zitat

    Original von Karnivor
    Vielleicht bei "(...) bei denen man nicht von einem fachkundigen/ verantwortungsvollen Umgang ausgeht", als Beispiel "alkoholisierte Personen" angeben? Ob man fachkundig sein muss ist eine andere Frage.

    Fachkundig ist natürlich so eine Sache und für viele nicht zutreffend. Denn wer hat schon die Sachkundeprüfung abgelegt oder wenigstens gedient (also wenigstens in den Grundzügen weiß, wo vorne und hinten ist)?
    Darum habe ich es mal durch "ordentlich" ersetzt.
    Wem man eine Waffe nicht in die Hand gibt, sind natürlich alkoholisierte (oder sonstwie weggetretene) Personen. Ob Drogen oder Krankheiten.
    Es kann aber auch der ältere Bruder sein, der sich schon in der Vergangenheit durch einen allzu sorglosen Umgang auszeichnete ("na und? is doch keine echte!"). Oder der Onkel, der sich mal eben der Taube auf dem Nachbardach entledigen will.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Was mir noch einfällt (und auch damit zusammen hängt):
    Aufbewahrung von Waffen im Auto
    ob die Paintballausrüstung während der Après-Paint-Feier im Kofferraum bleiben darf, der Gasrevolver im Wohnmobil, etc.

    Ich weiß, wir hatten das ein paar Mal. Und der Tenor war: nein, nicht erlaubt
    Da fehlen mir noch die passenden Diskussionen/ Passagen aus dem Gesetz.


    Da spielt dann der Bereich Transportieren rein. Das Auto würde ich eher als mobiles Behältnis sehen.
    Ein solches wie z.B. einen Waffenkoffer mußt Du jederzeit unter persönlicher Kontrolle haben.

    Für die erlaubnisfreien Signalwaffen/-geräte mit PTB-Kennzeichen auf Booten gelten z.B. andere behördliche Vorstellungen: [url=http://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/Organisation/Wasserschutzpolizei/Infomaterial/__download/faltblatt-wsp-seenotsignalmittel,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]Klick[/url] (von 2006) und Klick . Das Behältnis ist definiert, eine Aufbewahrung zusammen mit der Munition wohl erlaubt und sogar bei nicht längerer, erkennbarer Abwesenheit ausreichend.
    Wie das Wohnmobil da einzuordnen ist ? Als Fahrzeug oder Wohnung ?

    Vielleicht sollte man noch Links auf die Einträge "Transportieren" und "Führen" aufnehmen.

    Andreas

  • Achso, ja dann würde das auch passen. Soweit habe ich garnnicht gedacht. Ich meinte das auch nur weil ich mich selbst nicht als fachkundig bezeichnen könnte, weil das schon ein bisschen über die Bedienung der Waffe hinaus geht.

    Ich hoffe ich schreibe jetzt keinen Blödsinn, da ich mich bei scharfen Waffen nicht auskenne. Darf der Revolver (9 mm) im Schrank liegen und die Munition in der Schublade?

    Chuck Norris hat nur einen Eintrag in seiner WBK: "Lfd. Nr. 1 Chuck Norris"

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Aufbewahrung von Waffen im Auto
    ... Ich weiß, wir hatten das ein paar Mal. Und der Tenor war: nein, nicht erlaubt


    Leider hab´ich auch nicht alles im Kopf, aber was ich bisher aus div. Threads rausgelesen habe:
    Ein Handschuhfach oder Kofferraum (beides abgeschlossen) ersetzt keinen Koffer o.ä.! Klingt für mich unlogisch, aber das ist ja keine Seltenheit bei unseren Gesetzen... :new16:

    Zitat

    Original von Karnivor
    Ich hoffe ich schreibe jetzt keinen Blödsinn, da ich mich bei scharfen Waffen nicht auskenne. Darf der Revolver (9 mm) im Schrank liegen und die Munition in der Schublade?


    Scharfe Waffen sowie Munition müssen GETRENNT in Behältnissen der entspr. Sicherheitsstufe aufbewahrt werden. Genau kenne ich mich auch nicht aus, aber eine Schublade fällt sicher nicht darunter.

    mfg
    Sascha

    Wer nicht merkt, daß er von Idioten umgeben ist, merkt das aus einem gewissen Grund nicht..... :D

    Einmal editiert, zuletzt von Fisher´s Sam (2. November 2009 um 01:13)

  • Ich seh schon, wir brauchen wohl auch noch den Eintrag zur Aufbewahrung scharfer/ WBK-pflichtiger Waffen.

    Die Überkreuzlagerung ist auch für scharfe Waffen erlaubt.

    Jedoch muss die Waffe/ die Munition in einem Behältnis mit der Mindestanforderung (Munition: Blechspind mit Drehriegelschloss; Langwaffe: A-Schrank; Kurzwaffe: 0 (Null) oder B) aufbewahrt sein. Nach oben ist alles offen. Oder anders ausgedrückt: mehr Sicherheit ist nicht verboten.

    Wer auf Nummer sicher gehen will, stattet einen Raum als Waffenkammer aus und verschließt diese mit einer Tür der Schutzklasse 0 (Null) aufwärts. Darin können Munition und Waffen in nahezu beliebiger Zahl aufbewahrt werden.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von Fisher´s Sam
    Scharfe Waffen sowie Munition müssen GETRENNT in Behältnissen der entspr. Sicherheitsstufe aufbewahrt werden. Genau kenne ich mich auch nicht aus, aber eine Schublade fällt sicher nicht darunter.


    Das ist falsch:

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    ...
    Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 ...

    Somit ist die gemeinsame Lagerung von Waffen nebst passender (!) Munition bei bestimmten Sicherheitsklassen zulässig.

    Zur Frage der freien, nicht erlaubnispflichtigen Waffen (das gilt auch für das Bajonett!) führt die WaffVwV folgendes aus:

    WaffVwV:
    Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition
    ...
    Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen,
    die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen
    für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder
    eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an
    der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare)
    Wandhalterungen.
    Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen
    oder die verschlossene Schießbude insgesamt. Als Mindeststandard für
    die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig)
    ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen
    (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z. B. Diabolos für Druckluftwaffen,
    sind keine Munition.
    ...

    Das WaffG und die AWaffV kennt in diesem Zusammenhang nur erlaubnispflichte Waffen und Munition, sowie verbotene Gegenstände zur Lagerung. Über freie Waffen gibt es dort keine Ausführungen, mit der Ausnahme, dass Waffen (nochmal - nicht nur Schusswaffen!) Personen unter 18 Jahren der Umgang verboten ist (§ 2 WaffG). Somit leitet sich allein darauf schon die Pflicht des Waffenbesitzers heraus, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass seine Waffen nicht in unberechtigte - hier minderjährige - Hände gelangen.