Geladene SSW - Tresor?!

Es gibt 73 Antworten in diesem Thema, welches 13.221 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. Juni 2008 um 14:34) ist von RugerBlackhawk.

  • Hallo,

    ich habe eine eher theoretische Frage, die mich allderings doch interessiert.


    Oft hört man von Usern im Forum, die ihre SSW geladen zuhause liegen haben. Sei es in der Schreibtischschublade, im Nachtschränkchen oder sonstwo.

    Jetzt kam letztens in einem Thema das Thema zur Sprache, und jemand sagte, eine geladene SSW sei als Waffe i.r.S. einzustufen und in einem Tresor einer besitmmten Klasse aufzubewahren.


    Stimmt das? Ich kann es mir eigentlich nicht vorstellen, da es doch eine Schreckschuss-/Gaswaffe bleibt. Wenn auch eine geladene.


    Grüße

    "Why carry a gun? Cause a whole cop would be too heavy."

  • nope... wenn die Waffe vor Kindern/ Jugendlichen nicht zugänglich ist ( alle Mitglieder des Hauses/ der Wohnung über 18 dann kannst die überall rumliegen haben.... meine liegt gerade neben mit fertig geladen und schussbereit.... ich denke mal ich geh gleich in den Garten und mach ein Magazin leer.
    Also wie gesagt alles erlaubt wenn der Zugriff für Personen u. 18 versperrt ist.

    "Das einzige, was über den Krieg ehrlicherweise zu sagen wäre, wird nicht gesagt:dass man den Krieg führt , weil man den Krieg liebt und weil er ein guter Zeitvertreib ist."
    Zitat: Amelie Nothomb

  • Zitat

    Original von Mr. Colt...Jetzt kam letztens in einem Thema das Thema zur Sprache, und jemand sagte, eine geladene SSW sei als Waffe i.r.S. einzustufen.......[.....]........da es doch eine Schreckschuss-/Gaswaffe bleibt. .....

    Unabhängig von den Regelungen dass die Waffe so aufbewahrt werden muss, dass Unberechtigte (z.B. Minderjährige) keine Zugriffsmöglichkeit haben, und die Waffe vor dem "abhandenkommen" geschützt werden muss:

    Du hast Dir den Hauptteil Deiner Frage bereits unbewusst selbst beantwortet: Auch eine Schreck-Schusswaffe ist eine Schusswaffe im rechtlichen Sinn. Das Gesetz macht erstrangig keinen Unterschied ob bei einer Schusswaffe vorne Murmeln oder heisse Gase herauskommen.

    Gruss
    Alfred

  • Zitat

    Original von ALFHA1802
    Du hast Dir den Hauptteil Deiner Frage bereits unbewusst selbst beantwortet: Auch eine Schreck-Schusswaffe ist eine Schusswaffe im rechtlichen Sinn. Das Gesetz macht erstrangig keinen Unterschied ob bei einer Schusswaffe vorne Murmeln oder heisse Gase herauskommen.


    Genau so ist es. Die räumliche, verschlossene Trennung von Waffe und passender Munition ist erst bei einem Waffenschrank der Klasse 0 nicht mehr notwendig. Ergo darf dort eine geladene Waffe aufbewahrt werden.
    Liegt sie im Nachtisch, ist das keine Aufbewahrung sondern sie ist zugriffsbereit.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (22. Mai 2008 um 13:46)

  • Jetzt könnte man noch streiten ob es als Aufbewahrung gilt wenn sich der Nutzungsberechtigte in dem Raum / der Wohnung aufhält oder ob das doch eher Führen. ist.
    Ob der Nutzer die Waffe nun unterm Kopfkissen hat während er schläft , im Halfter, in der Hand, oder im Nachtkästchen dürfte eigentlich keinen großen Unterschied machen.
    Problematisch wirds erst wenn der Besitzer der Waffe das Haus verlässt und die Waffe allein zurückbleibt.
    Dann ist es eindeutig Aufbewahrung.

    Ist aber alles nur theoretisch, obs auch wirklich so gesehen wird kann ich nicht sagen und ich kenne auch kein Beispiel das ich nennen könnte.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Also angenommen die Waffen werden in nicht verschlossenen Behältnissen (Futteral o.ä.) aufbewahrt - darf ich dann in das Futteral neben die Waffe ein geladenes Magazin legen? Wie sieht es aus, wenn im Futteral nur die Waffe ist und die Munition in einer Kiste, die daneben steht (aber auch nicht abgeschlossen ist)?

    Ich muss sagen, so langsam nimmt bei mir die Verwirrung dahingehend zu - der Thread, den Mr. Colt meint, hat auch mich ein wenig irritiert...

  • Komische Frage.
    Das Futteral ist ein Transportbehältnis und hat mit Lagerung zu Hause nichts zu tun. Erlaubnisfreie Waffen, dessen Umgang (!) erst ab 18 erlaubt sind, sind verschlossen zu verwahren. Die Definition dafür kenne ich so, dass zwar kein klassifiziertes Behältnis verlangt wird, aber der verschlossene (!) Kleiderschrank o.ä. ausreicht.
    Ich teile nicht die Meinung von vielen hier im Forums, dass besagte Waffe generell offen rumliegen darf, wenn keine Minderjährigen Personen im Haushalt leben.
    Wie man es auch immer macht, kommt es zu einem Vorfall, indem ein minderjähriger Besuch das Ding in die Finger bekommt oder es beim Wohnungseinbruch geklaut wird, wird man sich erklären müssen. Der Waffenbesitzer ist verpflichtet,

    Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran. dass mit Umgang nicht das schießen gemeint ist, sondern alles was über das blose angucken hinaus geht. Also befingern einer Waffe ist Umgang und streng genommen für jede Person unter 18 verboten (Ausnahme Schießstand).

    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
    ...
    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    Da steht Waffen und nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen. D.h. das gilt für jede Waffe, ob Druckluftwaffe, SSW oder das Kampfmesser.

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Getrennt von der Munition bedeutet:
    Waffe in einem Behältnis, Munition in einem anderen.
    Stefan


    Wenn ich korrigieren darf: Die zur Waffe passende Munition muss getrennt verschlossen aufbewahrt werden, sonst macht die Einschränkung keinen Sinn. Es geht darum, dass man durch Überwindung einer Sicherheitsbarriere keine schussbereite Waffe erhalten kann. Daher sind die Innentresore in den Waffemnschränken stets mit Schoss versehen. Daher ist auch eine Überkreuzlagerung von nicht zur Waffe passender Munition zulässig. Langwaffe mit KW-Munition im großen Teil des Schrankes und KW mit Langwaffenmunition im Innenfach. So müsste potenzieller Einbrecher immer zwei Schlösser aufbrechen, um eine schussfähige Waffe zu erlangen. Aber im einfachsten Fall genügt auch die Geldkassette im Waffenschrank für Munition.

  • Zitat

    Original von Mr. Colt
    Jetzt kam letztens in einem Thema das Thema zur Sprache, und jemand sagte, eine geladene SSW sei als Waffe i.r.S. einzustufen und in einem Tresor einer besitmmten Klasse aufzubewahren.

    Das ist für geladene SSW korrekt, bei getrennter Aufbewahrung von Waffe und Munition allerdings nicht (SSW sind von der Erlaubnispflicht freigestellt). Im WaffRNeuRegG steht es ganz eindeutig:

    Zitat

    § 36
    Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 ... entspricht.

    (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren

    "Anger, fear, aggression; the dark side of the Force are they. Easily they flow, quick to join you in a fight ... A Jedi uses the Force for knowledge and defense, never for attack. " -- Yoda

  • Was würde passieren, wenn ich eine mit pfefferpatronen geladene SSW z.b. Auf einem regal liegen habe? Dann ruft mein Nachber vieliecht die polizei weil ichn magazin mal im garten geleert habe und dann kommen die mit durchsuchungsbefehl (theoretisch) und dann finden die die Waffe? Krieg ich dann nen Strafverfahren? wird sie eingezogen? muss ich sie wirklich trennen?

    Zitat

    Die Karte ist schon richtig, dass Gelände ist nur falsch!

  • Leute, ist das so schwer zu verstehen?

    Noch mal zum mitschreiben:
    A) ist man außer Haus, sind Waffe und Munition einzuschließen;
    B) dabei sind Waffe und Munition getrennt von einander aufbewahren

    Möchte man Waffe und Munition immer zusammen aufbewahren, um im Falle aller Fälle schussbereit zu sein, dann eben nur in Schränken der Klasse 0 (oder höher).


    Zitat


    Was passiert wohl wenn...?

    Wie die Polizei/ Staatsanwaltschaft in diesem oder jenen Falle reagieren wird... das hängt von sooo vielen Faktoren ab. Letzen Endes auch davon, wie der Stuhlgang des Richters am Morgen ausfiel.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von Kontrollturm
    Was würde passieren, wenn ich eine mit pfefferpatronen geladene SSW z.b. Auf einem regal liegen habe? Dann ruft mein Nachber vieliecht die polizei weil ichn magazin mal im garten geleert habe und dann kommen die mit durchsuchungsbefehl (theoretisch) und dann finden die die Waffe? Krieg ich dann nen Strafverfahren? wird sie eingezogen? muss ich sie wirklich trennen?

    Ohne dir Angst machen zu wollen, könnte folgendes passieren:

    Wenn dein Nachbar eine Anzeige macht à la "Der hat mit 'ner Waffe geschossen" (und nicht dazu sagt, dass es eine SSW war, weil er es vllt. nicht weiß), stehen sie garantiert bald vor deiner Tür, und das mit mehr als 2 Mann, und mit mehr als nur ihrer normalen Bewaffnung.

    Dann werden alle bei dir gefundenen Waffen eingezogen, ob sie nun von der Muni getrennt gelagert wurden oder nicht.

    Evtl. wird ein Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes gegen dich eröffnet.

    Wenn sich herausstellt, dass du nur mit einer SSW geschossen hast (weil keine scharfen Waffen gefunden wurden), wird das Verfahren eingestellt. Wenn du mit der SSW auf deinem eingefriedeten Grundstück geschossen hast, bekommst du mit etwas Glück die SSW zurück (irgendwann) und kommst mit einer kleinen Ordnungsstrafe davon (wegen der Ruhestörung und der gesetzwidrigen Lagerung der Munition.)

    Letztere kannst du vllt. abwenden, wenn du anwesend bist und glaubhaft machen kannst, du hättest die Waffe "geführt" und nur kurz auf das Regal gelegt.

    Im übrigen sehenswert zum Thema Durchsuchung: das hier verlinkte Video.

    "Anger, fear, aggression; the dark side of the Force are they. Easily they flow, quick to join you in a fight ... A Jedi uses the Force for knowledge and defense, never for attack. " -- Yoda

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Letzen Endes auch davon, wie der Stuhlgang des Richters am Morgen ausfiel.


    lol - vor Gericht ist wie auf hoher See...

  • Also geladene SSW im abgeschlossenen Alukoffer in der Schreibtischschublade wäre verboten? :new16:


    Hab ich ja morgen am Stammtisch wieder was zu erzählen.

    "Why carry a gun? Cause a whole cop would be too heavy."

  • Braucht sie gar nicht, tu ich ja auch nicht :ngrins:


    Auf die Idee kam ich ja erst durch einen Freund...der das Ganze eben so handhabt. Ich selbst besitze im Moment keine SSW.

    "Why carry a gun? Cause a whole cop would be too heavy."

  • Ich habe meine SSW & dazugehörige Munition in meinem Zimmer liegen. Dass die Munition nur daneben liegt hängt aber auch nur damit zusammen, dass ich keine geladene Waffe hier liegen haben möchte. Zu meinem Zimmer hat niemand außer mir Zugang (Türschließer, Tür fällt ins Schloss).

    Dass die Waffe zugriffsbereit ist dürfte kaum stören, da ich ja ich ja berechtigt bin, sie zu führen.
    Selbst wenn jemand anderes aus meinem Haushalt die Möglichkeit _hätte_ in dieses Zimmer zu gelangen, wäre das kein Problem, da alle über 18 sind und somit auch das Recht hätten, die Waffe - zumindest im Haus - zu führen.

    Meine "Schätzchen": :))
    Diana 27 (April 1970) (geerbt), HW 40 PCA, Umarex 850 Airmagnum

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Es geht darum, dass man durch Überwindung einer Sicherheitsbarriere keine schussbereite Waffe erhalten kann.

    Da frag ich mich, ob es erlaubt wäre jetzt z.B. ein Magazin und den Schlüssel für den Waffenschrank im Safe zu verstauen. Wäre der Safe geknackt, könnte man auch an die zugehörige Waffe kommen. Es ist aber beides getrennt und verschlossen aufbewahrt