Transport und Aufbewahrung

Es gibt 25 Antworten in diesem Thema, welches 9.196 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. September 2002 um 09:58) ist von Christian.

  • transportieren: dafür gibt's futterale bzw. koffer
    aufbewahren: meine lp liegt immer irgendwo rum wo ich sie ned suche und das lg liegt meistens da, wo's wegen der sperrigkeit stört

    :direx: Meine kleine Waffenkammer enthält :direx:

    Luftpistolen: HW40 
    Luftgewehre: HW30s 
    Zielfernrohre: [COLOR=blue]BSA 6-24x50 mit beleuchtetem Abs. R 12 und Paralaxeaus

  • Hi Winke

    Transportieren tu ich meine Lupis in einem Aluminium Werkzeugkoffer ais dem Baumarkt, den kann man auch absperren. Die LG´s habe ich in einem Gewehrfutteral untergebracht. Waffen sollten beim Transport immer ungeladen und getrennt von der Munution Transportiert werden, ich lege die Mun immer in den Abgeschlossenen Koffer denn da ist sie nicht Griffbereit und die Polizei kan nicht sagen daß du eine Waffe schussbereit hast und sie somit "Führst". Wie gesagt ich weis nicht wie die Gesetzeslage bei euch in AT ist, darf man nicht mit dem Deutschen vergleichen.

    Gruß
    Para

  • hmm, dann ist ein Gewehrfutteral das nutzvollste was man kaufen kann...
    aber soein absperrbarer koffer werd ich mir ganz sicher auch zulegen...

  • Also ich hab mir fuer mein Geroell mal irgendwann ein Waffenschraenkchen geleistet. Dumm ist nur, das die Kapazitaet der Teile irgendwann erschoepft ist und dann steht man vor der Wahl, entweder nochmal Platz und Geld zu investieren oder die "Frischlinge" landen dann erstmal daruf und daneben, wie bei mir zur Zeit :cry:

    Zum Transport habe ich eigentlich fuer jede Kurzwaffe ein Koefferchen und einen langen, wenn ich mal eine Lange zum Schiessen woanders mir hinnehme. Ein Futteral ist zum Transport sicher auch nicht schlecht, aber mir gefaellt was stabiles irgendwie besser.

  • das thema interessiert mich schon lange !
    ich habe meist nicht den überblick , wo was ist...
    wenn ich mal zum kumpel schiessen fahren will , wandern meine lp´s ins auto , dort liegen sie ewigkeiten , bis ich es nicht mehr weiss !
    mein lg verschwand vor einem besuch unterm bett , hoffe ich finde das da mal wieder...

    aber nun zu meiner frage , darf ich schussbereite waffen im vorderen teil des wagens mit mir führen ? wie siehts mit dem kofferraum aus ? darf sie da schussbereit sein ? darüber habe ich mir bis dato nie eine platte gemacht , weil ich will ja nichts zerstören oder wen schädigen . also rein damit und fertig !

    würde es als störend empfinden , wenn ich das blei woanders lagern müsste oder sogar die patrone (co2) rausdrehen müsste ! bei einer gamo auto 45 wäre es sogar mit arbeit verbunden....

  • Hi Dasteil

    Gerade Druckluftwaffen müssen ungeladen und dürfen nicht grifbereit im Fond des Wagens liegen. Waffen zum Transport IMMER entladen und am besten noch in einen Abgesperrten Koffer. Wenn du mit deínen Wagen zufällig in eine Polizeikontrolle kommst und die sehen von außen schon Waffen die auch noch aussehen wie Scharfe ist da sehr schnell die Hölle los und wenn es dumm geht siehst du ganz schnell in die Mündung einer Dienstwaffe mit der Aufforderung den Wagen ganz langsam zu verlassen. Noch dazu wenn die Waffe geladen ist gilt das als Führen was laut gesetz bei Druckluftwaffen NUR mit einen WAFFENSCHEIN erlaubt ist. Lässt du die Waffen undbeaufsichtigt im Waagen liegen und die Politesse schreibt dir nen Strafzettel und sieht dabei die Waffe so kannst du erstmal auf der Polizeistation antanzen und versuchen zu erklären wieso da Waffen im Wagen rumliegen.
    Merke, Waffen am besten immer in einem Seperaten Koffer der am besten noch Abschließbar ist Aufbewahren und Transportieren. Für Langwaffen gilt das gleiche.

    Gruß
    Para

  • was ist mit dem kofferraum ? und mit einer schreckschuss im handschuhfach ?

    wenn es wirklich so ist , wie du es schilderst , das es als führen gilt (wenn die waffe geladen ist und im auto) , wozu gibt es dann solch käse wie holster zu kaufen ??? wieder nur für die freizeit FBI- agenten ??

    du willst mir echt sagen , das wenn mich wer mit einer legalen co2 (die aber geladen ist) erwischt , ich am arsch bin ??
    lassen wir mal das auto aus dem spiel . kommt eh selten vor , das man sich derart filzen lassen muss !

    ich fahre also in unserem beispiel jetzt mal mit dem bus *lol* , in meiner tüte habe ich die geladene fsk18-co2 !
    wie es der zufall so will , kommt ein kontrolleur und ich habe keinen fahrschein .
    ich versuche schnell diesen bus zu verlassen , wobei mir meine tüte zerreisst und die waffe sanft auf den boden fällt . der bus fährt ab , aber ein polizist hat meine waffe entdeckt , er kommt zu mir und entdeckt den schussbereiten zustand der selben .

    da willst du mir jetzt echt erzählen , das ich vobestraft bin , weil ich keinen waffenschein habe ?! für eine fsk 18 waffe ?????

    wär ja wohl die oberhärte .

    Einmal editiert, zuletzt von dasteil (5. September 2002 um 20:47)

  • Hi Dastail

    Holster und so kannst du auf deinem Privatgrunstück tragen wie du willt, in der Öffentlichkeit darfst du momentan ne Geladene PAK tragen, aber damit ist auch bald schluss. Wenn du deine Waffe transportieren willst dann sorge dafür daß die ungeladen ist und dann am besten noch getrennt von der mun. Im Baumarkt gibt es kleine Alukoffer in die 1 oder 2 Co2-Waffen passen, wenn der Abgesperrt ist kann dir keiner was anhaben. Wenn du genaues wissen willst dan lese dir das Waffengesetz durch oder gehe mal zu deiner zuständigen Polizei und frag die mal wie das Abläuft, die sagen dir dann das selbe wie ich.

    Gruß
    Para

    PS: Und komm mir nicht weiter mit deinen Theorien was währe wenn

  • @Teil: Ja, das ist ein Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.

    Ob die Strafe so hoch wird, daß man damit vorbestraft ist, liegt im Ermessen des Richters. Es kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Frage.

    Gruß,

    Marcus

  • tja , man sagt ja immer "unwissenheit schützt vor strafe nicht" !

    aber ich wusste das echt nicht , obwohl ich 30 bin .
    damit ist keine naivität verbunden , sondern logik..

    was macht es für einen unterschied ob ich die waffe nun im lächerlichen alukoffer transportiere (den eh jeder kriminelle aufbekommt) oder in einem alarmgesicherten kofferraum eines oberklasseautos ?!

    fakt ist , ich komm doch immer an meine transportierte waffe...

    ich will hier keinen aufziehen , mich interessiert das wirklich ! @ para !!!

  • § 35 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
    Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schußapparate führt, ....

    § 22 Abs. 1 WaffG:
    Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12 mm Durchmesser, die zum

    1. Abschießen von Kartuschenmunition,
    2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
    3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
    bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.

  • um das marderthema kurz zu machen (ich habe im moment mehr interesse am grundthread..)

    er lebt und zwar sehr gut . immer noch regelmässig marderkot auf dem scheibenwischerarm und dem kofferraum meines 7-er´s . der vito hat schlimmer leiden müssen turboansteuerung defekt (musste echte feinarbeit beim löten leisten) , motordämmung total zerfressen , div. unterdruckschläuche im inneren zernagt . alle 3 wochen dreht das mistvieh mal richtig frei . wie unter speed...
    die vito-rechnungen zahlt die firma , aber kacke abkratzen beim privat-pkw muss ich immer noch selbst .

    hab mir ein spray für 17 oyro geholt , scheint zu wirken , stinkt aber ungeheuerlich.... und man muss es 2-3-mal in der woche anwenden . ich hatte es ne woche vergessen ...und prompt fehlte wieder ein stück motordämmung .

    ich kriech die krise hier !

    und das ganz ohne witz .

  • Führen / Transportieren einer Schusswaffe:

    Den Begriff "Transportieren" kennt das Waffengesetz wörtlich nicht. Trotzdem, oder gerade deshalb, führt er immer wieder zu Verwirrungen und Missdeutungen.

    § 4 Abs 4 WaffG:
    Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

    (Ergo ist auch der Transport einer Waffe von „A“ nach „B“ "Führen" im Sinne des Gesetzes.)

    § 35 Abs 1 WaffG:
    Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt.

    § 35 Abs 4 WaffG beschreibt Ausnahmesachverhalte, nach denen es eines Waffenscheins nicht bedarf:

    Nach § 35 Abs 4 WaffG Ziffer 2 Buchstabe c bedarf eines Waffenscheins nicht, wer sonstige Schusswaffen ("freie Waffen", die mit dem Buchstaben „F“ im Pentagon gekennzeichnet sind) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 (Waffenschein) bedarf.

    Der im letzten Absatz beschriebene Ausnahmesachverhalt wird gerne als "Transportieren" bezeichnet. Es ist und bleibt aber Führen einer Schusswaffe, im Sinne des Gesetzes.

    Das Gesetz stellt drei Bedingungen:

    1.) die Waffe darf nicht SCHUSSBEREIT sein
    2.) die Waffe darf nicht ZUGRIFFSBEREIT sein
    3.) man darf am Ausgangspunkt und am Ziel nicht einen Waffenschein benötigen.

    Die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) gibt nähere Erläuterungen zu den Begriffen "Führen" "schussbereit" und "zugriffsbereit":

    Ziffer 4.2 WaffVwV
    Für den Begriff des "Führens" (§ 4 Abs. 4 WaffG) kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein bei sich hat. Eben so wenig wird darauf abgezielt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist, oder ob die passende Munition mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs. 4 WaffG wird hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heran zu ziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann jedoch Wohnung oder ein Geschäftsraum sein.

    (Anmerkung: Zum Begriff "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" sei auf die Ziffer 4.1 WaffVwV verwiesen.)

    Ziffer 35.6.1
    Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder in Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.

    Ziffer 35.6.2
    Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z.B. in einer ge schlossenen Aktentasche oder in einem Futteral) getragen wird.

    Zum Ausnahmesachverhalt nach § 35 Abs 4 Nummer 2 Buchstabe c führt Ziffer 35.6 WaffVwV aus:

    § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c WaffG betrifft die Fälle, in denen jemand eine Schusswaffe von seiner Wohnung, seiner Betriebsstätte oder einem anderen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.

    Es gilt: Der Begriff des "Transportierens" wie er in der Waffenausbildung verwendet wird, beschreibt einen Sonderfall des "Führens". Dieser Sonderfall wird durch § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c erlaubt und erfordert keinen Waffenschein. Er ist an die Bedingungen "nicht schussbereit" und "nicht zugriffsbereit" geknüpft. Es ist nach den waffenrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich Waffe und Munition getrennt zu befördern, soweit die Bedingung "nicht schussbereit" erfüllt ist. Es ist auch nicht erforderlich, ein Futteral oder einen Koffer mit Schloss zu verwenden oder die Waffe mit Abzugsschlössern o. ä. zu sichern.

  • thx!

    also , waffe im kofferraum offen liegend (nicht griffbereit) und munition (magazin) daneben (nicht schussbereit) , fahrt von wohnung a nach wohnung b (kein waffenschein nötig , da befriedetes besitztum !)

    richtig !?

    also fällt punkt 3 ja schon mal weg . (wenn ich punkt b dann doch nicht ansteuern kann , weil ....*egal*....(durchfall oder sonstiges) fahre ich nach punkt a zurück . dem zur folge kann ich also immer im kofferraum eine ungeladene waffe liegen haben !?
    co2 patrone eingeschraubt , tut ja wohl nix zur sache !?

    @ para

    und ich würde schon wieder so sehr gerne eine was-wäre-wenn-thes aufstellen . aber maus ist leer und du magst die ja anscheinend nicht so...