Da ja nach der Änderung des Waffengesetzes die Sache mit der Aufbewahrung im verschlossenen Behältnis diskutiert wird, hier mal ein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:
“36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.“
Es ist also eindeutig so, dass es nicht zwingend ein Behältnis wie ein Schrank, Koffer oder Futteral sein muss.
Eine vergleichbar sichere Methode ist genauso legal und auch verschlossene Räume sind augenscheinlich akzeptiert.
Bin zufällig über den Passus gestolpert und hatte sofort die Diskussionen dazu hier im Forum im Kopf.
Gruß,
Esti