Einbrecher in der Nachbarschaft unterwegs

Es gibt 134 Antworten in diesem Thema, welches 16.593 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Juni 2013 um 03:59) ist von Jhary.

  • Hi, :^)

    Das billigende Inkaufnehmen eines tatbestandlichen Erfolges (der Typ könnte sterben) entspricht sehr wohl einer Vorsatzform, nämlich der des "Bedingten Vorsatzes". Eben gerade da wird der Erfolg in Kauf genommen, wenn auch nicht von Vornherein als Ziel angestrebt.

    Der Typ soll sterben bei der Tathandlung wäre die Vorsatzform des "Absoluten Vorsatzes". Es gibt ja nicht nur eine Vorsatzform.

    LG Andreas :^)

    Meine Satzstellung war wohl etwas unglücklich.
    Vorsatz entspricht nicht Absicht. Sowohl billigende Inkaufnahme als auch Absicht hinsichtlich eines Erfolges ist Vorsatz. Das wollte ich nur klarstellen.

  • Und trotzdem mutet man dem Verteidiger zu sich gegen mehrere Angreifer nur mit den Fäusten zu wehren? Und dann wird noch nichtmal der Notwehrexzess aus Furcht anerkannt??

    Ich kannte den Fall auch nicht aber er wundert mich nicht. Beruflich durfte ich etliche solcher Rechtsbeugungen erleben.

    Aber hier geht es um Einbrecher und nicht um Jugendliche die aus Spaß jemand zum Krüppel schlagen wollen oder gar töten.

    Einmal editiert, zuletzt von Jhary (26. Mai 2013 um 17:41)

  • Es ist ja auch vom Gefühl her schon ein Unterschied, ob man auf der Straße angepöbelt wird und dort möglicherweise zu heftig reagiert oder ob jemand in die eigene Wohnung eindringt.

    Ich finde da sollten ganz andere Verhältnismäßigkeiten gelten, wer mit Gewalt in den privatesten Bereich eines Menschen eindringt, der muss halt mit hoher Gegenwehr rechnen und es sollte generell nur in absoluten Ausnahmefällen überhaupt möglich sein das Opfer anzuklagen.
    Es muss ja nicht so sein wie in Teilen der USA, wo man schon das Recht hat jemanden straffrei zu erschießen, weil er das Grundstück betritt. Aber einen Teil seiner Rechte hat eine Person in dem Moment wo er einbricht nach meinem Rechtsverständnis verspielt.

  • baumstamm: jap, die Kammern sitzen mit den illuminaten, den Mondnazis und der Polizei zusammen und entwerfen genau diese Pläne.

    meinst du wirklich? ich hingegen habe das gefühl das diese pläne längst entworfen sind und bereits fleisig umgesetzt werden.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Solche Urteile kommen dann aber auch nur zu Stande weil derjenige welcher sich verteidigte keinen anständigen Anwalt bezahlen konnte,oder wenn der Richter und Schöffen das dringende Gefühl haben das die Situation anders als beschrieben ablief.
    Wenn ich denn die Zeit habe ein Messer zu ziehen,es aufzuklappen und zu zu stechen dann drängt sich bei mir der Verdacht auf das die ganze Situation eventuell anders lief wie im Verfahren geschildert.Da wäre es eventuell zu vermuten das die ganze Geschichte anders lief wie vom dann Verurteilten geschildert wurde.
    Das man körperlichen Schaden an einer angreifenden Person billigend in Kauf nimmt ist der Sinn von Notwehr,es macht keinen Sinn selbst Schaden nehmen zu sollen um den Angreifer zu schonen.Wenn ich angegriffen werde und mich meiner Haut erwehre,dann ist das einzig für mich interessante so unversehrt wie möglich da wieder heraus zu kommen.Da ein Angriff definitiv meinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit entgegen wirkt wäre es mir persönlich völlig egal welchen Schaden der Täter nimmt.

  • Wenn ich denn die Zeit habe ein Messer zu ziehen,es aufzuklappen und zu zu stechen dann drängt sich bei mir der Verdacht auf das die ganze Situation eventuell anders lief wie im Verfahren geschildert


    Wenn ich mich recht erinnere ging das bei dem Fall um einen kleines feststehendes Messerchen das in einer Messerscheide um den Hals hängend getragen wurde. Da muß man nur kurz am Griff ziehen und hat das Teil sofort einsatzbereit.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Wenn's denn so gewesen wäre dann hätte er besser treffen sollen,dann hätte es nur eine Aussage gegeben und der Richter eventuell anders entschieden.Es sei denn die Klinge wäre zu lang,oder zweischneidig oder .... und dann kämen wieder andere Sachen mit ins Spiel.Und wenn man in dem Augenblick nicht schnell genug reagiert ist man selbst das Opfer und kann keine Strafe bekommen,es sei denn der arme Angreifer bricht sich beim zuschlagen die Hand und bekäme dafür Schmerzensgeld zugesprochen.
    Aber es ist wie es ist,und so ging alles einen anderen Weg!

  • Vielleicht sollte man sich die tatsächlichen Geschehnisse wieder ins Bewusstsein rufen:

    Bei Pöbelei plötzlich zugestochen
    Student bekommt geringere Gefängnisstrafe
    München (ddp). Knapp 20 Monate saß der Student Sven G. hinter Gittern. Gestern durfte er den Gerichtssaal vorerst als freier Mann verlassen. Der heute 31-Jährige hatte sich im März vergangenen Jahres an einem Münchner U-Bahnhof gegen einen pöbelnden Jugendlichen gewehrt und diesen mit einem Messer unvermittelt brutal in den Hals gestochen. Für die Notwehrsituation sei die Messerattacke einfach unverhältnismäßig gewesen, hatte das Münchner Landgericht im Januar argumentiert und den Informatikstudenten wegen versuchten Totschlags mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung über das Strafmaß später allerdings wieder auf. Strafe abgemildert
    Das Argument des BGH: G. habe sein Notwehrrecht mit dem Messerstich zwar eindeutig überschritten, die strafmildernden Umstände seien aber nicht ausreichend berücksichtigt worden. So hätte das Gericht auf die Besonderheit der tatsächlichen Notwehrlage mehr eingehen müssen. Bei der Neuauflage des Prozesses gestern erhielt G. nun eine mildere Strafe von drei Jahren und drei Monaten. Der Haftbefehl wurde aufgehoben. G. war in der Nacht zum 15. März 2008 angetrunken mit seinem Bruder und Freunden in der Nähe des U-Bahnhofs Garching auf eine Gruppe Jugendlicher getroffen. Nach einer verbalen Auseinandersetzung hatte der ebenfalls alkoholisierte Mergim S. aus dieser Gruppe einem Freund von Sven G. einen Faustschlag verpasst. Als der relativ schmächtige 17-Jährige daraufhin auch G. anpöbelte und ihn schubste, wollte der etwa 1,80 Meter große und damals rund 95 Kilogramm schwere Student sich dies nicht bieten lassen. Messer als Halsschmuck
    G. zog ein Messer, ein sogenanntes Neck-Knife, das er als Schmuck um den Hals trug, und stach ohne Vorwarnung in den Hals des Teenagers - nur zwei Zentimeter von der Halsschlagader entfernt. Der Stich verletzte Mergim S. lebensgefährlich. Laut Staatsanwaltschaft nahm G. bei dieser Attacke «eine mögliche und naheliegende tödliche Verletzung des Geschädigten zumindest billigend in Kauf». Anschließend flüchtete G. in die elterliche Wohnung, ohne dem Niedergestochenen zu helfen oder Hilfe zu rufen. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hatte es in der Öffentlichkeit teilweise Empörung gegeben. Schließlich habe sich G. doch nur gewehrt. Gerade vor dem Hintergrund des tödlichen S-Bahnübergriffs in München-Solln wurde das Thema noch einmal heftig diskutiert. Der Vorsitzende Richter Norbert Riedmann stellte bei seiner Urteilsbegründung am Montag jedoch noch einmal klar, dass die Tat G.s mit Zivilcourage «absolut nichts zu tun» gehabt habe. Der Student, der dem Angreifer auch noch körperlich überlegen war, hätte sich durchaus anders wehren können als mit einem Messer. Zudem sei G. auch noch mit mehreren Freunden unterwegs gewesen. Vom Opfer zum Täter
    Auch Staatsanwältin Elisabeth Ehrl betonte: «Der Angeklagte ist und war schuldig.» Er sei weder ein Held noch ein Märtyrer. Er sei während des Geschehens vom Opfer zum Täter geworden. Der BGH habe die Feststellungen des erstinstanzlichen Prozesses unangetastet gelassen. Im erneuten Prozess sei es lediglich um die Strafhöhe gegangen. In ihrem Plädoyer hatte Ehrl auf eine Strafe von drei Jahren und drei Monaten plädiert, G.s Verteidiger hatte eine Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten gefordert. Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht, dass dieser vorher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten war und dass er sich im zweiten Prozess klar als Täter bezeichnete und die Tat bereute. Im ersten Prozess hatte G. ausgesagt, auf die Anklagebank gehöre eigentlich der niedergestochene Mergim S. 
    Der Student zeigte sich nach dem Urteil sichtlich erleichtert und verließ mit seinem Anwalt ohne Kommentar das Gericht. In der Verhandlung hatte sein Verteidiger noch G.s Worte verlesen, in denen er beteuerte, er wünschte sich täglich, er wäre in jener Märznacht nicht angetrunken und nicht an diesem Ort gewesen. Zudem betonte er ausdrücklich, er habe an diesem Abend «das Maß überschritten». Gutachten entscheidet über Bewährung
    Sven G. muss nun abwarten, wie das in Auftrag gegebene sogenannte Prognosegutachten ausfällt. Es wird geprüft, ob von dem Studenten noch eine Gefahr ausgeht. Die Strafvollstreckungskammer wird anschließend entsprechend darüber entscheiden, ob G. zurück ins Gefängnis muss oder ob seine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. 10.11.2009 SR

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Sehr neutraler und sachlicher Bericht. Jetzt kann sich jeder denke ich auf vernünftiger Basis seine eigene Meinung bilden.

    Wie sieht es eigentlich aus wenn man sich in Notwehr mit Pfefferspray (Nebel) oder Gaswaffe verteidigt und die Gaswolke dann weiter zieht und umherstehende "kontaminiert".
    Zb. in der Fußgängerzone... Mann bedroht Frau mit Messer und will ihr die Handtasche klauen. Diese Frau zieht ihr Spray und wehrt den Angriff definitv innerhalb der Notwehr ab. Durch des Spraynebel bekommen allerdings ein paar Passanten kurz Atemprobleme oder brennende Augen oder was auch immer...

    Wie sieht die Sitaution dabei aus? Passiert der Frau garnichts weil sie aus Notwehr gehandelt hat, oder hätte sie etwas zu befürchten? Gibt es beispielhafte Gerichtsurteile nach ähnlichen Fällen?

    Gruß,
    Florian

  • So ein zeug hatte ich auch schon. Leider stet dort drauf das es nur für die Tierabwehr gemacht ist jedoch nicht vür böse Menschen.
    Da stelt sich dann wieder die frage wenn man das benutzt bekommt man dafür auch eins auf die Nuss?


    Das ist irgendwie cool.
    Wo mir beim Lesen gerade etwas in den Sinn kommt...
    Und zwar, hätten die Polen Anno '39 an der Grenze statt ihrer dummen Schlagbäume Schilder mit der Aufschrift "DURCHGANG VERBOTEN!" gehabt, wäre nie ein Deutscher nach Polen gelangt.

    Einfach aber praktisch.
    Und Zynismus ist was Feines, ja.

  • Wie sieht es eigentlich aus wenn man sich in Notwehr mit Pfefferspray (Nebel) oder Gaswaffe verteidigt und die Gaswolke dann weiter zieht und umherstehende "kontaminiert".
    Zb. in der Fußgängerzone... Mann bedroht Frau mit Messer und will ihr die Handtasche klauen. Diese Frau zieht ihr Spray und wehrt den Angriff definitv innerhalb der Notwehr ab. Durch des Spraynebel bekommen allerdings ein paar Passanten kurz Atemprobleme oder brennende Augen oder was auch immer...

    Wie sieht die Sitaution dabei aus? Passiert der Frau garnichts weil sie aus Notwehr gehandelt hat, oder hätte sie etwas zu befürchten? Gibt es beispielhafte Gerichtsurteile nach ähnlichen Fällen?


    Das hat Tiju 3 Seiten weiter vorne schon ausgezeichnet erklärt: klick

    Gruß

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Zum besprochenen Urteil in dem Messerschnitt-zum-Hals-Fall habe ich lange hin und her überlegt, wie ich das finden soll. Zunächst war ich von der Richtigkeit überzeugt, da gezielt ein Bereich des Körpers so angegriffen wurde, das Todesfolge nicht unwahrscheinlich war und nach Ansicht des Gerichts der Angriff auch durch weniger gravierende Mittel abgewehrt hätte werden können. Z.B. durch Schnitte zum Schlagarm. Mittlerweile sehe ich das anders und halte das Urteil für falsch. Es werden übertriebene Anforderungen an die Einschätzung der Situation seitens des Verteidigers, der in Sekundenbruchteilen handeln muß, gestellt. Meist ist bei Schlägen unklar, ob der Täter nicht doch eine Waffe benutzt, z.B. eine kleine Klinge; außerdem war der 17-jährige schon durch Pöbeln und Schlagen aufgefallen und hatte ein paar Freunde bei sich. G. hat sich nach der Tat ungeschickt verhalten, hat sich vor Gericht ungeschickt eingelassen und wurde wahrscheinlich auch dadurch nicht glaubwürdiger, daß ein verbotener Gegenstand bei ihm zu Hause gefunden worden war. Trotzdem, ich wäre für einen Freispruch, aber ich kenne natürlich die Gerichtsakte nicht, daher sind Beurteilungen sehr schwierig.

  • So wir haben hier alle zeit der Welt um uns zu überlegen wie wir Argumentieren. Genau wie Staatsanwalt Verteidiger und Richter. Keiner von den 3 war dabei keiner weis was wirklich geschah auch wenn uns Serien wie CSI uns immer einen Sekundebruchteil genauen Ablauf des geschehen angeblich durch die Spuren zeigen. Aber man kann nur beweisen das es einen Streit gab in dessen ablauf einer ein Messer zog und nutzte. Wenn der Richter alles auf diese Formel reduzierte und alles andere auser acht lies war sein Urteil berechtigt. Aber Kaum höre ich Gruppe angreifer und die Aussage angst ums Leben will ich einen Freispruch. Die schriftliche Urteilsbegründung würde mich sehr interesieren.