Beiträge von Daily Carry

    Was glaubt ihr , wer bekommt die geringere Strafe?

    Wer mit der stumpfen Seite einer Waffe in Notwehr einen anderen den Schädel eingeschlagen hat,

    oder wer gleich mit der geladenen Waffe den Angreifer aus 1 Meter Entfernung die Rübe weg geballert hat.

    Wenn es tatsächlich Notwehr war, bekommt weder der eine noch der andere eine Strafe.

    So lange du in einem Haushalt lebst wo es keine Minderjährige gibt,ist es bei nicht Erlaubnispflichtigen Waffen (Schreck/Gas Luft/CO2 bis 7,5J)egal wo die Munition oder die Waffen lagern,lebt ein/e Minderjährige/r im Haushalt müssen sie Verschlossen gelagert werden(Kleiderschrank usw reicht),handelt es sich um Scharfe Waffen muß die Langwaffe min.in einem A Schrank und Kurzwaffen in einem B Schrank getrennt von der Munition gelagert werden,für Luft/CO2 über 7,5J gilt das gleiche.

    Ich habe meine Luftgewehre und Pistolen in nem A Schrank neben den Scharfen gelagert.


    Sorry, - und ich habe das schon mehrfach hier geschrieben - das ist nicht richtig!

    Das Waffengesetz sagt:

    § 36 Aufbewahrung von Waffen und Munition
    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

    Dabei wird erst mal NICHT zwischen freien und erlaubnispflichtigen Waffen unterscheiden. Zur Klarstellung steht das auch nochmal genau so in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:

    Zu § 36 Aufbewahrung von Waffen und Munition
    36.1 Adressaten der Pflichten nach § 36 Absatz 1 bis 3 und den §§ 13 und 14 AWaffV sind alle Waffen- und Munitionsbesitzer.

    36.2 Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Sofern sie nicht ausreichen, sind die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen von der zuständigen Waffenbehörde unter angemessener Fristsetzung anzuordnen.

    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes
    verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z. B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.

    Da ist nicht die Rede von Minderjährigen im Haushalt, sondern nur von "Dritten". Diese Mär zieht sich hier mit schöner Regelmäßigkeit durch das Forum. Und auch wenn die Verwaltungsvorschrift bindende Wirkung nur für die Verwaltung hat, ist dies die Richtschnur, die bei einer "Nachschau" aus welchen Gründen auch immer zur Anwendung kommt. Die ganze Wohnung ist kein verschlossenes Behältnis im Sinne des Gesetzes.

    So lange ich zu Hause die "tatsächliche Gewalt" über die Gegenstände habe, muss ich sie nicht wegschließen. Anderenfalls könnte ich sie ja nicht mal reinigen. Ansonsten müssen die Teile aber wie beschrieben aufbewahrt werden.

    Nix für ungut + Gruß

    Also mal abgesehen von dem leidigen Thema §42a und isses nun ein Einhandmesser oder nicht: Die Messer sehen toll aus und die Webseite samt dem integrierten Konfigurator ist das Beste, was ich seit langem gesehen habe! Auch die angebotenen Preise sind auch erfreulich niedrig.

    Ich werde jetzt mal noch eine Nacht drüber schlafen und mir dann überlegen, eins davon in unserer Firmenfarbe und mit Firmenschriftzug zu bestellen. Schließlich braucht man auch am Schreibtisch und im Büro immer mal wieder ein gescheites Messerchen für alles Mögliche. Und dort geht mir der §42a aber sowas von an 60° Süd vorbei! (Geht er sowieso, aber gut..)

    Und wenn das was taugt, könnten es auch noch mehr werden, mal sehen. Jedenfalls vielen Dank an Butika für den Beitrag, da wäre ich sonst vielleicht nie drauf gekommen.

    Gruß

    Hallo Nachtmahr,

    ich habe 2 x das Modell CHARGE von Leatherman, einmal in der Ausführung ALX und einmal als TTi. Beide haben einen sehr nützlichen Satz Bits und einen entsprechenden Bithalter. Diese Teile brauche ich am häufigsten. Nach meiner persönlichen Erfahrung ist die Säge wesentlich nützlicher als die Schere. Und die Säge ist trotz ihrer geringen Größe richtig gut! Bis zu 5 cm dicke Äste sind gar kein Problem.

    Das Charge kannst Du gut in der Hosentasche tragen. Es ist aber auch ein kleines Holster dabei, in dem auch der Bithalter seinen Platz hat. Somit hat man immer alles beieinander.

    Gruß

    Vielleicht trägt es zum Verständnis bei, wenn man sich den eigentlichen Leitgedanken des Gesetzgebers zu diesem Thema vergegenwärtigt:

    Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    Das ist sozusagen wie beim §1 der Straßenverkehrsordnung, auch wenn die Paragrafennummer im Waffengesetz die 36 ist. Das ist der Leitsatz, und der gilt immer und für alle. Spezielle Regelungen und konkrete Spezifikationen sowie Ausnahmen stehen entweder ebenfalls im Gesetz oder in der nachgeschalteten Verordnung (AWaffV). Das ändert aber nichts an der universellen Gültigkeit des Leitsatzes oben drüber.


    Mag sein, dass du Recht hast. Ich finde im Waffengesetz allerdings keinen Hinweis darauf, dass das zulässig ist. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.


    § 13 AWaffV
    (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt
    ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit
    Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung
    oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

    Generell gilt aber für alle Waffen und Munitionsarten im Sinne des § 36 Waffengesetzes:

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen
    Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
    abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen
    dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die
    Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der
    Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 besitzt.

    Das bedeutet, dass es für freie Kartuschenmunition zwar keine spezielle technische Mindestvorschrift (Stahlblechbehältnis) gibt, dass der Besitzer aber trotzdem die "erforderlichen Vorkehrungen" zu treffen hat, um ein Abhandenkommen zu verhindern. Demzufolge dürfte man die Munition also nur dann "lose zwischen die Unterhosen knallen :D ", wenn der Unterhosenschrank seinerseits hinreichend gegen unbefugten Zugriff verschlossen ist.

    Wenn der Koffer mit den freien Waffen (wir reden hier nicht von erlaubnispflichtigen Waffen) bereits abgeschlossen ist, kann dessen Aufbewahrung an jedem dafür geeigneten Ort in der Wohnung erfolgen. Ich würde dennoch einen unauffälligen Aufbewahrungsort in einem stabilen Schrank bevorzugen. Das kann auch der Kleiderschrank sein. Mit der Munition würde ich ebenso verfahren. Dann ist alles aufgeräumt und nach dem Gesetz auch hinreichend gesichert.

    Pistolen oder Revolver, die über eine Fallsicherung verfügen, können m.E. durchaus fertig geladen bzw. mit allen Kammern geladen geführt werden, dafür ist die Fallsicherung ja extra eingebaut. Außerdem steckt die Waffe im Holster und fliegt nicht irgendwo in der Gegend herum.

    Ziehen, entsichern, fertig laden, in Anschlag gehen, zielen, schießen;
    das wäre mir in einer SV-Situation zu komplex. Das kann man mit viel und dauernder Übung bestimmt schaffen, aber wozu gibt's technische Vorrichtungem, die genau hier Erleichterung bringen?

    Ziehen, in Anschlag gehen, zielen, schießen
    ist Arbeit genug, wenn es ernst wird.

    Die Waffe gespannt zu führen, würde ich aber keinesfalls machen. Die Reichweite der Reizgaswolke ist ohnehin so begrenzt, dass der höhere DA-Abzugswiderstand beim ersten Schuss für die Zielgenauigkeit auch keine große Rolle mehr spielt. Bei meinem Revolver müsste ich ohnehin jeden Schuss in DA abfeuern.

    Die Sicherung aktiviere ich daher nur während des Ladens / Entspannens und während des Entladens der Waffe (PK380), führe diese im Holster aber entsichert . Wegen der Vielfalt der vorhandenen (oder nicht vorhandenen) Sicherungssysteme an verschiedenen Pistolen kann man das aber wohl nicht so einfach verallgemeinern.

    Soweit mir bekannt ist, dürfen private Sicherheitsdienste für spezielle Bewachungsaufgaben, bei denen (scharfe) Waffen geführt werden, diese laut Vorschrift tatsächlich nur teilgeladen (unterladen) und gesichert führen. Vielleicht weiß ein anderer Teilnehmer hierzu auch mehr zu berichten.

    Gruß

    Hallo,

    ich habe für meine PK380 ein recht praktisches Pancake-Holster von holsterwelt.de. Das Quick-Defense von Sickinger habe ich auch und finde beide Holsterziemlich gleichwertig. Im Sickinger-Holster sitzt die Waffe recht stramm. Das Pancake ist etwas flexibler z.B. beim Sitzen. Beide Holster gibt's auch für die P22Q.

    Hallo zusammen,

    mit aktuellem Stand sind 226 Antworten in der Umfrage. Davon lauten 119 Antworten SV-Waffen führen = JA (immer, manchmal, gelegentlich etc.) Das sind knapp 53 %. Immerhin 15 Befragte gaben an, sogar schon mal eine Waffe zur SV eingesetzt zu haben. Das sind knapp 7%.

    Auch wenn die Umfrage sicher nicht als "repräsentativ" bezeichnet werden kann, scheint die Mehrheit der Umfrageteilnehmer zu denen zu gehören, die SV-Waffen führen. Ich übrigens auch, obwohl ich mich nicht bedroht fühle (eine meiner Antworten). Bei den Kommentatoren scheint es sich aber überwiegend um die Fraktion der "Ablehnenden" zu handeln. Diese Diskrepanz kommt mir aus dem "großen" Leben - nicht nur zum Thema "Waffen", irgendwie bekannt vor.

    Deshalb breche ich jetzt hier mal eine Lanze PRO SV-Waffen, insbesondere SSW, aber auch Abwehrsprays. Für das legale Führen und den Einsatz im Notwehrfall sprechen meiner Meinung nach folgende Punkte:

    - Von extremen Ausnahmen abgesehen keine tödliche Wirkung
    - Hohe Aufmerksamkeitswirkung (bei SSW)
    - Umstehende sind wenig oder gar nicht gefährdet
    - Überraschungswirkung auf den Angreifer

    Das Argument der Eskalation lasse ich nicht gelten. Ein notwehrfähiger Angriff auf Leib und Leben ist bereits die höchste Eskalationsstufe, und dann werde ich mich auch mit Gewalt wehren. Das es SV-Situationen geben kann, bei denen eine Waffe auch nichts mehr nützt, ist völlig unbestritten. Dann hilft aber meistens auch keine 9 Para oder noch was Größeres noch etwas. Es gibt aber eben auch genügend Situationen, wo ich den Angreifer mit einer SSW oder einem Abwehrspray durchaus stoppen kann, und zwar ohne ihn dabei tödlich verletzen zu müssen. Und auf diese Möglichkeit würde ich ungern von vorneherein "aus Prinzip" verzichten müssen.

    Wenn ich lese "ich würde mich NIE mit einer SSW verteidigen oder diese dafür mitführen" - OK, das ist jedem seine Entscheidung. Wer stattdessen andere Mittel zur Verteidigung beherrscht und im Erstfall benutzt - völlig in Ordnung. Ein gut dressierter Hund z.B. ist eine der effektivsten Waffen überhaupt und vor allem praktisch die Einzige, mit der man sogar offen und unbestraft drohen darf, in dem man diesen einfach an seiner Seite hat. Wer aber als Hundeführer nun behauptet, er habe ja gar keine Waffe dabei oder nötig, der widerspricht sich selbst.

    Wer allerdings glaubt, dass er/sie allein durch das Mitführen einer wie auch immer konstruierten Waffe nunmehr quasi "unangreifbar" oder "unverwundbar" wird, der lebt doppelt so gefährlich wie vorher. Das gilt übrigens auch für scharfe Schusswaffen. Die beste SV ist immer noch, gefährlichen Situationen wenn möglich von vorneherein aus dem Weg zu gehen. Das hat höchste Priorität.

    Aber wieso soll ich auf das Mitführen einer legalen Waffe ganz verzichten, mit der ich aus einem gewissen Teil von denkbaren SV-Szenarien glimflich herauskommen kann? Gegenargumente wird es immer geben. Ich habe mich jedenfalls DAFÜR entschieden. Ach ja -"sicherer" fühle ich mich jetzt dadurch auch nicht, denn ich kann trotz Waffe immer noch in eine SV-Situation verwickelt werden. Genau so wie beim Angurten im Auto: Die Wahrscheinlichkeit, in einen Unfall verwickelt zu werden, sinkt dadurch um kein Jota. Wohl aber die Chance, aus einem Teil der möglichen Crash-Szenarien unverletzt oder zumindest deutlich weniger tot wieder herauszukommen.

    Gruß

    Hallo Maukro_1990,

    ich habe seit fast 2 Jahren die PK380 und habe diese nicht in der Vitrine stehen, sondern regelmäßig im Holster unter der Jacke oder dem Pollover stecken. Rost konnte ich bislang nicht feststellen, und der Schlitten sitzt und läuft einwandfrei. Als Konservierung habe ich nur eine Hauch Ballistol aufgetragen. Die PPQ war als SSW damals noch nicht am Markt; laut Datenblatt ist sie geringfügig länger und schwerer als die PK380. Ich würde deshalb empfehlen, mal beide Waffen in die Hand zu nehmen, denn oft gibt die individuelle Handlage der Waffe dann den Ausschlag für die Entscheidung. Deshalb habe ich mir damals z.B. keine P22Q gekauft, obwohl ich die eigentlich im Auge hatte, weil klein und führig. Aber der kleine Finger war bei mir unter dem Griff, und das hat mir gar nicht gefallen.

    Liebe Grüße

    Aber die liegt, schnell erreichbar in einer Schublade. ( Das ist doch noch kein Führen. )

    Nein natürlich nicht. Führen ist es nur außerhalb des eigenen Besitztums. Die alte Leier: Unbefugte, insbesondere Minderjährige, dürfen keinen Zugriff darauf haben. Du selbst natürlich jederzeit.

    Hallo,

    das Waffenrecht verwendet den Begriff führen, nicht "tragen". Du führst eine Waffe, wenn Du Sie außerhalb Deines Besitztums dabei hast. Wie Du die Waffe dabei trägst, ist im Gesetz nicht festgelegt, wird aber von einigen Verwaltungsbehörden dennoch als Auflage gemacht.

    Es ist generell ratsam, die Waffe verdeckt oder zumindest sehr unauffällig zu tragen. Erstens könnten sonst verschreckte Mitbürger die Polizei alarmieren, und zweitens nimmst Du Dir ansonsten das Überraschungsmoment gegenüber Deinem Gegner bei einer evtl. Notwehr. Es wurde hier schon mehrfach geschrieben, dass eine SSW eben nicht zur Drohung oder Einschüchterung (z.B. durch offenes Tragen) gedacht ist, auch wenn das beim ersten Gedanken daran vielleicht eine Rolle spielt. Aber das funktioniert nicht und bringt nur Ärger. Also nimm' die Waffe ruhig mit und trage sie zugriffsbereit, aber verdeckt. Und übe den Griff zur Waffe regelmäßig im stillen Kämmerlein. Wenn Du Dich nämlich im Ernstfall mit der Hand in Deinen Klamotten verhedderst, nutzt Dir Die SSW doch wieder nichts.

    Aber gestern Abend war ich regelrecht schockiert über die neusete FDP-Kampagne (bzw. die Berichterstattung darüber)!

    Echt? Ich finde diese Aktion schlichtweg genial! Das entsprechende Echo in den Medien war natürlich bereits einkalkuliert und auch so gewollt. Wie erreicht man mit einem Wahlplakat in Hamburg bundesweite Aufmerksamkeit? Genau damit!

    Anscheinend sind wir Legalwaffenbesitzer inzwischen mehrheitlich so eingeschüchtert, dass wir es lieber haben, wenn die Presse nicht über uns berichtet. Bloß nicht auffallen. Bloß nichts in der Zeitung über uns. Aber genau da wollen uns die Verbotsfanatiker haben! Dann haben sie nämlich leichtes Spiel mit uns.

    Natürlich versucht die FDP damit Stimmen zu fangen, na und? Erstens ist das der ureigentliche Zweck einer Wahlkampfaussage, und zweitens ist die programmatische Haltung der FDP gegenüber dem Schießsport und dem Legalwaffenbesitz so ziemlich die eindeutigste Aussage unter allen Wahlkampfparolen, wenn nicht die einzige überhaupt. Hättet Ihr lieber die Meinung unseres sagenhaften BaWü-Innenministers Gall auf dem Wahlplakat gehabt? Prost Mahlzeit, kann ich da nur sagen.

    Und ja: Genau deshalb werde ich dieses Jahr die FDP wählen!

    Theoretisch gibt es solche Genehmigungen, aber in der Praxis hab ich noch nie davon gehört, dass sie erteilt wurden.

    Doch, das gibt es auch in der Praxis, z.B. für das Salutschießen zu besonderen Anlässen. Ich vermute aber mal, dass Deine Gemeinde "Silvester" nicht als besonderen Anlass ansieht, schon deshalb, um hier keinen Präzedenzfall zu schaffen. Und selbst wenn Du tatsächlich eine Genehmigung bekommst, dann garantiert nur mit Auflagen, die Du in der Silvesternacht ohnehin kaum einhalten können wirst (z.B. Absperrung, Mindestabstände zu Personen und Gebäuden, ggf. sogar eine Erste-Hilfe-Bereitschaft).

    Ich denke eher, dass Dich Deine Gemeinde lapidar darauf verweisen wird, dass Du ja gerne in deinem eigenen Besitztum schießen darfst (sofern irgendwelche Pyros das Grundstück nicht verlassen und Du jede Brandgefahr ausschließen kannst natürlich). Vielleicht sagt Dir der Sachbearbeiter noch auf dem Flur "Wissen's, mir kannen döös in der Silvesternacht doch eh net kontrolliern, passen's halt auf und machen's kaan Schmarrn. I hob nix gsogt..."

    Aber wenn Du schon 'nen Zweitwohnsitz mit Garten hast, wie Du schreibst, dann geh' doch dorthin - und vergiss' die Munition nicht :D .

    Entweder man pfeift auf die ganze Geschichte und "führt" das Messer so wie es ist. Oder man lässt es bleiben. Mittlerweile ist es so das man wegen den komischsten Sachen verknackt werden kann wenn es jemand darauf anlegt.

    Genau. Lasst doch die Kirche im Dorf und das Messer in der Tasche, wenn Ihr's gerade nicht braucht. Und lasst es zu Hause, wenn Ihr zu Veranstaltungen oder an exponierte öffentliche Orte gehen wollt. Wer will denn im Ernst anderswo etwas von Euch?