Einbrecher in der Nachbarschaft unterwegs

Es gibt 134 Antworten in diesem Thema, welches 16.718 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Juni 2013 um 03:59) ist von Jhary.

  • Bei 3 kommt es darauf an ob der Einbrecher noch einen Teil der Beute dabei hat. Hat er die noch besteht ja immer noch ein Angriff auf dein Eigentum.
    Genauso bei 1, der Angriff gegen dein Eigentum ist ja noch im gange.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Die PKS 2012 weist ca. 54.000 Raubüberfälle aus, davon fanden 3.025 in Wohnungen statt (bei ca. 40 Millionen Haushalten in Deutschland). Der Trend steigt leicht an. Die Zahl ist sicher nicht besonders besorgniserregend, nur wie immer bei Statistiken, wenn es einen trifft, schaut man dumm drein. Vor der Haustür meiner Nachbarin standen jedenfalls schon mal zwei verdächtige Männer, die ich ansprach und die dann abhauten. Ich fühle mich mit Waffen und entsprechendem (vor allem mentalen) Training eben besser.

    § 32 StGB (Notwehr) und § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) stehen nebeneinander als Rechtfertigungsgründe. Wenn mich einer rechtfertigt, reicht das. Wer durch Notwehr gerechtfertigt ist, braucht also keine Abwägung der widerstreitenden Interessen nach § 34 StGB mehr über sich ergehen zu lassen. Das wäre ja wohl auch ein ziemlich krankes Recht.

    § 34 StGB kann gerade für SSW-Benutzer interessant werden, wenn Unbeteiligte von Gaswolken verletzt werden. Da der Unbeteiligte einen nicht angreift, ist man in Bezug auf seine Körperverletzung nicht durch § 32 StGB gerechtfertigt, evtl. aber nach § 34 StGB, wenn das bei mir geschützte Rechtsgut das beim Unbeteiligten von mir verletzte überwiegt. Beispiel: jemand greift mich mit dem Messer an, ich schieße mit SSW, dabei erleiden unbeteiligt daneben Stehende kurzfristige Körperverletzungen. Da ein Messerangriff eine tödliche Gefahr darstellt, dürfte ich gegenüber den Unbeteiligten durch § 34 StGB gerechtfertigt sein, weil das geschützte Rechtsgut (Leben) das verletzte (körperliche Unversehrtheit) deutlich übersteigt. Gegenüber dem Messerstecher ist man durch § 32 StGB gerechtfertigt, da von ihm ein Angriff ausging. Hilft einem gegenüber Unbeteiligten § 34 StGB nicht, greift höchstwahrscheinlich strafbefreiend § 35 StGB (entschuldigender Notstand) ein.

    Zu Urteilen, insbesondere von Untergerichten: Richter sind auch nur Menschen und Menschen haben Ansichten und irren sich. Daher kann man immer auch Urteile finden, wo sekundenschnelle Entscheidungen nach wochenlanger Prüfung fälschlicherweise für unangemessen gehalten werden. In Notwehrsachen empfiehlt sich immer ein Gang bis zum BGH. Ungerechte Urteile, die immer mal wieder vorkommen, muß man halt hinnehmen. Das System ist unzulänglich, aber alle Alternativen sind weitaus schlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von Tiju (24. Mai 2013 um 10:27)

  • Szenario 1.
    Is das noch Notwehr?

    Ich würde sagen : Ja, denn auch das Eigentum ist Notwehrfähig

    Szenario 2.
    Wie sieht es hier aus? Notwehr?

    Ja

    Szenario 3.
    Notwehr?

    Nein, der Angriff ist ja beendet und der Täter auf der Flucht.

    So würde ich es sehen.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Meinem Onkel ist es vor 2 Monaten auch passiert, er kommt nach Hause und plötzlich stehen zwei Personen im Wohnzimmer. Die sind aber zum Glück direkt über den Balkon geflüchtet.

    Ich denke das es meistens so abläuft, es sei denn man hätte es wirklich mit hartgesottenen Kriminellen zu tun, die konzentrieren aber wohl eher auf die Objekte, wo wirklich etwas zu holen ist.
    Und sollte man eine SSW griffbereit haben, würde das die Fluchtreaktion bei "normalen" Einbrechern wohl eher unterstützen.
    Sollte man mit Platzpatronen schießen und der Einbrecher einen Gehörschaden davon tragen, ist es fraglich ob man auch noch Schmerzensgeld zahlen müsste.

    Die Lautstärke in geschlossenen Räumen wäre übrigens kein Problem, man kann sich ja auch mit einem Arm beide Ohren zu halten, sieht nur irgendwie blöd aus :rolleyes:

  • Hi,

    Peter im ersten Stockwerk wird wach und Bemerkt einen Einbrecher. Peter Schleicht sich nach Draußen in die Garage um sich mit einem Spaten zu bewaffnen um den Einbrecher zu stellen.
    Er geht wieder ins Haus und haut dem Einbrecher ohne Warnung eins über den Schädel.

    das ist allenfalls eine provozierte Notwehrlage. Peter hat die Gefahrenlage, die ihm vom Einbrecher hätte drohen können verlassen. Gegenwärtiger Angriff auf sich ist nicht mehr gegeben. Wenn Peter jetzt zurück geht, dann dürfte er es sehr schwer haben sich auf Notwehr zu berufen. So wie im geschilderten Fall, Spaten über den Kopf, dann sitzt Peter mit Sicherheit wg. gefährlicher KV mit Todesfolge vor einem Gericht oder gar wegen Totschlag. Der Richter wird ihm sagen, dass er die Polizei hätte verständigen sollen und sich nicht selbst wieder in Gefahr zu begeben.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Also der Tip mit der Bratpfanne ist eigentlich garnicht so schlecht. Eine gute schmiedeeiserne Bratpfanne mit längerem Stiel kann verdammt wehtun und geht auch nicht so schnell kaputt wenn man mal zuhaut.

    Da hab ich gleich an Bud Spencer gedacht :D

    1ez8A6uIVC4

  • Hi,

    das ist allenfalls eine provozierte Notwehrlage. Peter hat die Gefahrenlage, die ihm vom Einbrecher hätte drohen können verlassen. Gegenwärtiger Angriff auf sich ist nicht mehr gegeben. Wenn Peter jetzt zurück geht, dann dürfte er es sehr schwer haben sich auf Notwehr zu berufen. So wie im geschilderten Fall, Spaten über den Kopf, dann sitzt Peter mit Sicherheit wg. gefährlicher KV mit Todesfolge vor einem Gericht oder gar wegen Totschlag. Der Richter wird ihm sagen, dass er die Polizei hätte verständigen sollen und sich nicht selbst wieder in Gefahr zu begeben.

    LG Andreas :^)


    So sehe ich das auch.

  • as ist allenfalls eine provozierte Notwehrlage. Peter hat die Gefahrenlage, die ihm vom Einbrecher hätte drohen können verlassen. Gegenwärtiger Angriff auf sich ist nicht mehr gegeben. Wenn Peter jetzt zurück geht, dann dürfte er es sehr schwer haben sich auf Notwehr zu berufen. So wie im geschilderten Fall, Spaten über den Kopf, dann sitzt Peter mit Sicherheit wg. gefährlicher KV mit Todesfolge vor einem Gericht oder gar wegen Totschlag. Der Richter wird ihm sagen, dass er die Polizei hätte verständigen sollen und sich nicht selbst wieder in Gefahr zu begeben.


    Das stimmt so nicht! Es ist einem Opfer nicht zuzumuten eine mildere Verteidigung (Flucht) zu wählen, wenn damit die Preisgabe wesentlicher Interessen verbunden ist. Der Täter ist noch Haus, der Angriff auf Hausrecht und Eigentum ist noch nicht abgeschlosse, also ganz klar Notwehrlage. Egal ob ich nochmal vorher ne Runde um den Block renne.

    Was anderes wäre es wenn er den Täter verfolgt, und zusammenschlägt. Das wäre nur Notwehr, wenn er erkennen könnte, dass der Täter Diebesgut dabei hat (gegenwärtiger Angriff auf Eigentum).

  • Und dann wäre die variable "zusammenschlagen" und "totschlagen". Welches Diebesgut würde den Tod rechtfertigen?

  • Und dann wäre die variable "zusammenschlagen" und "totschlagen". Welches Diebesgut würde den Tod rechtfertigen?


    Versteh doch mal, das Notwehrrecht macht diese Unterscheidung nicht so. Ich darf nur so lange zuhauen, wie der Angriff dauert. Wenn der Dieb mein Eigentum fallenlässt ist der nicht mehr gegeben und ich darf ihn höchstens noch festhalten (Festnahme durch jedermann).

    Bei einer Schusswaffe isses halt anders. Da drückt man meistens nur einmal ab und der Angreifer ist tot. Solange aber ein Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut vorliegt, ist das in meinen Augen aber auch rechtens (gesetzlich).

    Moralisch will ich das gar nicht bewerten.

  • Das Ergebnis einer Tat, die durch Notwehr gerechtfertigt ist, ist vollkommen irrelevant ... die Rechtfertigung wird nicht auf ihr Ergebnis geprüft, sondern nur, ob der Einsatz des Mittels notwendig war (den Rest kennt ihr ja inzwischen alle).

    Ob der Angreifer dadurch verstirbt oder zum Krüppel wird ist ziemlich egal.

    Der Drehpunkt der Notwehr ist die Verteidigungshandlung. War der Schuss notwendig und geeignet? Nicht: war der Tod des Angreifers notwendig und geeignet.

    Eine Schusswaffe wird aber eben als tendenziell IMMER tödliches Mittel angesehen, weshalb man beim milderen Mittel (Warnschuss, Warnung) Probleme bekommen kann.

    Es kann nur das krasse Missverhältnis bestehen. Kaugummi gegen Leben, so in dem Rahmen. Dazu wurde ja das Beispiel des alten Mannes mit der Schrotflinte und dem Jungen im Apfelbaum entwickelt, um Studenten diese Systematik zu verdeutlichen.

    4 Mal editiert, zuletzt von Rancon (24. Mai 2013 um 13:30)

  • moin.
    ich würd den einbrecher gar nicht schaffen lassen reinzukommen ,dann gibts auch keinen kampf. die zeit für den einbruchsversuch läuft imminutenbereich .danach sucht er eh was andres
    soweit kann jeder die bude sichern.
    das wär die halbe miete wenn ich diese wohnungstüren von heute seh , ein tritt und du bist drin. sicherheitsschließblech was nicht im billigen rahmen sonderm im mauerwerk befestigt ist und wo die türklinke beim abschlissen mit gesperrt wird (hilft gegen aufbohren des Türspion oder drahtschling von unten).... objektschloß als türschloß, das ist stabiler sicherheitszylinder statt bartschloß mit seitlichen schliesszylindern damit mans mit dem rüttlret nicht aufbekommt Sicherheitsbeschlag an der Tür mit Kernziehschutz.

    reicht eigentlich schon für ne tür ca 300 euro alles und recht einfach zu m umbauen.

    Fenster muß man extra sichern mit wen. Fenstergriffschlößern mit metallbasis. Kippfunktion sichern bei Aussentür vom Balkon mit kippsicherungen.

    dann haste kaum noch stress .

    gruß eike

    INVICTUS

  • Das stimmt so nicht! Es ist einem Opfer nicht zuzumuten eine mildere Verteidigung (Flucht) zu wählen, wenn damit die Preisgabe wesentlicher Interessen verbunden ist. Der Täter ist noch Haus, der Angriff auf Hausrecht und Eigentum ist noch nicht abgeschlosse, also ganz klar Notwehrlage.

    Das nennt sich auch Rechtsbewährungsprinzip: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Zitat von »Skymera«



    somit hat das Gesetzt in der Sache nur ein Wort... Notwehrüberschreitung!

    Bei einem Wohnungseinbruch? Das ist ein gefährlicher, rechtswidriger, gegenwärtiger und andauernder Angriff auf ein hohes Rechtsgut! Da ist Notwehr immer gerechtfertigt. Exzessiv wäre es allenfalls, Kirschendiebe mit der Schrotflinte vom Baum zu holen.

    Ja egal bei welcher Strafftat...wenn du eine SSW praktisch verwendest musst du auf viele dinge achten....unter anderem die entfernung zum Täter...deshalb ja auch der vergleich mit dem Fussballfeld...wenn ich einen halben meter vor ihm die SSW ins gesicht halte und mit Pepper-/ oder CSkartuschen auf in feuer is das recht ungesund und das ist dann notwehrüberschreitung! Vielleicht hätte es ja gereicht ihn aus der wohnung zu stoßen usw. das is dann Rechtskram aber ich würde davon abraten... ich habe meine SSW daheim ungeladen liegen aber ein Magazin mit 1 Knallkartusche dann 2x CS und dann der rest Pfeffer ;D nur für denn fall der fälle gg

    mfg Markus

  • Servus
    Ist ja eine putzige Rechtsauffassung die manche hier haben.

    Eine kleine Aufgabe:

    Du wirst nachts wach weil Du aus dem Keller ein Geräusch hörst.
    Du nimmst deine Gaspistole und gehst in den Keller.
    Dort triffst Du auf einen dir unbekannten Mann.

    Welches Rechtsgut wurde hier verletzt und wie darfst Du dich zur Wehr setzen?

    Bin mal auf die Meinungen gespannt.

  • Das kommt auch etwas auf die Wohnumgebung an.
    Bei mir im Einfamilienhaus währe ich mir sehr sicher das dort niemand etwas zu suchen hat, und ich bin mir da hundertprozentig sicher das ich da ein scharfen
    Gegenstand in seiner Hand gesehen habe.
    Bei einem Mehrfamilien Mietshaus würde ich aber nicht gleich jeden unbekannten im Keller umnieten :)

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!


  • Bin mal auf die Meinungen gespannt.

    Wenn bei mir einer in den Keller einbricht und ich erwische ihn zieh' ich ihm das erste über die Birne was mir in die Finger kommt. So oder so ähnlich denkt sicher jeder von uns, der normal im Oberstübchen ist. Was dann in der Situation wirklich ist kann keiner mit Sicherheit sagen.

    Aber da von irgendwelchen Abständen und Verhältnismäßigkeiten zu erzählen... Ich halte das für Getrolle.

  • Hi, :^)

    Das stimmt so nicht! Es ist einem Opfer nicht zuzumuten eine mildere Verteidigung (Flucht) zu wählen, wenn damit die Preisgabe wesentlicher Interessen verbunden ist. Der Täter ist noch Haus, der Angriff auf Hausrecht und Eigentum ist noch nicht abgeschlosse, also ganz klar Notwehrlage. Egal ob ich nochmal vorher ne Runde um den Block renne.

    es wundert mich leider nicht, dass so viele, sich ursprünglich nur Verteidigende anschließend vor Gericht stehen. Erkläre mir bitte was die "Gebotenheit" explizit für Einschnitte in das Verteidigungsrecht definiert. Und was ist die Erforderlichkeit? Dann wird Dir auch klar, warum er nicht mehr zurück darf und warum der Schlag mit dem Spaten auf den Schädel gar nicht gut ist. :nuts:

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Das Video kam vor ein paar Wochen im Fernsehen. Ist gutgegangen, rechtlich einwandfrei, eigentlich blieb dem Mann ja auch gar nichts anderes übrig, denn der Einbrecher wäre ja bei seiner Suche auch in das Zimmer gekommen. Wichtig war, dass der Einbrecher keine Zeit mehr zum Nachdenken hatte. :thumbsup:

    LG Andreas :^)

    PS: Ich bin immer dafür sich zu wehren, gar keine Frage, aber eben immer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, sonst ist man im Nachhinein der Dumme. Wichtig ist es wirklich rechtssicher Notwehr, Notstand und die Vorläufige Festnahme durch Jedermann in und auswendig zu kennen und das ist wirklich schwer. Da hilft nicht nur fünf mal durchlesen.

    PPS: Das Haus und Eigentum wären im obigen Spatenfall untergeordnete Rechtsgüter. Wäre noch ein kleines Kind im Haus, dann sähe es wieder anders aus. Woher weiss man überhaupt, wenn man einem in seinem Haus angetroffenen den Spaten über den Kopf zieht, dass dieser nicht schuldlos handelt? Das wäre auch eine Einschränkung aus der Gebotenheit. Wer zurück an den Ort der Gefährdung geht, hat eine Notwehrlage vorwerfbar herbeigeführt, siehe Spatenfall.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.