Hallo ich habe da mal ein paar Fragen zum Waffengesetz was die Sache mit den Anscheinswaffen angeht.
Das Waffengesetz sagt: "Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind
insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden
Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene
Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen
aufweisen."
Müssen alle drei Sachen zutreffen Also Größe Farbe und keine Kennzeichnungen? Oder würde es reichen wenn meine Softair Neongelb gespritzt wär?
Ich habe einen kleinen Airsoftclub gegründet und wir lassen unsere Spiele alle in einer dazu hergerichteten Halle stattfinden, draussen zu spielen wäre natürlich angenehmer aber durch die ganzen Auflagen die ein Freigelände erfüllen muss ist uns das im moment nicht möglich, ein passendes Waldstück was Privatbesitz wäre hätten wir nur Abzäunungen etc gibt es da nicht. Nun habe ich heute Spieler eines anderen Airsoftteams kennengelernt, die mir erzählt haben, sie haben alle ihre Softairs farblich makiert somit dürfen sie praktisch überall damit spielen egal ob einfach so im Wald oder auf Privatgelände ohne klare Abgrenzung. Stimmt das? Reicht das wirklich um am §42a vor bei zukommen?
Desweiteren meinten die es würde wohl auch reichen wenn man seine Softairs in Tarnmaterial einwickelt z.B. in einen Netzschal.