Frage zum Waffengesetz > Anscheinswaffen

Es gibt 27 Antworten in diesem Thema, welches 4.835 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. Mai 2012 um 12:45) ist von Baupunq.

  • Hallo ich habe da mal ein paar Fragen zum Waffengesetz was die Sache mit den Anscheinswaffen angeht.

    Das Waffengesetz sagt: "Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind
    insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden
    Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene
    Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen
    aufweisen."

    Müssen alle drei Sachen zutreffen Also Größe Farbe und keine Kennzeichnungen? Oder würde es reichen wenn meine Softair Neongelb gespritzt wär?

    Ich habe einen kleinen Airsoftclub gegründet und wir lassen unsere Spiele alle in einer dazu hergerichteten Halle stattfinden, draussen zu spielen wäre natürlich angenehmer aber durch die ganzen Auflagen die ein Freigelände erfüllen muss ist uns das im moment nicht möglich, ein passendes Waldstück was Privatbesitz wäre hätten wir nur Abzäunungen etc gibt es da nicht. Nun habe ich heute Spieler eines anderen Airsoftteams kennengelernt, die mir erzählt haben, sie haben alle ihre Softairs farblich makiert somit dürfen sie praktisch überall damit spielen egal ob einfach so im Wald oder auf Privatgelände ohne klare Abgrenzung. Stimmt das? Reicht das wirklich um am §42a vor bei zukommen?
    Desweiteren meinten die es würde wohl auch reichen wenn man seine Softairs in Tarnmaterial einwickelt z.B. in einen Netzschal.

  • Im Gesetz steht ein "oder", also ist auch ein "oder" damit gemeint. Allerdings sind die Airsoft-Waffen, um die es in diesem Forum hier geht, "nicht für das Spiel gedacht". Aufeinander Schießen würde ich damit auf keinen Fall, dafür sind sie viel zu stark.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Also, wenn überhaupt ginge das nur bei <0,5J Softairs, andere sind keine Anscheinwaffen sondern von Haus aus echte Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Da könnte dann sogar in Betracht kommen das durch das Umlakieren oder Tarnen ein verbotener Gegenstand entsteht.

    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

    1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
    [..]
    1.2.2 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);

    Aber auch bei <0,5j müßt ihr bei der angespannten Situation in Deutschland ggf. damit rechnen erst einmal in echte Mündungen zu schauen. Was auch immer dann Später dabei herauskommt. Aber Spielzeug-Airsoft sind hier im Forum eh kein Thema und Skirming auch nicht.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Das Zauberwort ist ODER...

    Zitat: "Das Waffengesetz sagt: "Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.""

    Also bedeutet das: erkennbare Spielzeuge sind entweder miniklein oder übergroß, neongelb oder -rot oder -orange oder sehen eindeutig nicht echt aus. Eine Softair, die "echt" aussieht, ist eine Anscheinwaffe - punkt. Ein Spielzeug hingegen muß nicht alle 3 Eigenschaften haben, es langt eine - ansonsten wäre der Markt voll mit M 4 Nachbauten kleiner als 50 cm, orange lackiert und mit riesigen Markings "< 0,5 J" ... :D

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • Hi, :^)

    Verstehe ich Dich jetzt richtig? Gespielt wird mit Airsoftgewehren unter 0,5 Joule (die werden ja nicht vom Waffengesetz erfasst, sind Spielzeuge, aber damit natürlich Anscheinswaffen, wenn sie in der Öffentlichkeit geführt werden) und jetzt möchtest Du wissen, ob ihr mit diesen spielen dürftet, wenn ihr sie farblich verändert.

    Wie sollte denn diese Veränderung aussehen? Ganz in neongelb anmalen, oder wie ist es gedacht?

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Also, wenn überhaupt ginge das nur bei <0,5J Softairs, andere sind keine Anscheinwaffen sondern von Haus aus echte Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Da könnte dann sogar in Betracht kommen das durch das Umlakieren oder Tarnen ein verbotener Gegenstand entsteht.

    Schon klar der Unterschied zwischen Waffe und Anscheinswaffe ist mir bekannt! Habe vergessen dazu zu schreiben das es um unter 0,5 Joule Softairs geht.

    Aber Spielzeug-Airsoft sind hier im Forum eh kein Thema und Skirming auch nicht.

    Habe ja auch eine Frage zum Waffengesetz gestellt! Und ich denke damit bin ich hier genau richtig.


    Andreas

    Richtig! Mir geht es dabei nicht darum meine Softairs anzumalen, mir geht es darum ob es denn legal ist bzw damit der §42a ausserkraft gesetzt wäre? Ich kann mir erlich gesagt nicht vorstellen das dass so einfach ist.
    Hintergrund meiner Frage ist ganz einfach die Tatsache das unser kleiner Club völlig legal Airsoft Spielt aber dabei sehr viele Regeln aufgestellt hat um das halt wirklich legal zu können und mir nun Gestern jemand nen Vogel gezeigt hat,
    und meinte warum wir uns denn da so viele Gedanken drum machen würden, weil man müsste die Softairs ja nur farblich auffallend Lackieren oder verhüllen.
    Naja und ich kann mir wirklich nicht vorstellen das dass was die da machen denn alle Auflagen die man bekommt wenn man ein Spielfeld anmelden will ausser Kraft setzt bzw das Spielen überall erlaubt.

  • Ich denke das ist klar.

    Verhüllen nein, anmalen ja.

    Ist die Softair nur verhüllt, ist das ja quasi nur eine Verpackung. Wäre das Selbe, wenn du sie in eine Schachtel steckst.
    Sie darf zwar als Spielzeug eigentlich überall geführt werden, aber als Anscheinswaffe eben doch wieder nicht.
    Die Führbarkeit wird abgeleitet von der Geschossenergie <0,5J, das Führverbot vom §42 als Anscheinswaffe wenn sie denn echt aussieht.
    Klingt doof (ist es auch) aber so siehts aus.

    Das bedeutet, der einzige Weg des "legalen Verhüllens" wäre wenn du sie in eine Abschließbare "Hülle" packst :)

    Und dann wird das Spielen schwierig ^^

    Das Anmalen in auffälligen Farben (also nicht grad Tarnfarben oder so) stellt eine Dauerhafte Veränderung der Softair dar, die sie klar als Spielzeug kenntlich macht.

    Daß nun auch mal einer auf die Idee kommen könnte, seine echte Puste bunt anzumalen um nicht aufzufallen, daran hat der Gesetzgeber dabei nicht gedacht ^^


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Hi, :^)

    das ist auf jeden Fall eine interessante rechtliche Überlegung. Aber ob das bloße "Anmalen" ausreicht, um den § 42 zu umgehen, ist mehr als fraglich.

    Aber eins ist auf jeden Fall sicher: So einfach, wie sich das Einige wohl vorstellen den §42a zu umgehen, ist es sicher nicht. Airsoftgewehre und Airsoftpistolen selbst anzumalen und darauf zu hoffen, damit das Führverbot zu umgehen, das ist sicher riskant.

    An diese Variante hat der Gesetzgeber vermutlich auch nicht gedacht. Aber eins ist sicher. Wenn wir jetzt mal das Waffengesetz, als mögliche Ursache für Schwierigkeiten rechtlicher Art in diesem Zusammenhang völlig ausklammern, gibt es noch andere Rechtsvorschriften aus denen eventuelle Ermittlungsverfahren und Anzeigen resultieren können. Die polizeirechtlichen Handlungsbefugnisse bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind dann noch gar nicht berücksichtigt.

    Was dann bedeutet: Ärger, Vernehmung, Sicherstellung oder Beschlagnahme. Und im Endeffekt wird in strittigen Fällen letztendlich immer ein Richter entscheiden. Das wäre für mich viel zu viel vermeidbarer Ärger, nur weil einer meint, er sei besonders schlau gewesen.

    sie haben alle ihre Softairs farblich makiert somit dürfen sie praktisch überall damit spielen egal ob einfach so im Wald oder auf Privatgelände ohne klare Abgrenzung.

    Ich würde mich Spike anschliessen. So einfach und klar wie oben im Zitat behauptet, ist es nicht.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Nun habe ich heute Spieler eines anderen Airsoftteams kennengelernt, die mir erzählt haben, sie haben alle ihre Softairs farblich makiert somit dürfen sie praktisch überall damit spielen egal ob einfach so im Wald oder auf Privatgelände ohne klare Abgrenzung. Stimmt das? Reicht das wirklich um am §42a vor bei zukommen?


    Das stimmt definitiv so nicht, denn die Leute werfen Führen und Schießen in einem Topf. Die Sache mit den Anscheinwaffen betrifft alle (Nichtt-)Waffen, die den Anschein einer Feuerwaffe erwecken und geführt werden sollen, siehe § 42a WaffG. Dieser § verbietet das Führen bestimmter Waffen. Aber damit ist noch die Sache mit dem Schießen ungeklärt und bleibt davon unberührt. Sofern die SA > 0,5 J hat, darf bekanntlich nur nach der Ausnahme § 12, Abs. 4 geschossen werden. Das widerum hat mit dem Anschein nichts zu tun.

    Im Wald darf keinesfalls ohne Zustimmung des Grundstücksinhabers und dem Revierpächter mit Schusswaffen gespielt werden. Praktisch jeder Wald ist unabhängig seiner Größe einem Jagdrevier zugehörig. Das es einem Jäger nicht gefällt, wenn eine Meute Kinder grölend quer durch das Gehölz laufen, brauche ich nicht zu erklären. Die Störung der Jagd oder das Beunruhigen von Wild ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zur Anzeige gebraucht werden.

  • Im Gesetz geht es ja klar darum, dass man die "Waffe" eindeutig als Spielzeugwaffe erkennen können muss.

    Wie soll man das erkennen, wenn sie verhüllt ist? Also die Idee mit dem Verhüllen ist auch meiner Meinung nach Blödsinn.

    Die Idee mit dem Anmalen ist da schon besser, aber im Gesetz ist ja die Rede von "neonfarbene Materialien enthalten". Ich vermute auch, dass damit nicht anmalen gemeint war, sondern derjenige, der das geschrieben hat, hat an klar als Plastik erkennbares Material gedacht, wie z.B. bei Wasserpistolen. Auf jeden Fall kann man sich nicht drauf verlassen, dass einfaches Anmalen wirklich für jeden Richter reichen wird.

    Mit einer angemalten Softair kann man vielleicht das Risiko verkleinern, dass Spaziergänger die Polizei rufen -- aber klar auf der legalen Seite ist man damit wohl nicht.

    Marcus

    Floppyk: bei Spielzeugwaffen mit weniger als 0,5. Joule, über die wir hier ja reden, gibt es kein Problem mit dem Schießen, weil sie ja nicht unter das Waffengesetz fallen. Mit der Störung des Wildes evtl. schon, aber das hat ja nichts mit dem Waffengesetz zu tun, das kann man bei einem Wald in Privatbesitz sicher mit dem Besitzer klären -- der kennt sicher die Regeln dazu.

    2 Mal editiert, zuletzt von Old_Surehand (7. August 2011 um 13:58)

  • Floppyk: bei Spielzeugwaffen mit weniger als 0,5. Joule,


    Den Hinweis mittendrin hatte ich tatsächlich übersehen.
    Aber das ändert nichts bezüglich Führen und dem Spielen im Wald.
    Ob man eine Waffe durch Umfärben in Eigenregie aus dem Anschein herausnimmt, wäre eine spannende Frage. Allerdings wüsste ich nun nicht, warum das im Sinne des Anlage.... nicht so sein sollte.

  • Eine bunte Airsoft unter 0,5 J wäre nicht nur ein Spielzeug, sondern auch als solches zu erkennen. Man dürfte damit also rumlaufen und "spielen". Schießen ist kein Problem, weil es keine Waffe. Mit einem Spielzeug kann man prinzipiell nicht "schießen", wenn man sich den Begriff für "Waffen" aufbewahren mag.

    Es wäre also wohl wirklich möglich, mit neongelben / grünen / pinken Waffen im Wald herumzulaufen und zu "spielen". Nimmt dem ganzen auch gleich den militaristischen Hauch, sondern kommt eher dem Paintball nahe ;^)

  • Was hindert einen eigentlich daran einmal bei der Polizei nachzufragen welchen Paragraphen denn da genau zu beachten sind und die Kollegen draußen darauf reagieren würden? Als ich mit meiner umgespritzen Pistole bei meinem Abschnitt angekommen bin hat mich der Beamten fast ausgelacht, gemeint daß das eindutig ein Spielzeug sei und mich an da entsprechende Dezernat verwiesen das die mir das mir Sicherheit sagen könnten. Ich werden mich im Laufe der Woche mal an die wenden.

    MfG

    Mad in Germany!


  • Nein, das gerade nicht. Die Problematik "Wald" hatte ich weiter oben bereits beschrieben.


    man sollte aber auch das allgemeine begehungsrecht(richtig ist wohl benutzungsrecht) nicht ganz ausser acht lassen. der wald ist ja nicht ausschlieslich da, damit die jäger ihrem hobby nachgehen können, sondern dient eher der allgemeinheit als erholungsgebiet, ob mit pinken" waffen" oder saufeder, platz muß da für alle sein!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

    Einmal editiert, zuletzt von baumstamm (14. Mai 2012 um 19:05)

  • Ich komme gerade vom Abschnitt wieder. Nach dem ich meine Frage gestellt hatte tat die Beamtin genau das was ich vorher im Internet getan habe sie gucke in ihrem schlauen buch nach. Sie meinte das meine umlackierten Pistolen immer noch Anscheinwaffen seien und das man sie zwar besitzen darf jedoch nicht führten darf und das es wenn ich sie so auf öffentlichen Straßenland zeige es wahrscheinlich zu einem Polizeieinsatz mit Schusswaffen gebrauch kommen würde, egal ob sie umlackiert seien. Auch könnten normale Bürger in Panik geraten wenn sie eine neonfarbene Waffe sehen da sie diese nicht von einer echten unterscheiden könnten und die Polizei rufen würden. Ausserdem wüsste sie als beamte nicht ob ich denn nicht einfach eine scharfe Waffe umlackiert hätte.

    ich frage demnächst noch mal bei den kompetenten Vertrtern des LKA nach.

    Mad in Germany!

  • Ich hoffe es zumindetens. ich hatte wahrscheinlich nur eine einfach Streifenbeamte am Wickel. Das LKA zu dem ich will ist das dafür zuständige Dezernat. Obwohl ich auch da bezweifele das sie mich zum Staatsschutz geschickt haben.

    Mad in Germany!

  • die einzigen die dir eine halbwegs verbindliche antwort geben könnten wären die jungs vom bka!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg