Darf ich meine Waffen im Auto geladen transportieren?

Es gibt 70 Antworten in diesem Thema, welches 27.192 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. August 2005 um 02:25) ist von Erklärbär.

  • Zitat

    Original von Josywells
    da hier viel Waffenrecht zu tage kommt habe ich auch mal eine Frage,

    Ob es sooo sinnvoll ist, mitten in einem Thema ein komplett anderes Thema anzuschneiden, nur weil das auch mit "Waffenrecht" zu tun hat??

    Zur Sache:

    Es gibt ja keine WBK's für bestimmte Entfernungen, sondern nur für Waffenarten. Und da man mit einem Gewehr im Kaliber .308 Win oder .300 Win Mag oder so auch ganz bequem auf 100 oder 300 Meter schießen kann, sollte es keine Probleme geben, sofern das Grundkaliber durch eine Sportdisziplin abgedeckt ist. Beim BDMP wird regulär "Long Range" geschossen, beim BDS neuerdings zumindest bis 300 m auch mit Halbautomaten (IPSC Langwaffe).

    Ansonsten aber bitte einen eigenen Thread aufmachen, das hier findet man in zwei Wochen schon nicht mehr wieder...


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Immer wieder merkwürdig zu lesen, daß jemand irrtümlich meint, daß ein "Kleiner Waffenschein" auch für LG und Lpi zu haben sei, bzw. die Frage, obs ihn gäbe ...
    so etwa: "So ein LG/LPi ist doch gar keine richtige Waffe, da muß es doch sowas wie einen kleinen Waffenschein für geben, damit man die führen darf?"

    Für alle, die immer noch daran glauben: NEIN, GIBTS NICHT. Und wirds auch nie geben.
    Es sei denn, irgendein Außerirdischer bestrahlt unseren Planeten mit etwas, was uns ausnahmslos zu Gutmenschen macht ... und wir fortan unsere Waffen, welcher Art auch immer, nur noch gegen leblose Gegenstände richten.

    Und dann würde er gar nicht mehr gebraucht ...

    Erfindungen sollen Probleme lösen. Bis auf eine haben aber alle Erfindungen nur neue Probleme nach sich gezogen.
    Die beste Erfindung ist deshalb ohne Zweifel die Wasserstoffbombe. Sie löst alle unsere Probleme mit einem Schlag, und danach gibts niemanden mehr, der noch Probleme haben könnte.

    Einmal editiert, zuletzt von Rifleman65 (2. August 2005 um 20:15)

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Auf befriedetem Privatgrund mit Erlaubnis des Eigentümers: Immer JA!

    Ich hoffe Du nimmst es mir nicht übel, aber das mag ich so nicht stehen lassen. Bei erlaubnispflichtigen Waffen gilt die Aussage nur solange man es "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" tut.

    In den Gesetzeskommentaren stand, glaube ich, das Beispiel des Rausschmeißers der Sportschütze ist, und sonst ja mit Einwilligung des Chefs (Hausrechtinhabers) mit der Waffe am Gürtel im Eingang stehen dürfte.

    Ist ein sehr interessantes (und nicht ganz ungefährliches) Thema, zumal es noch nicht hinreichend mit Urteilen umrissen wurde.

    Zitat


    Der Begriff des Führens ist ABSOLUT unabhängig vom Ladezustand, sondern nur von der Zugriffsbereitschaft!

    Falls Du das in Hinblick auf die Unterscheidung zum Transport meist ist das auch nicht ganz korrekt. Nicht Zugriffsbereit, aber geladen (z.B. Waffenkoffer mit geladener Waffe im Kofferraum) ist ebenfalls illegal.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (2. August 2005 um 20:34)

  • Zitat

    Original von Rifleman65
    Immer wieder merkwürdig zu lesen, daß jemand irrtümlich meint, daß ein "Kleiner Waffenschein" auch für LG und Lpi zu haben sei, bzw. die Frage, obs ihn gäbe ...
    [...]

    Wundern tut es mich nicht. Die nicht-waffenkundige Presse lässt ja (wie hier öfters zu lesen) oft genug dummes Zeug vom Stapel.
    So à la: "Die Jugendlichen hatten für ihre (Spielzeug-)Softairs nicht einmal den kleinen Waffenschein."

    +++

    Wie oft soll dieses Thema hier eigentlich behandelt werden?

    Polizeikontrolle (Softair)

    Schreckschusswaffe im Auto -> rechtlich

    Zerlegte SSW in der Hosentasche - Rechtslage?

    Grundlegende, rechtliche Frage (Softair)

    Führen im Flur/ Treppenhaus eines Mietshauses

    Transport eines LG / bei Minderjährigen

    Gas- und Schreckschuss: Waffenrecht (führen & transportieren)

    Führen in der Öffentlichkeit (SSW)

    Transport von Luftgewehren

    Transport/ Führen einer CO2-Pistole - bei vorhandenem KWS?

    Transport von Luft- u. CO2-Waffen (im Auto)


    Das nur mal als kleine Auswahl der Themen aus den letzten anderthalb Jahren...

    Wer suchet, der findet: SUCH-FUNKTION

    Fördermitglied des VDB.

  • Hi,

    vielleicht bin ich ja nur etwas zu mißtrauisch. Allerdings erscheinen mir die Fragestellungen manchmal nicht ganz so ahnungslos wie sie im ersten Moment erscheinen mögen. Ich finde da auf Anhieb einige Haare in der Suppe. Wie dem auch sei: viel Spaß!

    FWR + Örag

  • moin,
    was ist den hier los???????
    Voll die heiße Debatte hier :nuts:
    Ich seh das mal so,er geht in den Schützen-Verein wegen einem KK-Gewehr das er Zuhause haben möchte(warum auch immer),entweder schmeißt er nach ein Paar Monaten das Handtuch,da man im Verein dizipliniert Schießen lernt. Was wohl nichts mit Geballer ala TV zutun hat.Oder er bekommt richtig Lust am Schießsport(kommt auch auf den Verein an :n12: )und weiß dann garnicht mehr warum er das KK-Gewehr Zuhause haben wollte.

    Oder er geht direkt zur Fremdenlegion :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:

    Gruß Michael

    :F::new11: 2 mal CP88 vernickelt ,Crossman357 6"Umarex LG,FWB 300 S:schiess1:
    SSW:BrowningGPDA9mm,Colt Python9mm. 1911 Colt 9mm,LUGER M.90 9mm:crazy3:

    Einmal editiert, zuletzt von marlboroman1966 (2. August 2005 um 22:56)

  • Zitat

    Original von Erklärbär

    Ich hoffe Du nimmst es mir nicht übel, aber das mag ich so nicht stehen lassen. Bei erlaubnispflichtigen Waffen gilt die Aussage nur solange man es "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" tut.

    Nimm Du es mir bitte nicht übel, aber auch das mag ich nicht so stehen lassen.

    WaffG §12:
    "Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a. mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach §7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

    b. mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann."

    Daraus folgt, daß mit KK beispielsweise oder mit EWB-plichtigen Luftgewehren nur auf genehmigten Schießstätten geschossen werden darf.

    Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

    Einmal editiert, zuletzt von K.D. (2. August 2005 um 23:27)

  • Zitat

    Original von K.D.
    Nimm Du es mir bitte nicht übel, aber auch das mag ich nicht so stehen lassen.

    WaffG §12:
    "Das Schießen


    O.K. hab ich bei Zitieren weggelassen, wir sprechen vom Führen, nicht vom Schießen.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von Erklärbär


    O.K. hab ich bei Zitieren weggelassen, wir sprechen vom Führen, nicht vom Schießen.

    Ja, datt jeht natürlich *lol*

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

  • Erklärbär:
    Mein Satz ist genauso gemeint, wie ich ihn geschrieben habe.
    Das Führen definiert sich über die tatsächliche Gewalt über die Waffe:

    Zitat

    führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

    Das Transportieren ist immer von zwei Faktoren abhängig:
    Ungeladen und nicht zugriffsbereit:

    Zitat


    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

    2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

    Erlaubnisfrei Führen (also transportieren) kann man nur eine ungeladene Waffe und nicht zugriffsbereite Waffe.
    Ist eine Waffe geladen, wird sie erlaubnispflichtig geführt, auch wenn sie in Beton eingegossen ist.
    Ist eine Waffe zugriffsbereit, wird sie erlaubnispflichtig geführt, auch wenn der Schlagbolzen fehlt.

    Meiner Ansicht nach wird aber häufig gedacht, dass man eine ungeladene Waffe nicht führt, weil sie eben nicht schussbereit ist.
    Meine Ausdruckweise war speziell gegen diese Irrmeinung ausgerichtet.

    Stefan

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Meiner Ansicht nach wird aber häufig gedacht, dass man eine ungeladene Waffe nicht führt, weil sie eben nicht schussbereit ist.

    Ich seh schon, wir sind uns einig. ;)

    Nur das ich das umgekehrte Problem sah. Viele scheinen auch zu meinen das eine Waffe die nicht Zugriffsbereit ist nicht geführt werden kann, und das es so z.B. in Ordnung sei eine geladene Waffe im Handschufach zu haben, wenn es nur verschlossen ist.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.