Also darf ich per Definition des Wortes "führen" die Gewalt über die Waffe (hier AB) ausüben, jedoch nicht mit ihr schießen, wobei sie laut der Definition des Wortes "schießen" ja nichtmal schießt, das sie kein Geschoss durch einen geschlossenen Lauf treibt...
Wirklich irrsinnig - wo soll da eine normale Person noch durchblicken.
Selbst, wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert können da jederzeit ohne böse Absicht Fehler bei der Auslegung passieren.
Das Waffenrecht ist auch in diesem Punkt unklar, letztlich kann man es so oder so sehen. Wobei die Aussage, dass man im Waffenrecht zwischen zwei "Versionen" des "Schießens" unterscheidet, logisch erscheint. Es gibt das "Schießen" im Sinne des Waffengesetzes und das "Schießen" im weiteren Sinn, also eher umgangssprachlich ausgelegt. Das Lager "Gartenschießstand erlaubt" glaubt, dass sich das generelle Schießverbot außerhalb zugelasser Schießstätten nur auf das Schießen im Sinne des Waffengesetzes erstreckt, das Lager "Kein Armbrustschießen im Garten" meint, dass es sich um das Schießen im weiteren Sinne handelt.
Für beide Sichtweisen gibt es Anhaltspunkte im Waffenrecht. Bis ein (Höchst)Richter entscheidet wird diese Sache unklar bleiben. Jeder muss für sich selbst entscheiden, ob er das Risiko eingehen will oder nicht. Bei der gewaltigen Zahl an Videos über das "Gartenschießen" scheinen die Behörden jedenfalls hier nicht aggressiv vorzugehen.