Jeder Postbote darf jetzt Pakete öffnen, wenn er Drogen oder Waffen darin vermutet

Es gibt 71 Antworten in diesem Thema, welches 10.285 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Februar 2021 um 18:15) ist von Butcher me..

  • @Bleikeller Die vorrangige Aufgabe ist das auffinden von Spren- u. Brandvorrichtungen, sowie die Abwehr von Gefahr für den Luftverkehr.
    Schusswaffen werden im Frachtverkehr hauptsächlich unter Gefahrgutgesichtspunken betrachtet. Das heißt, ist Munition/Schwarzpulver vorhanden oder ist ein Druckbehälter vorhanden (wenn ja...leer?).
    Bei einfachen Softair Sachen interessiert mich der Rest als LSKK nicht wirklich und es wird nicht bei jedem Teil die Polizei gerufen...
    Anders sieht die Sache aus wenn ein klarer Verstoß gegen das Waffengesetz (Liste der verboten Gegenstände) oder das Kriegswaffenkontrollgesetz vorliegt.
    Wird z.B. ein Schlagring mit einem Empfänger innerhalb D‘s gefunden, bleibt die Sendung erst mal liegen und die zuständige Polizeibehörden wird informiert. Die entscheiden dann auch was mit der Sendung weiter passiert.
    Es hängt auch teilweise vom Versender ab.
    Ein Beispiel, Nachtsichtgeräte mit der Möglichkeit zur Montage auf einer Schusswaffe sind in D ein verbotener Gegenstand. Aber ein deutscher Händler darf so ein Teil ins Ausland verkaufen. Darum wird bei solchen Sachen immer auch auf das Empfängerland geschaut.

    Gruß
    Dom:)


    Hier steht nix... :whistling:

  • Hier zusammengefasst und übersichtlich mit weiterführenden Links:

    https://www.paketda.de/news-postgehei…bgeschafft.html


    Naja, ob das "unabhängige Verbraucherportal" paketda.de nun eine offizielle Quelle ersetzt?

    Bisher lautet §39 Postgeheimnis so:

    ...
    (2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
    (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen.


    Und das hier ist die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 12. Februar 2021 (210. Sitzung) - (Fettungen usw. von mir)


    a) Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von
    Postdienstleistern

    "Einführung einer Verpflichtung der Beschäftigten von Postdienstleistern zur Vorlage von Postsendungen bei den Strafverfolgungsbehörden, bei welchen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz, dem Waffengesetz oder dem Sprengstoffgesetz begangen werden."

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/265/1926583.pdf

    "Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
    „(4a) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprü-fung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
    ...
    6. den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-ändert worden ist,
    7. den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
    8. den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-vember 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-den ist,

    in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.“ ‘"

    Und wie sollte sich ein Postologe "Kenntnis verschaffen" und nicht nur vermuten? Das bedeutet durchaus Überprüfen durch Öffnen, alles andere ist Kaffeesatzleserei. Man wird tatsächlich bevorzugt nach einschlägigen Absenderadressen schauen. Und es ist erst recht nicht "immer schon so gewesen", siehe altes Postgeheimnis-Gesetz!!

    Bei der Polizei in Pusemuckel wird dann aber bestimmt kein Schreibtischtäter selbst entscheiden, ob es sich um ein freies oder WBK-pflichtiges Luftgewehr handelt, was ihm da auf den Tisch gelegt wurde - der wird schon aus Zeitersparnis und zur Rechtssicherheit das Paket mit einem kleinen Begleitzettel "bitte WaffG prüfen" ans LKA weiterleiten.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • @ledom Deine Beispiele machen alle Sinn.

    Ich habe mich nun durch die neuen Vorschriften gewühlt. Allein nach dem Text betrifft die neue Regelung aber ausnahmslos alle Tatbestände, die nach §§ 51 und 52 WaffG strafbewehrt sind.
    Dazu kommen noch die ganzen Drogen- und Sprengstoffvorschriften.

    Damit wird den Logistikern etwas aufgebürdet, was sie nicht leisten können.
    Es bleibt die Wahl zwischen "ignorieren und nicht erwischen lassen" oder "sicherheitshalber alles an die Polizei geben".

    Nur weil die Politik pauschalen Aktionismus betreibt und faule Ministerialjuristen ein paar weitere Flicken auf ohnehin schon kaum verständliche Texte klatschen, werden das am Ende unzählige Unschuldige ausbaden dürfen. Dann brauchen wir halt noch mehr Sachbearbeiter und die Polizei darf eigene Drive-In-Wachen zur Abholung der Fehlalarme einrichten. :rolleyes:


  • Und wie sollte sich ein Postologe "Kenntnis verschaffen" und nicht nur vermuten? Das bedeutet durchaus Überprüfen durch Öffnen, alles andere ist Kaffeesatzleserei. Man wird tatsächlich bevorzugt nach einschlägigen Absenderadressen schauen. Und es ist erst recht nicht "immer schon so gewesen", siehe altes Postgeheimnis-Gesetz!!

    Das "Kenntnis verschaffen" ist anders gemeint.
    Da geht es um die bisher schon erlaubten vier Ausnahmefälle des § 39 Abs 4 PostG, bei denen der Logistiker nicht gegen das Postgeheimnis verstieß.

    Wenn z.B. das Paket vom Sortierband fällt und aufplatzt oder der Sendungsaufkleber fehlt und man es öffnen muss, um Absender/Empfängerdaten zu finden, dann "verschafft" man sich zwangsläufig vom Ihnhalt "Kenntnis". Man nimmt ihn wahr.

    Das neue Moment heißt "Anhaltspunkte für Straftaten", verbunden mit einer ausnahmslosen Übergabepflicht an die Polizei zur Nachprüfung. Jetzt muss der wahrgenommene Inhalt auch noch sachlich und rechtlich eingeordnet werden.

    Schauen wir mal ins Sortierzentrum, in dem es einige Pakete erwischt hat.

    2020: "In dem zerquetschen Karton ohne Adresse sind ein Pullover, Pralinen und eine Plastikpistole. Und eine Karte: 'Alles Liebe, Opa'. Packt den ins Lager, vielleicht stellt jemand einen Nachforschungsantrag für eine Sendung mit genau dem Inhalt."

    2021: "Die Plastikpistole sieht nach Spielzeug aus, aber wer weiß, vielleicht ist das eine Federdruckwaffe unter 0,5 Joule, bei der Kennzeichnungen fehlen. Oder ein anderer Verstoß gegen das Waffengesetz. Dafür halte ich meinen Kopf nicht hin. Packs auf den Lkw für die Polizei." ;)

  • Na, wenn das jeder Postbote demnächst machen darf, kommt auf die Post wohl jede Menge Stress zu, da wird dann wohl auch jede Menge verloren
    gehen.
    Wenndie das so vorhaben, müsste ein von der Post geöffnetes Paket auchdementsprechend gekennzeichnet werden, wie z.B. „Auf demTransportweg geöffnet worden“.
    Aufjeden Fall würde der Zusteller so lange bleiben, bis ich das Paketgeöffnet hätte, zur Überprüfung.

    Wattmutt, dat mutt :thumbsup: im Fall, die kriegen das so durch!


    In diesem Sinne: immer ein Schuss ins Schwarze

    Matze ;)

  • Na, wenn das jeder Postbote demnächst machen darf, kommt auf die Post wohl jede Menge Stress zu, da wird dann wohl auch jede Menge verloren
    gehen.
    Wenndie das so vorhaben, müsste ein von der Post geöffnetes Paket auchdementsprechend gekennzeichnet werden, wie z.B. „Auf demTransportweg geöffnet worden“.
    Aufjeden Fall würde der Zusteller so lange bleiben, bis ich das Paketgeöffnet hätte, zur Überprüfung.

    Wattmutt, dat mutt :thumbsup: im Fall, die kriegen das so durch!

    Das frage ich mich aber auch wie dass dann gehandhabt wird... Es kommt ja leider doch hin und wieder vor, das bei einer Bestellung evtl etwas vergessen wurde und bis jetzt hat man sich in diesem fall an den Verkäufer gewendet und es wurde meist eine Lösung gefunden. Wenn jetzt aber noch der Zusteller seine Finger mit im Spiel hat, kann das ganze ganz anders aussehen.Kann mir gut vorstellen, das dann jeder den anderen beschuldigt bzw. die Schuld von sich abweist und dann?

    Erst vor ein paar Tagen hat ein Arbeitskollege erzählt, das er gerade im Streit mit einem „Paketbeförderer“ ist, weil ein versichertes Paket „verschwunden“ ist und anscheinend war der Inhalt des Pakets ein paar hundert Euro wert und der „Paketbeförderer“ (Name will ich nicht nennen) ist höchstens bereit 50.-€ Entschädigung zu zahlen.. Mein Arbeitskollege ist stinksauer und überlegt einen Anwalt einzuschalten..

    Grüße

    Mike


  • Erst vor ein paar Tagen hat ein Arbeitskollege erzählt, das er gerade im Streit mit einem „Paketbeförderer“ ist, weil ein versichertes Paket „verschwunden“ ist und anscheinend war der Inhalt des Pakets ein paar hundert Euro wert und der „Paketbeförderer“ (Name will ich nicht nennen) ist höchstens bereit 50.-€ Entschädigung zu zahlen.. Mein Arbeitskollege ist stinksauer und überlegt einen Anwalt einzuschalten..

    Hallo,
    da muss zuert die Frage nach einer Transportversicherung gestellt werden,
    bzw. der Paketbeförderer in seinen Beförderungsbedingungen konkrete Angaben mach bis zu welcher Höhe
    das Paket versichert ist oder er bei Verlust haftet.

    Grüße
    Jürgen

    "Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen." Karl Valentin

  • Hallo,da muss zuert die Frage nach einer Transportversicherung gestellt werden,
    bzw. der Paketbeförderer in seinen Beförderungsbedingungen konkrete Angaben mach bis zu welcher Höhe
    das Paket versichert ist oder er bei Verlust haftet.

    Das kann ich ihm ausrichten, habs auch nicht so ganz mitbekommen was er schon unternommen hat.

    Grüße

    Mike

  • Ich schule dann um auf Postbote und schaue immer mal wieder rein! In die Pakete! Irgendwas kann man ja immer brauchen. :P

  • Naja, ob das "unabhängige Verbraucherportal" paketda.de nun eine offizielle Quelle ersetzt?

    Als ich den Beitrag schrieb, war dies die einzige Seite, die alle wichtigen Informationen (Links)
    sachlich und kompakt aufbereitet hatte. Stunden später kann das anders ausgesehen haben.
    Die Links führten jedenfalls seriös weiter, packetda hin oder her . . . 8)

  • Als ich den Beitrag schrieb, war dies die einzige Seite, die alle wichtigen Informationen (Links)sachlich und kompakt aufbereitet hatte. Stunden später kann das anders ausgesehen haben.
    Die Links führten jedenfalls seriös weiter, packetda hin oder her . . . 8)

    Die Links waren sehr hilfreich!
    Insbesondere der Link zum PDF des Deutschen Bundestages, Ausschuss für Wirtschaft und Energie vom 25.01.2021. "Ausschussdrucksache 19(9)933(neu)".
    Darin findet sich der Gesetzentwurf des Bundesrates mit den geringen Änderungen seitens der Groko.
    Das sollte genau so beschlossen worden sein.

  • Ich werde mal einen Paketaufkleber designen:

    Vorsicht - Glasflaschen mit Stuhl- und Spermaproben. Nicht werfen oder schütteln.
    Da wird man schon aufpassen, dass da nichts ausläuft. Und reingucken - wohl kaum :D

  • Ich werde mal einen Paketaufkleber designen:

    Die finde ich immer am besten und man kann sie sich getrost schenken. Sperrgut wird gesondert und von Hand sortiert, der ganze Rest geht über die selbe Maschine.

    Selbstverständlich liest die alle diese Aufkleber und behandelt diese besonders vorsichtig... :rolleyes::rolleyes::rolleyes:

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • @Bleikeller
    Ein Beispiel, Nachtsichtgeräte mit der Möglichkeit zur Montage auf einer Schusswaffe sind in D ein verbotener Gegenstand. Aber ein deutscher Händler darf so ein Teil ins Ausland verkaufen. Darum wird bei solchen Sachen immer auch auf das Empfängerland geschaut.

    Ein etwas unglückliches Beispiel. Stichwort Dual-Use Nachtsichtgerät (Nicht Dual Use im Sinne der EU Verordnung)
    Die Dinger sind frei verkäuflich, obwohl die Montage an Waffen verboten ist (wobei hier mittlerweile Ausnahmen für Jäger bestehen).
    Nur reine Vorsatzgeräte für Waffen sind richtig verboten.

    Aufjeden Fall würde der Zusteller so lange bleiben, bis ich das Paketgeöffnet hätte, zur Überprüfung.

    Wattmutt, dat mutt :thumbsup: im Fall, die kriegen das so durch!

    Die Umsetzung könnte aktuell schwer werden, wenn du nach dem Schellen vom Paketwagen nur noch die Rücklichter siehst oder dein Nachbar das PAket annimmt.
    Aber es ist ja heute leicht, die Öffnung auf Video festzuhalten.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Die Umsetzung könnte aktuell schwer werden, wenn du nach dem Schellen vom Paketwagen nur noch die Rücklichter siehst oder dein Nachbar das PAket annimmt.Aber es ist ja heute leicht, die Öffnung auf Video festzuhalten.


    Hallo,

    Beweiskraft dürfte so ein Video aufgenommen von Irgendjemandem auf keinen Fall besitzen.

    Gruß
    Viper

  • Ein etwas unglückliches Beispiel. Stichwort Dual-Use Nachtsichtgerät (Nicht Dual Use im Sinne der EU Verordnung)Die Dinger sind frei verkäuflich, obwohl die Montage an Waffen verboten ist (wobei hier mittlerweile Ausnahmen für Jäger bestehen).
    Nur reine Vorsatzgeräte für Waffen sind richtig verboten.

    Das zu beurteilen ist nicht mein Aufgabe. Ich stelle nur fest und übergebe das dann den zuständigen Fachmann. Jedes Logistikunternehmen hat qualifiziertes (zertifiziert) Fachpersonal für alle möglichen Bereiche (z.B. den Gefahrgutbeauftragten). Diese entschieden dann ob die Behörde eingeschaltet wird oder nicht.
    Zum Thema Ausnahmegenehmigung, wir hatten auch ein paar Kunden (Händler) die Ausnahmegenehmigungen haben. Die ist in der Regel dann auch bei dem Logistiker hinterlegt. So brauchen wir nur ins System zu schauen und sehen "Ah der hat ne Genehmigung, ist also O.K.!"
    Außerdem erkennt man mit der Zeit auch seine Pappenheimern... ;)

    Gruß
    Dom:)


    Hier steht nix... :whistling:

  • Die Boten die ich hier so sehe, schaffen es gerade mal die Sendungen auszuliefern. Ich wüsste nicht, wie die noch Zeit für etwas anderes finden sollten. Falls sie einen Verdacht haben und eine Sendung öffnen, dürfte dies einiges an Aufwand nach sich ziehen. Ich glaube nicht, dass dies ein Bote häufig machen wird.

    Außerdem: Ohne den Boten nun noch zu nahe treten zu wollen, es ist ein "low income sector", sehen viele derselben eher danach aus, als dass sie mir direkt Waffe oder Drogen verkaufen könnten. ;)

    Gruß

    DSM

    No my mind is not for rent, to any god or government !

  • Die Boten die ich hier so sehe, schaffen es gerade mal die Sendungen auszuliefern. Ich wüsste nicht, wie die noch Zeit für etwas anderes finden sollten. Falls sie einen Verdacht haben und eine Sendung öffnen, dürfte dies einiges an Aufwand nach sich ziehen. Ich glaube nicht, dass dies ein Bote häufig machen wird.

    Das ist halt auch mal wieder dem Trend folgend, dass alles "outgesourct“ und nach unten delogiert wird. So kann man teures Fachpersonal einsparen! Und die Arbeitslast/Verantwortung des "einfachen" Arbeiters bekommen mal wieder ne Schippe oben drauf...
    Ist echt zum <X

    Gruß
    Dom:)


    Hier steht nix... :whistling: