Waffengesetz - Änderung beschlossen

Es gibt 970 Antworten in diesem Thema, welches 189.606 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Februar 2018 um 20:41) ist von Old_Surehand.

  • moin in meiner ersten firma, die in einem schloßwar, welches zur behörde umgebaut war , stand so ein betonsafe alter schule mit betonwänden..

    der war extra schon in die raumecke gestellt woprden.

    leider verbog sich der fußboden mit den jahren, und der richter im amtsgericht genau im büro darunter , dem kam öfter der putz von der decke, sodas der tresor dort von einer firma entfernt werden mußte, was eine etage tiefer zu noch mehr putzregen führte, bis der aus dem zimmer war.

    worüber ich nie nachdachte damals , ist, das es belastungsgrenzen für fußböden gibt.
    auch und grade in neueren bauten.

    wenn ich das richtig recherchiert hab. darf mein altbaubetonfußboden von 1964 mit max. 320 kg
    den gesamten m2 belastet werden..

    vielleicht muß man irgendwann in der zukunft darauf achten wo man so nem safe hinstellt, wenn die immer schwerer werden.

    fiel mir nur grad so ein.

    gruß edwin

    INVICTUS

  • wenn du ihn schon besitzt, sprich - spätestens rechnung von heute, müsste es noch gehen.

    Ehrlich wehrt sich am längsten.

    Kauf doch nächste Woche oder wann und schmeiß die Quittung weg.
    Altbesitz und fertig, stand das Luftgewehr drin, wurde also als Waffenschrank genutzt....
    Eine Aufbewhrungspflicht für den Kaufbeleg gibt es nicht.

  • Wenn die Waffenbehörde nachfragt, wirst du im Zweifel den Altbesitz nachweisen müssen. Bei Ersterwerb musst du sowieso die gesetzeskonforme Aufbewahrung nachweisen. Und wenn jetzt Neuerwerb eingetragen wird, gehe ich davon aus, dass der SB noch mal fragt. Man kann natürlich die Konfrontation mit der Behörde suchen, aber da man ja vielleicht noch einmal mit denen zu tun hat, ist ein gewisses Maß an Kooperation meist gut. Ein kurzer Hinweis an die Behörde vor Inkrafttreten, dass man einen A- oder B-Schrank erworben hat, war schnell erledigt und schützt vor Stress. Und ehrlich gesagt war lang genug Zeit noch zu reagieren. Wer jetzt nicht gekauft hat, ist selber schuld.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Öhm. . .Muss ich jetzt für die Armbrüste auch Waffenkoffer oder Schränke besorgen ??
    Lupis, Luftgewehre, Schreckschuss und Softairs habe ich eh immer im Koffer oder Futteral oder müssen die auch in den Schrank ?
    Was hat sich den für die F Waffenbesitzer genau geändert ?? Ich werde aus den PDF's nicht wirklich schlau ??

    "The right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed"

    "Die Frage ist nicht was wir dürfen, sondern was wir mit uns machen lassen!"

  • ich hab mal eine andere Frage.

    Da ich gern mal an LG oder Airsoft rumschraube, liegen die meistens zerlegt in der Bude rum.
    Wie sieht das Gesetz da aus, wenn man zerlegte Waffenteile von Luftgewehr oder Airsoft NICHT verschlossen stehen lässt.

    Schussbereit sind sie ja dann lange nicht....auch nicht in 1 oder 2 Handgriffen, sondern da ist dann schon Werkzeug vonnöten...

    GmbH

  • Wie sieht das Gesetz da aus, wenn man zerlegte Waffenteile von Luftgewehr oder Airsoft NICHT verschlossen stehen lässt.

    Die wesentlichen Bestandteile sind im WaffG bzw. in den Ausführungsverordnungen aufgelistet.
    Diese wesentlichen Bestandteile sind rechtlich der kompletten Waffe gleichgestellt,
    dürften also eigentlich nicht mehr rumliegen.

  • Du musst freie Waffen in einem verschlossen Behältnis aufbewahren. Dazu reicht z. B. ein Schloss am Koffer und am Futteral.

    Dann müßte auch ein Kleiderschrank mit Schloß reichen. und heißt es im Gesetzes Text nicht Abschließbar und nicht abgeschlo0en den dann brauchst du das noch nicht mal abzuschließen.

  • und heißt es im Gesetzes Text nicht Abschließbar und nicht abgeschlo0en den dann brauchst du das noch nicht mal abzuschließen.

    wörtlich steht da "verschlossenes Behältnis".
    Man beachte den Unterschied zur früheren Formulierung
    die ein "geschlossenes Behältnis" gefordert hatte.

  • Die Volltexte scheinen online zu sein (textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet):

    Waffengesetz

    AWaffV

    Im .pdf geht "Suche alle Fundstellen mit der Buchstabenfolge xyz". Die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ist leider nicht mehr aktuell bezüglich der Änderungen. Sie ist zwar nachgeordnet, war aber hilfreich zur Interpretation der Absicht des Gesetzgebers.

    An der Trennung von Waffe und Munition bei SSW hat sich nichts geändert:


    Zitat

    .....ungeladen.....


    1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;


    Die im Forum schon mal vertretene Ansicht, ein von einer Person zu betretender Raum erfülle die Vorschrift nicht, ist sicher zu relativieren.

    Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
    (Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.)


    Zum einen gibt es für EWB-Waffen ganze Räume, die bei vergleichbarer Sicherung als gleichwertig anzusehen sind.
    Zum anderen dürfte das "mindestens" beim verschlossenen Behältnis dieses bewußt nicht als alternativlos definieren.

    Und nein, das soll kein Spielball sein für die Sonderlinge a la "dann zählt auch die ganze Wohnung" oder "Du darfst alles tun und lassen, nur nicht ....." .

    Im Zweifelsfall schützt eine schriftliche Festsetzung der Behörde nach § 13 Abs. 6 AwaffV.

    Der Hinweis, das das Betretungsrecht zur Kontrolle (weiterhin) nur für EWB-Waffen genannt ist, ist ebensowenig für die Sonderlinge. Wer .....


    Zitat

    ....die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

    befindet sich im Straftatsbereich.

    Der EWB-Besitzer hat überprüfbare Normen. Sind die klar eingehalten, ist er interpretationsfrei schuldlos. Der Besitzer der freien Waffe hat die klare Norm nicht, da ist Interpretation möglicher. Allein wegen des Nichtwissens wird es jetzt mehr Zufallsfunde geben. Die Aufklärungsarbeit werden mal wieder die Zeitungsfotos mit Waffensammlung auf weißem Tischtuch machen ;)

    Wenns geht, erspart uns bitte "Ich gut, Staat böse" Kommentare. Wir diskutieren hier nur die Deutung, nicht die Neufassung.

    Andreas

  • Darf ich das jetzt so verstehen, dass ein verschlossener Raum welcher nur der Lagerung von freien Waffen dient, den Anforderungen nach einem verschlossenen Behältnis gleichzusetzen ist ?

    freischütz

  • Davon darf man ausgehen.
    Vorteilhaft wäre wenn der Raum nicht
    von außen einsehbar ist.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Eine Bestätigung gibt es wenn ein paar Urteile (vorzugsweise
    von OLG's) zu dem Thema ergangen sind. Das wird sicher einige
    Jahre dauern.
    Diese Urteile gehen dann in die Kommentare ein die praktisch
    jeder Jurist zur Rechtsfindung nutzt.

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