Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG:
"Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind".
In den §§ 21 und 26 WaffG findet man die Vorschrift, dass zur Herstellung von Schusswaffen eine Genehmigung erforderlich ist. Eine Ausnahme für Luftdruckwaffen gibt es nicht. Auch zur Herstellung von einem <7,5 Joule LG braucht man diese Erlaubnis.
Schalldämpfer sind zwar weder Schusswaffen, noch wesentliche Teile von Schusswaffen, aber sie unterliegen dennoch der Genehmigungspflicht in der Herstellung. Das Steht im §21 WaffVwV:
"Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffe"
Es ist nicht erlaubt sich selber, ohne viele erfolgreiche Behördengänge, einen Schalldämpfer zu drucken. Und die Genehmigungen zur nicht gewerbsmäßigen Waffenherstellung werden nur in Ausnahmefällen genehmigt. Das steht sogar ausdrücklich in §26.2 WaffVwV.