Moin!
Einfache Frage:
Ist es legal für <7,5 Joule Luftgewehre Schalldämpfer mit 3D-Druckern selbst zu fertigen?
Das Internet ist voll mit ready-to-use Vorlagen für 4,5mm.
3D Druck Schalldämpfer für LG legal?
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Nö ist leider nicht erlaubt. Aber du kannst das Innenleben modifizieren von einem legalen SD.
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Eigentlich auch das nicht, das F bezieht sich auf das Original (Baumusterprüfung).
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Danke! Gibt's dazu auch iwo eine Begründung? Bzw. wüsstet ihr eine?
Werden SDs einen amtlichen Beschusstest unterzogen, haben die ein "F"?Was darf man denn an einem LG modifizieren?
Dass man Lauf und Feder/Ventil nicht modifizieren darf, insbesondere nicht so, dass die stärker werden, solle klar sein.
Da ein Schalldämpfer keinen verstärkenden Einfluss auf die Geschossenergie hat
Aber wie sieht's aus mit Schaft, Magazin(-größe), Zweibein usw.? Darf man z.B. SD-Adapter 3D-Drucken? -
Gibt's dazu auch iwo eine Begründung? Bzw. wüsstet ihr eine?
Da stehts drin:
QuoteWaffengesetz: Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.Aber wie sieht's aus mit Schaft, Magazin(-größe), Zweibein usw.? Darf man z.B. SD-Adapter 3D-Drucken?
Da hätte ich keine Bedenken. Sind alles keine wesentlichen Teile einer Waffe.
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Kleiner Tipp:
Oben gibt es den Link zum Waffengesetz. Und hier steht es in einer sehr recherchefreundlichen Form.Hast du bei irgendwas keine Ahnung, ist es oft deutlich schneller dort zu gucken als im Forum zu fragen (einfach, weil es hier immer zumindest etwas dauert bis jemand antwortet ). Einfach strg + F drücken, dann erscheint oben rechts ein kleines Suchfenster.
In dem Fall hab ich dort zB. "Schall" eingegeben, von den 7 Ergebnissen die ausgespuckt wurden war das zweite gleich das entscheidende, dieses:Quote
1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst.
Wesentliche Teile sind
1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
1.3.2 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.3 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;Oder kurz und verständlich: Wesentliche Teile und Schalldämpfer sind so zu behandeln, als wären sie komplette Waffen der gleichen Kategorie, wie die wofür sie bestimmt sind.
Wesentliche Teile sind dabei im Prinzip alles, was die Waffe zum funktionieren bringt und nicht nur da ist für Komfort/Dekodinge. (Wobei ich mir beim Abzug selbst grade nicht ganz sicher bin, ich glaube den dürfte man...Wenn dann etwas noch nicht richtig verständlich ist (immerhin ist das WaffG nicht grade die leichteste Kost^^) kann es natürlich noch sehr gut sein, dass sich hier schonmal jemand damit beschäftigt hat und dir weiterhelfen kann.
Ich bin nur ein großer Fan davon "auf andere verlassen" eher als Notfallplan zu sehen... -
So wie ich das verstanden habe, ist der Schalldämpfer der Waffe gleichgestellt (in diesem Falle eine freie Waffe und deshalb auch das ). Somit darf man ihn ohne Erlaubnis nicht selber herstellen. Allerdings ist der Schalldämpfer nicht als waffenrelevantes Teil deklariert und somit kann man ihn bearbeiten. Sprich öffnen und selber ein Innenleben herstelle etc. ist Ok.
Eine Adapter darf man selber bauen.
Interessant wäre es mal zu erörtern, ob man eine Schalldämpfer ohne aus dem Ausland importieren dürfte.
Beim Abzug sehe ich , bis auf die in 1.3.4 erläuterten Ausnahmen, auch kein Problem.Gruß Jason
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Ein Schalldämpfer ist für sich ein waffenrelevantes Teil, so darfst du das Innenleben eines F Schalldämpfers nicht verändern (ob es Jemand kontrollieren kann steht auf einem anderen Blatt).
Für einen Schalldämpfer ohne F brauchst du einen WBK Voreintrag, da als "Scharfes" Waffenteil eingestuft.
Warum das so ist?
Ich wäre froh wenn ich im Schützenverein einen Schalli auf mein KK Schrauben dürfte und so ohne Lärmbelästigung üben könnte. -
Interessant wäre es mal zu erörtern, ob man eine Schalldämpfer ohne aus dem Ausland importieren dürfte.
Natürlich darf man das, genauso wie man scharfe Waffen über dem Ausland erwerben darf. Aber dennoch ist eine Erlaubnis dafür erforderlich. -
Bei einem F Luftgewehr darfst du nix am Lauf ändern, dazu darf keine Leistungssteigerung erfolgen (zB. stärkere Feder).
Ansonsten darf man basteln.
Bei einer WBK Waffe gibt es da mehr Auflagen, zB. Darf ein Gewehr nicht kürzer als 60cm werden, dann würde es als Pistole gewertet und es bedürfte einer anderen Genehmigung. -
Einfache Frage:
Hmmjenun, nein: Das ist keine einfache Frage.
Die gängigen SD (Bauart Weihrauch etc.) enthalten keine "wesentlichen Teile" im Sinne des Waffengesetzes. Folglich darf man jedes einzelne Teil selbst herstellen. Allerdings ist die Ansicht weit verbreitet, daß das Zusammenbauen dann der entscheidende Schritt auf dem Weg zum "gleichgestellten Gegenstand" sei. Dieser Gedanke leuchtet mir persönlich nicht ein, aber das heißt nix. Allerdings gibt es im WaffG einige solche Easter Eggs (mir fiele da auf die Schnelle der aus einem Salutkarabiner entnommene Verschluß ein), bei denen man mit herkömmlicher Logik nicht unbedingt weiterkommt. Im Zweifel empfiehlt sich, es bleiben zu lassen.
Es herrscht allerdings weitgehend Einigkeit darüber, daß selbstgebaute SD-Adapter unproblematisch sind. Ebenso wie alle anderen nicht als "wesentliche Teile" definierten Teile - Abzugteile, Schäfte, ZF-Montagen, Griffschalen, Kompensatoren...
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Für einen Schalldämpfer ohne F brauchst du einen WBK Voreintrag, da als "Scharfes" Waffenteil eingestuft.
Warum das so ist?Zitat von »Jason«
Interessant wäre es mal zu erörtern, ob man eine Schalldämpfer ohne aus dem Ausland importieren dürfte.Natürlich darf man das, genauso wie man scharfe Waffen über dem Ausland erwerben darf. Aber dennoch ist eine Erlaubnis dafür erforderlich.
Woher Ihr eure Interpretationen nehmt, frage ich mich des öfteren mal
Es stett doch schon im Gesetz drin, das der Schalldämpfer der Waffe für die er bestimmt ist gleichgestellt ist.
Der Schalldämpfer für Luftgewehre braucht auch kein , da er kein Geschoss beschleunigt.
Mit euren Interpretationen in diesen Gesetzestext, braucht es keine Politiker die für schärfere Gesetze sorgen, das macht Ihr selber wunderbar! -
Wenn der Schalldämpfer für eine -Waffe bestimmt ist darf er
ab 18 frei erworben und/oder ins Bundesgebiet verbracht werden.
Dafür ist eine Kennzeichnung mit einem nicht erforderlich.
Das wird von den Anbietern nur deshalb so gehandhabt weil damit
die Bestimmung für eine -Waffe einfach zweifelsfrei gemacht
werden kann.
Beim Import ist die Hürde daß kein internationaler Anbieter eine
Bestimmung für eine -Waffe vornimmt. Und dann ist es ein
erlaubnispflichtiger Schalldämpfer. -
Die F-Kennzeichnung auf den SD dient nur der Zuordnung zur freien F-Waffe, damit dieser erlaubnisfrei bleibt. Wie richtig geschrieben ist ein SD den Schusswaffen gleichgestellt, für die er bestimmt ist. Aber das F-Zeichen kennzeichnet Schusswaffen mit einer Energie unter 7,5 Joule. Ein SD selbst schießt aber nicht. Aber da man ihn wegen dieser Regelung zu den erlaubnispflichtigen SD abgrenzen muss, dient die Markierung " Verwendung nur an F-Waffen " (sinngemäß).
Dennoch ist jeder SD auch als ein waffenwesentliches Teil, sinngemäß einer Schusswaffe zu betrachten. Ein freie Waffe darf ohne Erlaubnis auch nur unwesentlich bearbeitet werden. Daher ist Selbstbau und Modifikation nicht frei, was ihn auch bei "scharfen" SD beschusspflichtig macht. (Letzters ist nachzulesen in dem Sonderheft Visier über SD.) -
Nö ist leider nicht erlaubt. Aber du kannst das Innenleben modifizieren von einem legalen SD.
Oder das Außenleben, sprich Gehäuse. -
Diese Mär vom F auf dem Schalldämpfer ist doch nicht mehr rauszukriegen aus den Köpfen. Dem Hersteller, der diese Kennzeichnung als Erster vorgenommen hat, gehören links und rechts um die Löffel, das es kracht.
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...
Ich wäre froh wenn ich im Schützenverein einen Schalli auf mein KK Schrauben dürfte und so ohne Lärmbelästigung üben könnte.Was denn für eine Lärmbelästigung ?
Beim KK Gewehr kommt doch kaum noch etwas vorne raus, der Knall ist minimal.Wer keinen Schalldämpfer hat,den Knall aber trotzdem etwas ändern will kann das Teil hier benutzen http://www.mec-shot.de/produkte/zubeh…kaliber/strike/
Ich habe schon einige damit schiessen gesehen. Der Knall hört sich ganz anders an, wie ein "Plopp". Gering modifiziert dämpft das Teil sogar. -
Was mir nach etwas Schlaf grade mal auffällt:
QuoteSchalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Das ist der eigentlich interessante Teil...
Darf man Schalldämpfer eigentlich für eine Waffe verwenden, für die sie nicht bestimmt sind?Sinn oder Unsinn sei jetzt mal dahingestellt, aber angenommen ich würde den für F-Waffen bestimmten Schalldämpfer an eine scharfe Waffe bauen (oder den für eine scharfe bestimmten Schalldämpfer an eine F-Waffe):
Sofern ich alle vier Teile (F-Waffe, WBK-Waffe, F-Schalldämpfer und WBK-Schalldämpfer) besitzen darf, spricht rechtlich etwas dagegen die "falschrum" zusammenzubauen?Und falls das so ist...
Die Bestimmung wird doch, sofern nicht offensichtlich eine andere, vom Hersteller festgesetzt (und ggf. per Feststellungsbescheid geändert, aber lassen wir das erstmal außen vor...), oder täusch ich mich da?
Wenn ich nun also einen Schalldämpfer bauel, und (als Hersteller) ganz fett "NUR FÜR SOFTAIR <0,5J MÜNDUNGSENERGIE" dadraufschreib etc., und damit festlege, dass die Bestimmung "Verwendung an Softair <0,5J" ist, sollte dieser doch, ebenso wie besagte Softair, unter "Spielzeug" fallen und von §42a abgesehen nicht vom WaffG. erfasst werden, oder?Also... ist es verboten einen Schalldämpfer, der für eine andere Waffenart als die verwendete zu benutzen?
Und ist es Verboten, ein Spielzeug an den Lauf zu schrauben?^^Würde ich jetzt zwar nicht ausprobieren (und erst recht nicht vor Gericht verteidigen wollen), aber... Ich mag solche potentiellen Schlupflöcher suchen^^ Oder hab ich irgendwas übersehen?
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Auf der WBK für den Schalldämpfer steht mit welcher Waffe du Ihn
benutzen darfst. Wenn da nix steht gibt es keine Einschränkung.
Für F-Dämpfer gibt es keine Regelung. Niemand hatte die Absicht
irgendwelche Schalldämpfer freizugeben. Daß die F-Dämpfer frei
sind ist ein handwerklicher Fehler im Gesetz.
Die Bestimmung ist keine Einschränkung der Verwendung. Daher
ist die Verwendung eines F-Dämpfers am KK nicht ausdrücklich
verboten. Was ein Gericht dazu sagt ist aber ziemlich offen.
Da Dämpfer hier fast so Hundepfui sind wie Vollautomaten würde
ich das nicht ausprobieren.Der Dämpfer wird durch die Bestimmung aber nicht zum Spielzeug.
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Ah, gut zu wissen, danke. Mit allem WBK-relevantem kenne ich mich kaum bis garnicht aus.
Schon allein deswegen würde ich es auch devinitiv nicht ausprobieren wollen, aber ich mag halt Gedankenspiele. Und "Lücken/logische Fehler im WaffG suchen" ist immer wieder ein nettes Spiel, wenn man sonst grade nicht viel Beschäftigung für den Kopf hat. Da gibts genug zu tun^^
Der Dämpfer wird durch die Bestimmung aber nicht zum Spielzeug.Hm, genau da würde ich dir widersprechen...
Dämpfer sind den Schusswaffen, für die sie bestimmt sind gleichgestellt.
Ist dieser Dämpfer jetzt für eine Softair unter 0,5J bestimmt (denn die sind zunächst genauso vollwertige Schusswaffen, und lediglich nachträglich von allem außer §42a ausgenommen), so ist er ebenso wie die Softair von allem außer §42a (sogar den Beschränkungen bei der Herstellung) ausgenommen. Und damit mindestens im Forenjargon "Spielzeug" Das er genausogut auch für das scharfe Modell der Waffe funktionieren könnte, ist dann erstmal egal... Da steht ja "für die sie bestimmt sind", nicht "bei denen sie funktionieren" oder ähnliches.Naja, ausprobieren sollte es trotzdem keiner. Obwohl ich eine Gerichtsverhandlung dazu interessant fände... wenn sie nicht mich betrifft.
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