allgemein anerkannter Zweck?

Es gibt 64 Antworten in diesem Thema, welches 6.911 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (7. April 2014 um 01:21) ist von Armageddon.

  • Es ist (juristisch) ein Unterschied, ob ein Behältnis geschlossen oder verschlossen ist.

    Geschlossen ist es, wenn der Deckel oder die Tür oder was auch immer lediglich zugeklappt ist.

    Verschlossen ist es, wenn es sich nicht ohne weiteres öffnen lässt.

    Zum Verschließen ist nicht zwangsläufig ein Schloss erforderlich, sondern es kann auch beispielsweise ein gut verschraubter Deckel sein.

    Bei einigen Objekten, wie zum Beispiel Wertgegenständen oder Waffen schreiben Versicherungen oder Gesetze allerdings bestimmte Sicherheitsgrade vor.

    Bei scharfen Schusswaffen kommt man um einen zugelassenen Tresor nicht herum. Bei freien Waffen reicht es in der Regel, wenn das Behältnis einfach nur so gut verschlossen ist, dass ein unmittelbarer Zugriff nicht möglich ist.

    Beim Transport sind selbstverständlich geringere Sicherheitsgrade erforderlich, als bei der Lagerung. Es wird beispielsweise nicht erwartet, dass Waffen immer in einem Tresor transportiert werden. Obwohl, wenn ich scharfe Kurzwaffen regelmäßig transportieren wollte, würde ich vielleicht trotzdem einen kleinen Möbeltresor im Kofferraum anbringen.

    Auch freie Waffen sollen verschlossen transportiert werden. Da reicht aber meines Wissens auch ein Schloss direkt an der Waffe, welches die Bedienung verhindert.

    Autos oder Zimmer gelten übrigens (im juristischen Sinne) nicht als Behältnis, es sei denn, sie erfüllen die entsprechenden Anforderungen (Sicherheitsgrad).

    Bei Messern mit Führungsverbot dürfte es reichen, wenn diese in einer "Hülle" transportiert werden, die sich nicht mal eben auf die Schnelle öffnen oder zerstören lässt.

    Bitte jetzt nicht einzelne Formulierungen zerpflücken. Obiges soll lediglich grob umschreiben, worauf die Vorschriften abzielen.

  • Na ihr könnt das gerne anders sehen. Fakt ist das der mit Klebeband umwickelte Originalkarton genauso "verschlossen" ist wie ein mit einem Schloß abgeschlossenes Futteral. Ebenso wurde schon der berühmte Kabelbinder genannt.

    Wer jetzt einen Kabelbinder oder eine Rolle Tesafilm gezeigt bekommt und dabei an "Schloß" denkt sollte mal seine Gehirnwindungen neu sortieren.

    Ob Schloss, Kabelbinder, Draht oder sonstwas, der Zugriff bzw. dessen Schwierigkeit ist der Knackpunkt. Wie diese Schwierigkeit herzustellen ist, ist nicht definiert. Da aber das Schloß durch die beiden Reißverschlüsse (verschlossen mit einem Reißverschluss, abgeschlossen?!? Wohl eher nicht.. Egal was der Duden sagt) eine einfache und gern genommene Methode darstellt meinen wohl viele das sei die einzige legale Möglichkeit. Das es auch mit oben genannten Methoden und Verschlußmitteln legal geht führt das aber ad Absurdum.

    Wie ich bereits geschrieben habe, die Stärke des Verschlusses ist nirgends definiert. Genauso wie ich das Zahlenschloß aus dem 1 Euro-Shop im Zweierpack mit Daumen und Zeigefinger aufbiegen kann, kann ich das Klebeband mit dem Fingernagel aufritzen oder den Karton aufreissen. Mal abgesehen davon das die Kombination an meinem Zahlenschloß "000" ist. Steht ja nirgends das die kompliziert sein muß.

    Es geht hier nicht um das berühmte Schloß. Das ist Bullshit und war es auch schon die ganze Zeit. Leute die auf die Benutzung und alleinige Richtigkeit eines Schloßes als Verschlußmittel bestehen haben das Gesetz nicht verstanden. Auch die Machete muss im Rucksack nicht mit einem Schloß abgeschloßen sein (nicht "verschlossen". Veschlossen ist ein Behältnis auch wenn man den Inhalt nicht unmittelbar berühren kann). Aber ich glaube das schweift zu stark ab. Soll jeder handhaben wie er möchte ;)

  • Es geht hier nicht um das berühmte Schloß. Das ist Bullshit und war es auch schon die ganze Zeit. Leute die auf die Benutzung und alleinige Richtigkeit eines Schloßes als Verschlußmittel bestehen haben das Gesetz nicht verstanden. Auch die Machete muss im Rucksack nicht mit einem Schloß abgeschloßen sein (nicht "verschlossen". Veschlossen ist ein Behältnis auch wenn man den Inhalt nicht unmittelbar berühren kann). Aber ich glaube das schweift zu stark ab. Soll jeder handhaben wie er möchte ;)


    Stümpt. Der DSB sieht das ganz ähnlich: [...] Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird.[...]
    [...] „Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen) ; in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum) [...]

    Nachdem "schussbereit" bei einer Machete ausscheidet, bleibt ja nur noch "zugriffsbereit" D.h. einfach so verstauen dass du sie nicht gleich in der Hand hast - Passt


    Es grüßt,

    der Warlord.

    Btw. Nicht immer päpstlicher als der Papst sein. In den Rucksack die Machete und gut ist.

    Fliegen ist eine Kunst. Oder vielmehr ein Trick. Der Trick besteht darin sich auf den Boden zu werfen. Aber daneben.

    Einmal editiert, zuletzt von Warlord86 (1. April 2014 um 13:53)

  • Ein
    Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

    Quelle:

    BeckOK, § 243 Rdn. 16, Münchener Kommentar, § 243 StGB, Rn 32.

    Die angegebenen sonstigen Verschließarten kann man entsprechend ergänzen und ausdehnen...

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • ... Bohhhh ! ---> " ... Deutschland schafft sich ab " !


    Lg Horst

    "Habe soviel über Drogen, Sex und Alkohl gelesen, dass ich nun beschlossen habe mit dem "Lesen" aufzuhören " !

  • Hi,

    Zündnadel hat die rechtliche Definition von verschlossen und geschlossen ja schon genannt.

    Nur noch, wegen den Plastiktüten im Flugverkehr: Das hat ja rein gar nichts mit dem WaffenG zu tun und unterliegt einer anderen Definition von verschlossen. Deswegen steht in rechtlichen Kommentaren "im Sinne des".

    So kann zum Beispiel im Versammlungsgesetz eine andere Definition von "Waffen" gelten, als im Sinne des WaffenG. Da wird dann subsumiert: Im Sinne des Versammlungsgesetzes. Und schwups wird ein Stuhl zu einer Waffe, mit dem man, haut man sie jemandem auf den Kopf, eine gefährliche Körperverletzung begeht. Oder je nach Intension sogar ein versuchtes Tötungsdelikt.

    Eine Plastiktüte finden wir auch nicht im WaffenG. Da wird dann im Sinne des StGB ein gefährlicher Gegenstand oder eine Waffe daraus, wenn man jemanden damit erstickt. Immer auf das "im Sinne des X-Gesetzes" achten. ;^)

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.


  • Immer auf das "im Sinne des X-Gesetzes" achten. ;^)

    Genau das scheint mir bei solchen Definitionen der Knackpunkt zu sein.
    Zumal sich richterliche Entscheidungen oft nicht mit dem decken was wir allgemein unter "gesundem Rechtsempfinden" verstehen.
    Und das Ganze ist (nur zur Ergänzung) auch z.B. unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung in diversen anderen Threads so zu sehen.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Als Faustregel kann man sagen, daß etwas VERschlossen ist, wenn man zum Aufkriegen des Behälters ein Schloss aufsperren oder etwas zerstören müsste.
    Klebeband oder Kabelbinder zählen dann zu Letzterem.

    Da ich auch ab und zu in Amiforen unterwegs bin, werd ich wegen solchen Dingen regelmäßig ausgelacht bzw. bedauert :/

    Letztens bei einer Dikussion:
    "Poor German. I dont need a Knife, i have my .45" :(


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Der Knackpunkt ist der: Man sollte nicht nur die Notwehrbestimmungen kennen, sondern auch die §§ nach denen sich der Angreifer strafbar macht und, was oft hinzu kommt ist ein strafbarer Exzess. Unser persönliches Gerechtigkeitsempfinden sagt da schon mal "Der hat es aber verdient" während der Richter bei der Beurteilung der Notwehrsituation sagt: "Das war weder angemessen, noch erforderlich. Der Angriff war schon lange vorbei." Gibt aber noch mehr Stolperfallen.

    Früher war das Anspucken eine Körperverletzung, heute nur noch eine Beleidigung.

    LG Andreas :^)

    PS: ;( Ja, wir sind schon weit OT.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

    Einmal editiert, zuletzt von Sparky (1. April 2014 um 15:30)

  • Dann enter ich hier mal den Thread!

    Zum 1. meine ich gelesen zu haben, dass das BKA Macheten als Werkzeuge und nicht als Messer einstuft. Man "haut" ja auch eher, als dass man schneidet. Dürft mich aber gerne berichtigen, Beweise habe ich dafür nämlich keine, außer eine vage Erinnerung im Hinterkopf.

    Zum 2. ist mir neulich was Schönes im §42a aufgefallen.

    Zitat

    (2) Absatz 1 gilt nicht1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen

    Es hat doch mittlerweile fast jeder ein Smartphone mit ner halbwegs guten Kamera. Angenommen, ich möchte im Stadtpark (an einem Baum, whatever) ein Materialfoto schießen, sprich mein EHM schön in Szene setzen (meinetwegen auch ne Machete). Dann wäre das doch laut dieser Passage Grund genug, oder etwa nicht?

    mfG,
    schousta

  • meine ich gelesen zu haben, dass das BKA Macheten als Werkzeuge und nicht als Messer einstuft


    Falsch, Macheten werden nicht als Hieb und Stoßwaffen eingestuft, Messer bleiben sie weiter.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Ich denke,das eigentliche Problem sind die üblichen-schwammigen Umschreibungen im Gesetz,die dem Richter und dem Staatsanwalt die Freiheit geben,das Gesetz nach ihrer persöhnlichen Meinung auszulegen,und damit den Normalbürger von vorneherein,mit dem Mittel der Angst vor Strafe-die Otto Normal eben nicht riskieren möchte-vom führen solch potentiell gefährlicher Gegenstände abzuhalten.Das es keinen Straftäter davon abhält,n EHM,ne Machete oder sonstwas zu führen,was illegal ist,wissen die Erschaffer dieser, nur für Rechtstreue Bürger Restriktiven, unsäglich undemokratischen Gesetze und Bestimmungen genausogut wie ich und du...Aber lieber haltden normalen,rechtstreuen Bürger Repressalien auszusetzen,die es brav hinnehmen,ist eben einfacher,als sich den echten Problemen zu widmen und gegen echte Straftäter vorzugehen.....

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!

  • Glaub ich so nicht. "Volksentwaffnung" durch Wegnahme von "Einhandmessern" kommt mir unwahrscheinlich vor.

    Glaubhafter ist eher, dass man tatsächlich gegen diese Dinge in "Problemgruppen" vorgehen bzw. dort Kontrollmöglichkeiten schaffen wollte. Und da der Gleichbehandlungsgrundsatz oder wie das heißt gilt . . . wurden sehr viele "Unbescholtene" kriminalisiert. Kollateralschaden, ups...
    Was kann man auch von dem Aktionismus verfallenden Politikern erwarten?

  • Gegen solche Gegenstände in diesen "Problemgruppen" konnte man aber schon vor §42a vorgehen.
    Jeder Polizist konnte jederzeit einen Gegenstand, egal welcher es ist (selbst Kugelschreiber) zur Gefahrenabwehr einziehen wenn ihm etwas spanisch vorkam.
    Mir wurde während einer Demonstration, in die ich zufällig geriet (ich wollte eigentlich nur durchgehen um auf die andere Straßenseite zu kommen) ein Silberring abgenommen. Es war ein normaler Ring, kein Schlaginstrument o.Ä.
    Das ist jetzt etwa 15 Jahre her.

    Also warum genau brauchten wir nochmal den §42a für Messer?

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • der ganze gesetzestext hält niemanden davon ab, mit nem ehm in der Tasche durch die stadt zu spatzieren oder n kleines Springer. ich bin uch noch nie kontrolliert worden. ausserdem ist es-zumindest in dem bereich in dem ich wohne-mit 20 minuten fahrradfahren in holland ein balisong käuflich zu erwerben und das juckt auch keine SAU

  • Doch,Tizzandor-mich hält die Strafandrohung und der drohende Verlust durch Beschlagnahmung sehr wohl davon ab,ein teureres EHMmit 8,5cm-Klinge,wie es vorher erlaubt war, zu führen.Stattdessen führe ich nun feststehende 12cm-Klingen-bin also eigentlich potentiell gefährlicher geworden-aber Gesetzeskonform...und von wg nie kontrolliert worden-in die Situation kommt man schneller,als man denkt-und wer waffenrechtliche Erlaubnisse hat,denkt schon vorher drüber nach,ob er die für n illegales EHM aufs Spiel setzt... :schluchz:

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!

  • Zum 2. ist mir neulich was Schönes im §42a aufgefallen.
    Zitat (2) Absatz 1 gilt nicht1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
    Es hat doch mittlerweile fast jeder ein Smartphone mit ner halbwegs guten Kamera. Angenommen, ich möchte im Stadtpark (an einem Baum, whatever) ein Materialfoto schießen, sprich mein EHM schön in Szene setzen (meinetwegen auch ne Machete). Dann wäre das doch laut dieser Passage Grund genug, oder etwa nicht?

    Also du gehts in den Stadtpark und drückst einfach einer Bikini Schöhnheit eine Machete in die Hand für ein paar nette Fotos. Ergibt einen Termin vor Gericht.
    Wenn du vorher dir eine Dreh/Fotoshooting Erlaubnis einholst und dem Nächsten Polizeirevier bescheid gibst Kannst du der Bikini Schönhheit mit Softairs Posen lassen ohne Gerichtstermin.

    Und so eine Erlaubnis bekommt man doch recht flott (selber schon mal eine Klosteruine für sowas gebucht war ein riesen Spaß)

  • ich denke, ich muss meine vorherige Aussage ein wenig revidieren: der ganze gesetzestext hält niemanden, dem es egal ist und der sich keine wertvollen/teuren Messer anschaft, von dem führen eben solcher ab. ich kann mal wieder nur von meiner Region sprechen, aber ich brauche- wie gesagt- 20 minuten in den nächsten holländischen Armyshop, in welchem die netten verkäufer einem-vermutlich wegen mangelnder Kenntinis des deutschen rechts-für 5 euro ein Butterfly verkaufen, welches nichtmal schlecht verarbeitet ist.
    und man kann auch nicht sagen, dass die personen, welche diese Messer führen nichts von dem Verbot wissen.

    Zumindest die "Dealer" welche die dinger-unter anderem zusammen mit Weed-über die grenze brachten und damals an der Hauptschule, welche sich im selben gebeute befand wie mein gymnasium, verkauften, waren sich durchaus im klaren darüber, dass es sich um illegale gegenstände handelt und haben dies auch ihren Kunden voller stolz mitgeteilt-bis ein "Maulwurf" diese unterwandert und ausgehebelt hat... *unschuld*
    denn ganz ehrlich, wenn man solche messer einfach "supercool" findet, dann weint man auch eher selten 5€ oder 7.50€ hinterher, nachdem man die dinger 2 Monate lang hatte.

    ich kann dazu einen aktuellen Fall aus meiner Stadt beitragen, so wurde vor einigen tagen ein Mann im örtlichen Lidel-supermarkt mit einem Butterfly-Messer erstochen. Nach befragungen wurde festgestellt, dass die beiden Täter um die Illegalität des messers besscheid wussten..

    natürlich ist es etwas vollkommen anderes, wenn man-so wie wir- ein gesetzestreuer Bürger ist, welcher sich als Sammelobjekt ein sehr edles, hochwertiges und somit auch teures Messer kauft, um darauf stolz zu sein, anstatt es als eine Waffe zu benutzen. In diesem fall besteht nicht nur das Wissen darum, dass das führen dieses Gegenstandes eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern wird das auch noch dadurch verstärkt, dass man mit einer Strafe zu rechnen hat, und das schöne Messer für möglicherweise über 100€ durch eine solche Torheit verloren ist, wenn man durch Zufall in eine Personenkontrolle gerät. In diesem Fall tut es auch nichts zur sache, dass man dieses Messer nur dazu genutzt hat, die seltsamen Plastikschnüre von Paketen abzuschneiden oder diese furchtbaren plastikverpackungen zu öffnen, die einmal rundherum zugeschmolzen sind und die man nur mit dem Einsatz aller seiner Eckzähne aufbekommen kann, oder ob man damit einen kulturellen Massenmord zur Huldigung Ormagödens und der Metalgötter geplant hat.

  • Hallo Jhary,

    Und so eine Erlaubnis bekommt man doch recht flott (selber schon mal eine Klosteruine für sowas gebucht war ein riesen Spaß)


    und jetzt möchte ich diese Bilder gerne auch mal sehen. :thumbsup: Bitte. :D