Wer entscheidet über die F-Kennzeichnung?

Es gibt 36 Antworten in diesem Thema, welches 1.773 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. März 2014 um 18:06) ist von Zündnadel.

  • Wie ist das eigentlich mit der F-Kennzeichnung? Muss ein Modell bei einer amtlich anerkannten Prüfstelle vorgestellt werden, oder verlässt man sich darauf, dass der Hersteller bzw. Importeur sich an die Vorgaben hält, wenn er diese Kennzeichnung aufbringt?

  • Das kommt drauf an..

    Wenn man nur ein einzelnes Gewehr/Pistole ge- :F: -t haben will macht das das Beschussamt.

    Für die serienmäßige Fertigung gibt es ein Abnahmemuster und der Hersteller/Importeur bringt die Kennzeichnung selber auf.

  • Okay. Und wenn sich mal erst später herausstellt, dass eine der Vorgaben nicht erfüllt wird? Ich denke da an verborgene Funktionen (Eastereggs), die man bei normaler Nutzung evtl. gar nicht entdeckt, so dass ohne Veränderung an der Waffe beispielsweise mehr Leistung oder Dauerfeuer abgegeben werden kann, wenn man sie anders bedient, als vorgesehen. Das gibt es wirklich! Möchte allerdings (noch?) kein Modell nennen, um nicht zur Nachahmung zu animieren.

    Kann so eine Freigabe dann auch wieder entzogen werden? Und wenn ja, fallen dann die bereits in Umlauf befindlichen Exemplare unter Bestandschutz, weil sie ja noch mit Freigabe in den Handel kamen?

  • Wenn es um verbotene Waffen geht ( das wäre bei Vollauto der Fall ) kann es keinen Bestandsschutz geben.
    Nur mal so als Gedankenanstoß.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Da kann ich nichts genaues zu sagen.

    Aber spontan fällt mir da der Pedersoli White Hawk ein, der ursprünglich mit Schrotzündern geladen wurde. Diese Variante gibts nun nicht mehr, die neuen werden glaube ich mit Perkussionshütchen gezündert. Quark ;)

  • Eastereggs :D

    Waffe XY im Winkel von 45 Grad drehen beim schießen... Dann hat man 16 Joule, aber nur an ungeraden Tagen ;)

    Ich bitte darum nicht hier mitzuteilen welches Modell das ist... Das "Easteregg" ist bekannt und bei jeder Waffe der Baureihe konstruktionsbedingt so.

    Bei "normalem" benutzen ist ja alles ok... Von daher sehe ich das als rechtlich ok an.

    Ich hatte schon z.B. einige Softairs mit versteckten "Eastereggs" ;)


    Gruß, David

    Edit: Das White Hawk wird weiterhin mit Schrotzündern vertrieben, der Guardian Deringer nicht mehr... Da das historische Vorbild eine Flobertwaffe war. Warum das Teil nun aber mit schwacher Energie erlaubt ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • http://www.ptb.de/cms/fachabteil…nr1-beschg.html

    Für Feinheiten schau mal in die Beschussverordnung Abschnitt 3 und 4
    Ist etwas unübersichtlich weil dort Verfahrensvarianten auch für SSW, Schußapparate, Heigaser mit :F: usw. mitgenannt sind.

    Eine standardisierte Wiederholungsprüfung gibts für Druckluftwaffen nicht. Diese muß es auch nicht geben, da die Erlaubnis, das Kennzeichen anzubringen, nur für baugleiche Modelle gilt. Hält sich der Händler/Importeur nicht daran, drohen ihm Strafen und das Kennzeichen ist automatisch unwirksam für die veränderten Einzelstücke.

    Klar, nebenbei kann jeder Verwaltungsakt bei Entfallen der Grundlagen widerrufen werden.

    Und wenn sich mal erst später herausstellt, dass eine der Vorgaben nicht erfüllt wird? Ich denke da an verborgene Funktionen (Eastereggs), die man bei normaler Nutzung evtl. gar nicht entdeckt,

    Laßt die Details lieber aus. "If you make something idiot proof, someone will just make a better idiot."

    Letztlich dürfte die Forderung dann in Kunststoff vergossene, vollverschweißte und mit Sollbruchstellen versehene Geräte bringen, für die nur ein BüMa Ersatzteile bekommt. Dazu max. 5 J ab Werk, damit jegliches Geschoss keine Chance hat, den Toleranzbereich zu überschreiten.

    Bei SSW gabs meiner Erinnerung nach schon mal den Einzelfall, das eine Zulassung gestrichen oder in Abstimmung mit dem Inhaber zurückgenommen wurde. Bei Drucklüftern gabs das noch nicht. Da diese als Altfall aber nur eine Verknüpfung mit dem allgemeinen :F: zum Zeitpunkt der Anbringung haben, könnten (im Sinne von könnten) diese als Altfall unproblematischer sein als SSW mit einer konkreten PTB-Nummer.

    Andreas

    Einmal editiert, zuletzt von gilmore (28. Februar 2014 um 11:31)

  • @Sgt. Elias
    Ah, ok, dann lag ich da falsch. Aber irgendwas mit der Schrotzündergeschichte wars doch. Ich wollte da jetzt auch nicht in der Kacke rühren, das White Hawk ist ja gerade deshalb recht beliebt.

  • @Sgt. Elias
    Ah, ok, dann lag ich da falsch. Aber irgendwas mit der Schrotzündergeschichte wars doch. Ich wollte da jetzt auch nicht in der Kacke rühren, das White Hawk ist ja gerade deshalb recht beliebt.


    ... dann rühr halt nicht ... xxxxxxx ... :cursing:

    ......solche Beleidigungen kannst Du gern im real-life ablassen, nicht hier. gilmore

    2 Mal editiert, zuletzt von gilmore (28. Februar 2014 um 12:33)

  • Mir ging es im Grunde darum, ob es einen Bestandschutz für ehemals freie Waffen gibt, so wie das bei solchen ist, die alt genug sind, um noch über 7,5 Joule Mündungsenergie haben zu dürfen. Ob man damit auch daheim schießen darf, ist eine andere Sache.

  • Dauerfeuer zb. oder "doppeln" kann auch bei ganz normalen Halbautomaten passieren, zb. durch Verschleiss am Unterbrecher oder einen zu leicht eingestellten Abzug.

    An einem Pressluftgewehr kann durch Verschmutzung der Regulator ausser Funktion gesetzt werden so das mit vollem Kartuschendruck geschossen wird.

    Das hat dann nichts mit Bestandschutz zu tun sondern mit technischen Defekten. In wiefern da jeder verpflichtet ist das in welcher Zeit reparieren zu lassen weiß ich nicht, aber klar ist das eine Waffe mit zuviel Leistung oder mit Dauerfeuer für einen unberechtigten zum rechtlichen Problem werden kann. Egal wie das nun entstanden ist. Hier ist bei manchen Gegebenheiten schon der Besitz verboten.

    Da ist im Erstfall dann auch sicher nicht der Importeur oder Hersteller Schuld sondern der Verwender. So ist zumindest meine Rechtsauffassung.

  • Ich denke dann trifft es dich. Gibt ja auch hin und wieder den Fall das ein50ccm Moped ab Werk zu schnell ist, wenn man damit erwischt wird gilt der Grundsatz: "Der Fahrer ist für den ordnungsgemäsen Zustand seines Fahrzeugs verantwortlich".
    Macht ja auch sinn, sonnst gäbe es nur ellenlange Diskussionen, zu jedem Fall wäre ein Gutachten nötig usw...

    Waffen retten!

  • Wenn es um verbotene Waffen geht ( das wäre bei Vollauto der Fall ) kann es keinen Bestandsschutz geben.
    Nur mal so als Gedankenanstoß.

    Joachim


    Vollauto ist eine andere Geschichte, aber wenn die Energie etwas zu hoch ist wird danach kein Hahn krähen. Zumindest inoffiziell. Die Waffen dürfen nicht mehr verkauft werden, eine Verfolgung wer die nun gekauft hat wird nicht stattfinden. Denn bei solchen Waffen, die in der Regel auch nicht deliktrelevant sind, stehen Aufwand und Kosten in absolut keiner Relation zum Nutzen.

    Bei Vollauto sieht die Sache aber wieder anders aus, das kann man ja leicht feststellen. Aber die Ausrüstung um die E0 einer Waffe korrekt zu vermessen haben wohl die wenigsten zuhause. Selbst hier im Forum...

    Zitat


    Okay, dann werde ich mich im unwahrscheinlichen Falle, dass das mal geprüft wird, darauf berufen, dass ich eine freie Waffe gekauft habe und nichts von "geheimen" Funktionen weiß.
    Ich bin Sekundärvegetarier.

    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

    Zitat

    Aber spontan fällt mir da der Pedersoli White Hawk ein, der ursprünglich mit Schrotzündern geladen wurde. Diese Variante gibts nun nicht mehr, die neuen werden glaube ich mit Perkussionshütchen gezündert. Quark ;)

    White Hawk bekommt man immer noch, nur der Guardian Derringer mit den Schrotzündern wurde aus dem Verkehr gezogen. Mangels Vorbild. Und beim Guardian wird auch nichts passieren, die Waffe wird einfach nicht mehr verkauft. Die Mühe zu verfolgen wer so ein Teil besitzt steht in keinem Verhältnis zum Nutzen für die Sicherheit der Allgemeinheit. Da sollte man erstmal den Verbleib u.a. von einer Walther P22 Kaliber .22 lr und einer Glock 19 klären die vor etwas über zehn Jahren auf einer selbstausgestellten WBK* angezahlt und direkt mitgenommen wurden und dann nie mehr gesehen wurden.

    :* Im Rathaus von Mainz eingebrochen, blanko WBK-Formulare und Dienstsiegel mitgenommen (war natürlich alles nicht verschlossen) und sich dann auf gefälschte Ausweise eine WBK ausgestellt und damit dann in ganz Deutschland auf "Einkaufstour" gegangen.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    Einmal editiert, zuletzt von germi (28. Februar 2014 um 19:22)

  • Der Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." gilt, wenn Jemand etwas verbotenes tut ohne zu wissen, dass es verboten ist.

    Das gilt aber nicht, wenn ich etwas erwerbe, das eine verbotene Funktion hat, die man bei normalem Gebrauch gar nicht bemerkt. Zum Beispiel ein Navi mit Radarwarner, der aber in der Bedienungsanleitung gar nicht erwähnt wird und nur von Insidern mit einer bestimmten Eingabe aktiviert werden kann. Oder Falschgeld, das mir untergejubelt wird. Für sowas bin ich nicht verantwortlich.

    Klar, die unzulässigen Dinge würden sicherlich beschlagnahmt. Aber bestrafen kann man mich für sowas nicht. Denn ich selber habe ja gar nichts gemacht, sondern Derjenige, der die Sachen hergestellt oder in Umlauf gebracht hat. Es sei denn, man könnte mir beweisen(!), dass ich Kenntnis davon hatte.

  • Wegen fa...wie ist das eigentlich mit den bumpfire stützen in de? Mit etwas übung und gefühl,ist es damit ja machbar sowas wie fa zu generieren. hatte mal vor 10 jahren ne gotcha, die hatte ein sogenanntes reactive trigger system. Funzt nach dem selben prinzip. Gut eingestellt und mit etwas übung war fa kein thema. Verboten waren diese versionen hier nicht,obwohl fa ja bei paintballwaffen auch verboten war und ist.

    um bumpfire stützen mal kurz zu erklären,falls es wer nicht kennt....man schießt einmal,hält den trigger leicht gezogen...und wenn man es raus hat,löst der nächste schuss sofort durch den recoil.


    Gruss

  • ....
    Aber bestrafen kann man mich für sowas nicht. Denn ich selber habe ja gar nichts gemacht, sondern Derjenige, der die Sachen hergestellt oder in Umlauf gebracht hat. Es sei denn, man könnte mir beweisen(!), dass ich Kenntnis davon hatte.


    Auf das dünne Eis würde ich mich nicht begeben, du weißt ja, auf hoher See und vor deutschen Gerichten ist man in Gottes Hand. Das wird dir dann einfach unterstellt das du es wusstest. Oder es hättest wissen können und eventuell sogar aus dem Grund erworben hast.

    Zitat

    Oder Falschgeld, das mir untergejubelt wird

    Dabei hast du dann den Schaden, weitergeben kannst du es nicht, es wird einfach eingezogen. Nur die Weitergabe ist strafbar, denn damit bringst du es weiter in Umlauf.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • germi:
    Vor deutschen Gerichten gilt immer noch, dass man einem Angeklagten die Schuld beweisen muss, und nicht er seine Unschuld. Siehe Christian Wulff oder auch der "Rocker", der durch die Tür einen Polizisten erschossen hat. Beide wurden freigesprochen.

    Dass illegale Dinge dennoch eingezogen werden, ist klar. Sagte ich ja auch schon. Wenn die Illegalität aber nicht erkennbar war und es auch keinen Grund für Misstrauen gab, wird man dafür auch nicht belangt.

    Das gilt für Falschgeld, das man vielleicht im Supermarkt als Wechselgeld bekommen hat, ebenso, wie für als frei gekennzeichnete Waffen, die man bei einem normalen Waffenhändler erworben hat.

    Das ist zwar kein fundiertes juristisches Wissen, sondern nur meine Meinung, von der ich aber sicher bin, dass ich sie im Fall des Falles auch zu meinen Gunsten vor Gericht durchsetzen könnte. Ich bin allerdings auch nicht ganz ungeschickt was formaljuristische Argumentationen angeht.

  • Vor deutschen Gerichten gilt immer noch, dass man einem Angeklagten die Schuld beweisen muss, und nicht er seine Unschuld.


    Wenn der Besitz nicht erlaubt ist und du den Gegenstand besitzt ist dieses erfüllt.


    Siehe Christian Wulff oder auch der "Rocker", der durch die Tür einen Polizisten erschossen hat. Beide wurden freigesprochen.


    Diese Fälle liegen völlig anders.
    Herrn Wulff wurde eine Vorsatztat vorgeworfen. Hier muss man
    tatsächlich die Tat und den Vorsatz nachweisen.
    Der "Rocker" hat in Notwehr gehandelt. Notwehr ist auch in
    Deutschland erlaubt und geht sehr viel weiter als das so oft
    in Foren behauptet wird (wie man an diesem Beispiel gut
    sehen kann).
    Für die Erfüllung des unerlaubten Waffenbesitzes genügt
    der Besitz. Es ist kein Vorsatz erforderlich - damit auch nicht
    das Wissen um ein Verbot oder die zu hohe Leistung.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.