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Für die Erfüllung des unerlaubten Waffenbesitzes genügt
der Besitz. Es ist kein Vorsatz erforderlich - damit auch nicht
das Wissen um ein Verbot oder die zu hohe Leistung.
Richtig. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass bei einer Druckluftwaffe das Verfahren auch wegen Geringfügigkeit gegen Einziehung der Waffe und einem Bußgeld (Strafbefehl) eingestellt werden würde. Das kommt aber auf die Staatsanwaltschaft an die da ermittelt in wie weit man es da überhaupt zu einem Gerichtsprozess kommen lassen würde. Allerdings muss man auch da aufpassen, und auf die Höhe des Strafbefehls achten, denn auch da kann man dann als vorbestraft gelten, selbst wenn es keinen Prozess gab.