Absägen von Läufen verboten? Warum?

Es gibt 48 Antworten in diesem Thema, welches 6.504 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (22. Januar 2014 um 13:34) ist von Pupsnase.

  • tach.

    Mal davon ab das es vielleicht keinen tieferen Sinn macht aber....
    Unlängst lass ich einen Post von User Saarlach in dem er beschrieb das das Absägen des Laufes bei einer Haenel rechtliche Konsequenzen haben kann.

    Ist dem wirklich so? Ich meine das das bei scharfen Waffen verboten ist, ist klar; aber wenn ja, wieso bei freien Waffen? Vielleicht den Paragraphen der dieses Thema abhandelt? Wenn jemad weiss welcher das ist?!

    ok danke schonmal Lg

    Im verdorbensten Staate sind die meisten Gesetze.

    Publius Cornelius Tacitus (um 55 - um 120 n. Chr.)

  • Ich war bisher der Meinung, dass "scharfe Waffen" mindestens etwas mit einer Klinge seien, oder evtl. Pfefferspray o.ä.

    Luftdruckwaffen und Feuerwaffen gehören beide zu den Schusswaffen und werden durch dass Waffengesetz nahezu gleich behandelt. Oben auf der CO2air-Seite ist eine Menüleiste bei der ganz rechts das Waffengesetz verlinkt ist. Da sehen ganz viele, sehr interessante Dinge drin und es sollte jeder Interessierte mal gelesen haben.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Verboten ist es nicht direkt, man braucht nur eine Erlaubnis nach Paragraph 26 zur nichtgewerblichen Bearbeitung von wesentlichen Waffenteilen.

    Ist ähnlich wie das Frisieren von Mofas. Es ist nicht verboten, aber das Fahren ohne Versicherung.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Wesentliche Teile sind gem. Anl. 1 Absch. 1 Unterabsch. 1 Nr. 1.3
    WaffG u.a. Lauf, Verschluss und andere Antriebsvorrichtungen (hier z.B.
    der Gas- oder Federdruckmechanismus, sofern fest mit der Schusswaffe
    verbunden).


    Der Umgang mit wesentlichen Waffenteilen ist Erlaubnispflichtig.


    Gemäß § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang (hier das Bearbeiten) mit
    Waffen und Munition, die in der Anl. 2 Absch. 2 WaffG genannt sind, der
    Erlaubnis.


    Die Erlaubnispflicht zur Nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung ergibt
    sich aus § 26 Abs. 1 WaffG. Danach wird die Erlaubnis zur
    nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von
    Schusswaffen durch einen Erlaubnisschein erteilt. Verfügt eine
    Privatperson nicht über diesen Erlaubnisschein, so darf sie keine
    Schusswaffe bearbeiten. Somit obliegt die Bearbeitung ausschließlich
    lizenzierten Büchsenmachern.


    Daraus leitet sich ab, dass für erlaubnisfreie Waffenteile, für deren
    Einpassung keine Nacharbeit erforderlich ist, wie z.B. Handgriffe,
    Schulterstützen, Magazinhalterungen etc. keine Erlaubnis benötigt wird.
    Solche Teile dürfen von Privatpersonen eigenhändig angebaut werden.

    Dabei ist zu beachten, dass die Teile nicht die Schussfolge oder
    Schussstärke verändern dürfen, da für diese Waffen eine Bauartprüfung
    durch die Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) erfolgt ist. Die
    Musterstücke sind beim BKA hinterlegt.


    Ein Verändern der Schussfolge oder Schussstärke führt zu einem Erlischen
    der Kennzeichnung, dem F im Fünfeck (weil die Waffe von den
    Leistungsmerkmalen des o.g. Musterstücks abweicht), weshalb eine solche
    Veränderung grundsätzlich durch einen Büchsenmacher vorgenommen vom
    zuständigen Beschussamt abgenommen und dokumentiert werden muss. Sollte
    diese Veränderung nicht durch ein Beschussamt abgenommen sein, so
    erlischt das F und die Waffe unterliegt den vollen
    Erlaubnisvoraussetzungen gem. Anl. 2 Absch. 2 Unterabsch. 1 WaffG. Dies
    zieht dementsprechend auch alle waffenrechtlichen Verstöße in Form von
    z.B. einer fehlenden WBK mit sich. Eine gültige WBK ist grundsätzlich
    zum Erwerb und Besitz von Waffen, die vom WaffG erfasst werden (ausser
    den Freien Waffen), erforderlich.

    Er heißt übrigens nicht Scharlach oder Saarlach, sondern Saalach ;^)

    VG, Vanessa :^)

  • Sorry für OT....

    Scharlach... Hahahhahaha. Nun hab ich nen neuen Spitznamen für Andy ;) Ich musste ja bei Saalach immer an Sarlacc denken :D

    http://www.jedipedia.de/wiki/Sarlacc


    Und zum Thema... Da wurde ja schon alles wichtige gesagt, verboten ist da nichts, man darf es halt nicht einfach selbst machen. Dazu kann man der Waffe Schaden zufügen, die Lauflänge ist meist schon optimiert. Probleme kann es da vor allem mit Federdruck LG's geben...

    Gruß, David

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • Nicht das ich das vorgehabt hätte da ich eine Waffe nicht so vergewaltigen kann.

    Ich glaube ich sollte das 'Saarlach' nochmal editieren...
    Scharlach habe ich ihn nicht genannt. Mrs. Magnums schuld.
    :|

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    Publius Cornelius Tacitus (um 55 - um 120 n. Chr.)

  • Jedoch halte ich das mit der scharfen Waffe umd den Messern für einen echten Kalauer.
    Gratulation zu diesem Vergleich
    offtopic-end

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    Publius Cornelius Tacitus (um 55 - um 120 n. Chr.)

  • Danke David mein Lieber ;) das gibt's bei der ersten besten Gelegenheit zurück :eeeevil: :D *lol*

    Ich hatte mal eine alte Diana, da war der Lauf bereits abgesägt.
    Trefferlage unter aller Sau. Deswegen auch ziemlich sinnlos.

    Gruß, Andy

  • Immer daran denken, auch eine Luftdruckwaffe ist eine "echte" Waffe - echter wird es nicht.

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  • Ich hab nur mal gesehen das die Amerikaner sich gerne den Lauf an ihren Schrotflinten verkürzen lassen/ließen, das um die streuung zu weiten aber das soll dort mittlerweile verboten sein um im ernstfall zu gewährleisten das die waffe nicht schnell genug in anschlag gebracht werden kann. So hab ich mir es zumindest sagen lassen.

    Allerdings ließe sich eine solche begründung nicht auf Luftdruckwaffen anwenden, daher wird es die Pauschaliesierung von freien und Schusswaffen zugrunde haben, das macht Sinn..

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  • Zitat

    Ich hab nur mal gesehen das die Amerikaner sich gerne den Lauf an ihren Schrotflinten verkürzen lassen/ließen, das um die streuung zu weiten aber das soll dort mittlerweile verboten sein


    Mittlerweile = seit 1934 (!)

    Mindestgesamtlänge 26 Zoll Mindestlauflänge 18 Zoll (bei Flinten, bei Gewehren sind es glaube ich 23 Zoll und 16 Zoll als Mindestmass, oder sogar Gesamtlänge egal aber mindestens 16" Lauf, bin grad nicht mehr sicher) (Dies nur aus dem Gedächtnis, ohne Gewehr ;) )

    Ausnahmen gibt es natürlich: man darf sich um 200$ eine Steuermarke kaufen (und muss die ansonsten unregistrierte Waffe registrieren) dann darf man sie auch unter diese Mass kürzen.


    Dies nur in aller kürze, auch in USA sind die Waffengesetze teils kompliziert und auch teils von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden. (dieses Gesetz gílt jedoch überall da Federal -Law..... der Einfachheit halber: stelle dir die USA wie die EU vor, jeder Staat eigene Gesetze jedoch manche Gesetze gelten für alle Staaten..... eigentlich sind die USA auch kein "Land" sondern ein Staatenbund von 50 Staaten wie die EU. Die EU ist nur noch nicht ganz so weit wie die USA.)


    lg Calico

    Redneck - Hillbilly

  • Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Bearbeitung waffenwesentlicher Teile einer Erlaubnis bedarf. Diese Erlaubnis bekommt nur derjenige, der sachkundig im Bezug auf Waffenbearbeitung ist. Das sind in erster Linie Büchsenmacher.
    Der Grund ist einfach zu verstehen. Der Büchsenmacher kann beurteilen, ob die Bearbeitung einen Einfluss auf Haltbarkeit oder Sicherheit im Sinne der Beschussprüfung hat. Zudem kann dann unterstellt werden, dass der Büchsenmacher die bearbeitete Waffe auch einer neuen amtlichen Beschussprüfung zukommen lässt. Fast alle Arbeiten an waffenwesentlichen Teilen ziehen einer erneuten Beschussprüfung nach sich. Eine Beschussprüfung wird durch eines der Beschussämter kostenpflichtig durchgeführt und dann auf der Waffe gestempelt. Diese Prüfung stellt u.a. sicher, dass der (sachgerechte) Umgang der Waffe für den Schützen sicher ist und diese nicht nach ein paar Schüssen auseinander fliegt.

    Kurze Flinten:
    Seit der letzten Waffenrechtsänderung ist auch ein neues Verbot bestimmter Waffen hinzu gekommen. So sind Vorderschaftrepetierflinten, sog. Pumpguns, verboten, wenn diese eine Gesamtlänge von kleiner 95 cm oder eine Lauflänge kleiner 45 cm haben. Schon seit längerem besteht das Verbot dieser Waffenart mit Pistolengriff ohne Schulterstütze.
    Der Grund ist, solche kurzen Waffen lassen sich unter der Jacke weit besser verbergen und lassen sich auch schneller in den Anschlag bringen.

    Abgesägte Flinten:
    Es ist richtig, dass abgesägte Flinten die Schrotgarbe weit mehr streuen. Das liegt im wesentlichen daran, dass die Läufe der meisten Schrotflinten "gechocket" sind. Das ist eine Würgebohrung am Laufende. Sie sorgt für ein längeres Zusammenhalten der Schrotgarbe. Bei den heutigen Flinten kann man oft das Maß der Laufverengung durch Wechselchokes verändern. M.W. ist die stärkste Verengung 0,5 mm.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (21. Januar 2014 um 11:34)

  • Die Argumentation mit der Beschussprüfung zieht aber nur bei Waffen die auch beschossen werden. Das gilt nicht für Luftgewehre, den es gibt keine Überdruckdiabolos.

    Man sollte nicht damit argumentieren wenn es auf diesen Typ Waffe nicht zutrifft. Das Gesetz unterscheidet einfach nicht zwischen Lauf einer :F:-Waffe und dem einer beschusspflichtigen "scharfen" Waffe.

    Jeder Büchsenmacher mit Waffenherstellungserlaubnis kann und darf den Luftgewehr-Lauf kürzen. Im Forum hatte jemand mal einen Kassenzettel dafür gepostet, hat glaube ich 30 Euro gekostet. Selbst Einzelanfertigungen werden beim Beschussamt theoretisch nur gemessen (e0 < 7,5J) und :F: -gestempelt. Abänderungen werden auch nur auf die Einhaltung dieser Grenze kontrolliert, es wird da nicht wie oft falsch behauptet mit irgendwas hinterlegten verglichen. Eine Aufbewahrungspflicht über Belege für die durchgeführten Arbeiten (zb. Lauf kürzen) gibt es meiner Meinung nach auch nicht.

    Amerikaner dürfen ihre Läufe selber absägen, sofern sie in den o.g. gesetzlichen Grenzen bleiben. Hier wird aber das Patronenlager mit gemessen, d.h. Lauflänge=Stoßboden bis Mündung. Eventuell fest verbaute (=pinned & welded) Mündungsaufsätze wie Mündungsfeuerdämpfer oder Schalldämpfer werden aber mit dazu gezählt.

  • Eventuell fest verbaute (=pinned & welded) Mündungsaufsätze wie Mündungsfeuerdämpfer oder Schalldämpfer werden aber mit dazu gezählt.


    Bei uns auch!
    Deshalb bekam der Landmann-Halbautomat eine kleine Hülse an die Mündung geschweißt, damit er einwandfrei zur Langwaffe wurde.
    Seine Gesamtlänge hätte wohl gereicht, nicht aber die Länge von Lauf und Verschluss.

    Zitat

    2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.


    Hier im Bild zu sehen:
    http://www.waffenwesen.com/html/L-Bilder/bild-l-11-1.jpg


    Stefan

  • Ich denke man bekommt das Beschusszeichen, wenn man genug Zeit und Geld investiert und einen Grund vorlegen kann weshalb man das braucht. Oder Irre ich mich?

    Greedo

  • Dalieser Landmann Halbautomat ist aber normalerweise als Kurzwaffe konzipiert?! Zumindest ist die Ähnlichkeit mit einer bestinmten Mauser pistole vorhanden. (Ich glaube C-69).
    Dort waren ebenfalls Gewehrschäfte am Pistolengriff anbringbar.
    Wahnsinn das das mit der Hülse so einfach ging...

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