SSW auf dem Schulweg/im Auto

Es gibt 68 Antworten in diesem Thema, welches 14.961 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Mai 2013 um 16:45) ist von Derringer.

  • In diesem Thread ging es um die (gesetzl. nicht erlaubte) Lagerung einer SSW im Auto, wenn es abgestellt ist und sich längere Zeit niemand darin befindet Alles was Du aufgezählt hast und interpretierst, handelt vom Führen (schußbereites bei sich tragen), also von völlig verschiedenen paar Schuhen....

  • Bei solchen Fragen würde ich die Zuständigen Behörden fragen und nicht Leute die Ihr Wissen diesbezüglich aus der Bildzeitung haben.
    Sorry, aber anhand der meisten Antworten hier kann man davon ausgehen das diese Fragen hier keiner richtig beantworten kann.

    Sehr richtig und das ist schon bissle frustrierend.
    Denn nicht einmal die, die es wissen sollten, geben richtig Auskunft bzw. können es nicht.

    In meinem Fall, möchte ich ein FWB 150 im Wohnmobil nach England zu meinem Cousin verbringen und
    hätte ganz gerne ein LG im Womo mit nach Italien genommen, wo wir auf einem riesigen Gelände bei einem
    Ferienhaus stehen. Dort könnte ich, ohne jemanden zu stören, in aller Ruhe bissle üben.

    Da ich wegen dem Hobby, mir aber keinen Ärger einhandeln möchte, habe ich beim dt. Zoll, sowie bei den
    Zollämtern der entsprechenden Länder (Frankreich, England, Schweiz, Italien) nachgefragt, wie das da mit
    Transport und Verbringung einer freien Waffe aussieht.
    Bekommen habe ich nur unklare Aussagen von 'eventuell' bis 'wahrscheinlich nicht', was mir nur bedingt
    weiterhilft, wenn ich im Falle einer Kontrolle mit Erklärungsnotstand und rotem Kopp irgendwo an der
    Grenze stehe.

    Habe gestern dem nächstgelegenen Abgeordneten im europ. Parlament ein paar Zeilen geschrieben und
    um eine rechtsverbindliche Auskunft gebeten. Wenn es jemand wissen sollte, dann doch die Euro-Jünger.

    Bin mal gespannt, was dabei rauskommt.

    liebe Grüsse ... Patrick

  • verodog

    Hierzu kann ich Dir folgenden Tip geben: Bei Deutschen Behörden brauchst Du nicht nachfragen, denn die kennen nicht alle waffenrechtlichen Bestimmungen irgendwelcher Länder, müssen sie auch nicht. Meinst Du, der Italienische Carabinieri wüßte, dass man z.B. in Deutschland für eine SSW einen KWS braucht? Die werden Dir beim Deutschen Zoll lediglich sagen, dass Du Dein LG in Deutschland im verschlossenen Behältnis bis zur Grenze transportieren darfst, mehr nicht. Wenn Du ein LG über Österreich nach Italien oder auch nach England im Wohnmobil transportieren möchtest, sind Deine Ansprechpartner die Österreichische, die Italienische und die Britische Botschaft in Deutschland, sonst keiner. Die um eine definitive, schriftliche Auskunft bitten. So wird ein Schuh draus, das klappt in aller Regel auch. Was willst Du um Himmelswillen bitte vom einem Europaparlamentarier erfahren :?: Meinst Du, der macht sich die Mühe, oder das sei dann am Ende rechtsverbindlich, wenn es doch Ärger geben sollte?
    Stell´ Dir mal den umgekehrten Fall vor, ein Italiener fragt einen Europaabgeordneten des Bündnis 90 / Grüne, ob er seine Kleinschrotwaffe (die benutzen sowas zur zur Vogeljagd) mit nach Deutschland transportieren darf...

  • Noch nie GTA gespielt ? Eine Ampel und schon haste nen Fuß im Gesicht und die Karre ist weg :D


    Wenn ich nachts allein mit dem Auto unterwegs bin, dann mache ich mit der ZV von innen alles dicht. Da kann einem schonmal bei nem Halt keiner einfach die Tür aufreissen. Ansonsten zudem die Spiegel im Auge behalten falls man irgendwo steht.

    Bevor man in irgend nem Fall da zur SSW gegriffen hätte, hat man 10x das Gaspedal durchgetreten und ist weg...

  • Derringer:

    ...danke! Habe mich bis dato immer nur mit den Zollbehörden der Länder auseinandergesetzt.

    Wie gesagt, ohne Erfolg.

    An die Botschaften habe ich in dem Zusammenhang gar nicht gedacht. Da wirst Du wohl Recht
    haben. Werde ich mal versuchen.

    Wg. dem Europarlamentarier, hab' ich halt gedacht, dass die, die uns die Suppe eingebrockt
    haben, doch Bescheid wissen müssten. Zumindest wissen, wo's steht. Könnte man bei
    dem Gehalt doch erwarten. :whistling:

    liebe Grüsse ... Patrick

  • Gerade entfernt:

    Zitat

    Aus dem Auto schiessen würde ich nur wenn keine andere Wahl bleibt, wenn sich jemand in den Weg stellt einfach aufs Gas drücken ist dann seine Schuld wenn er umgefahren wird.

    Isoliert betrachtet wirft der Beitrag ein schiefes Licht. Solange nicht alle Wege verstellt sind und ein Angriff stattfindet, ist freie Fahrt kein notwehrfähiges Gut.


    Erschreckend, mit wieviel Verdrußgeschwafel die Leser zugeschüttet werden.

    Zitat

    .....das theoretisch dir jeder Streifenpolizist die Laufbahn als Sportschütze beenden kann? Wenn er meint das du deine Waffen mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen ist dann bist du geledert. Es ist nirgends geregelt was wenige Handgriffe sind.

    WaffVwV 12.3.3.2

    Zitat

    ..... nur um mal deutlich zu machen wie Gesetze sich gegenseitig aufheben. Laut BGB , STVO , STVZO und StGB ist dein Auto durchaus mit der Wohnung gleich zusetzen. Nur das WaffG macht da auf einmal ne Ausnahme.

    Umgekehrt. Sichere Aufbewahrung und erlaubnisfreies Führen können nur erfolgen in befriedetem Besitztum. Das ein Auto das nicht ist, sagen die zitierten Rechtsvorschriften, nicht das WaffG.

    Bitte mit einem Fünkchen Verantwortung für Unbedarfte posten. Lesen schützt vor der Konfrontation mit einem bestimmten Dieter-Nuhr-Zitat Waffenrecht - erst recherchieren, dann starten

    Andreas


  • WaffVwV 12.3.3.2


    Der Kern der Aussage trifft leider trotzdem zu. Der Polizist braucht nur etwas negatives (in Verbindung mit Waffen )zu schreiben, schon steht deine Zuverlässigkeit auf dem Spiel.

    Ich kenne einen Fall, wo ein Sportschütze bei einer Kontrolle vor dem Vereinsheim aufgefordert wurde seine WBK vorzuzeigen. Die hatte er aber blöderweise im Waffenkoffer. Waffenkoffer aufgemacht, unerlaubtes Führen, Anzeige, Zuverlässigkeit weg, alle Waffen weg. Unfassbar aber wahr.

  • gilt auch für WBK Waffen. Es ist ganz einfach nicht erwünscht das in Deutschland das Opfer sich wehrt!

  • Ich kenne einen Fall, wo ein Sportschütze bei einer Kontrolle vor dem Vereinsheim aufgefordert wurde seine WBK vorzuzeigen. Die hatte er aber blöderweise im Waffenkoffer. Waffenkoffer aufgemacht, unerlaubtes Führen, Anzeige, Zuverlässigkeit weg, alle Waffen weg. Unfassbar aber wahr.


    Echt unfassbar. Hast Du davon ein Aktenzeichen oder eine Quelle, wo man das nachlesen kann? Das würde sicher nicht nur mich interessieren! Vielen Dank!

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Echt unfassbar. Hast Du davon ein Aktenzeichen oder eine Quelle, wo man das nachlesen kann? Das würde sicher nicht nur mich interessieren! Vielen Dank!


    Leider nein, ich kenn die Geschichte von dem Menschen bei dem ich meine WSK gemacht habe, der kannte den Betroffenen.

    Die hatten eine Kontrollstelle quasi fast vorm Verein während eines Vereinsfestes aufgebaut. Denke mal das war von höherer Stelle angeordnet und genau auf soetwas ausgelegt.

  • Ich kenne einen Fall, wo ein Sportschütze bei einer Kontrolle vor dem Vereinsheim aufgefordert wurde seine WBK vorzuzeigen. Die hatte er aber blöderweise im Waffenkoffer. Waffenkoffer aufgemacht, unerlaubtes Führen, Anzeige, Zuverlässigkeit weg, alle Waffen weg. Unfassbar aber wahr.


    Ja, ich glaube dieser Waffenbesitzer war aus Münchhausen, ich meine auch schon desöfteren in Schützenhäusern davon gehört zu haben.... :D

  • Das war eig so gemeint das man den Angreifer langsam anfahren darf sollte er nicht aus dem Weg gehen. Und wenn jemand die Scheibe einschlägt entweder Gas geben oder sich wehren.

    "Ahhhh die neue Walther, ich hatte Umarex um so eine gebeten"
    :D:D:D

  • Ich kenne einen Fall, wo ein Sportschütze bei einer Kontrolle vor dem Vereinsheim aufgefordert wurde seine WBK vorzuzeigen. Die hatte er aber blöderweise im Waffenkoffer. Waffenkoffer aufgemacht, unerlaubtes Führen, Anzeige, Zuverlässigkeit weg, alle Waffen weg. Unfassbar aber wahr.

    Ja, ich glaube dieser Waffenbesitzer war aus Münchhausen, ich meine auch schon desöfteren in Schützenhäusern davon gehört zu haben.... :D

    ...ich kenn die Geschichte von dem Menschen bei dem ich meine WSK gemacht habe, der kannte den Betroffenen.


    Die hatten eine Kontrollstelle quasi fast vorm Verein während eines Vereinsfestes aufgebaut. Denke mal das war von höherer Stelle angeordnet und genau auf soetwas ausgelegt.

    Da die Geschichte sich nicht eindeutig belegen lässt, kann man sie nur interpretieren:

    Wie berichtet, sei durch das Öffnen des Waffenkoffers unter den Augen der Polizeibeamten zum Zwecke der pflichtgemäßen Entnahme der darin befindlichen WBK das zuvor rechtmäßige erlaubnisfreie Führen (Transport - nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit) quasi durch Öffnen der "Büchse der Pandora" in ein erlaubnisplichtiges Führen verwandelt worden, weil just in dem Moment eine der Ausnahmevoraussetzungen des §12 WaffG (nicht zugriffsbereit) weggefallen sei.

    Im Umkehrschluss würde daraus aber folgen, dass ein verschlossenes Behältnis außerhalb der eigenen Wohnung / Geschäftsräume / befriedetem Besitztum / Schießstand selbst dann nicht geöffnet werden dürfte, wenn die Polizeibeamten sich von dessen Inhalt prüfend überzeugen wollten (Übereinstimmung WBK-Eintrag / Waffe), denn der rechtmäßige Besitzer übt ja immer noch die tatsächliche Gewalt aus, wenn er den Koffer öffnet. Es wäre also völlig unerheblich, ob sich die WBK zuvor innerhalb oder außerhalb des verschlossenen Behältnisses befände.

    Bei einer normalen Straßenverkehrskontrolle werden manchmal auch Dinge angeordnet, die dort ohne Polizei normalerweise nicht erlaubt wären. Anhalten in Bushaltestellen oder auf Standstreifen, Einfahren in verkehrsbeschränkte Straßen oder Flächen, Betätigen der Warnblinkanlage oder der Hupe zum Zwecke der Funktionsprüfung etc.

    Wie gesagt, eine Interpretation. Die Wahrheit der Geschichte lässt sich hier nicht feststellen. Es sei denn, jemand hat doch noch Quellen.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §


  • Finde ich jetzt etwas übertrieben.

    Generell gehe ich davon aus, daß das Hausrecht nicht das Tragen erlaubter Waffen verbietet. Wenn das ausdrücklich und deutlich sichtbar anders angeschlagen steht, vermeidet man eben den Ort.

    Das Führverbot auf öffentlichen Veranstaltungen habe ich mal für sinnvoll gehalten, da damit eigentlich ein "Volksfestcharakter" mit seinen besonderen Dynamiken gemeint war. Ich halte es für höchst bedenklich und von Sinn und Zweck verfehlt, wenn die Waffen-VV Kinoveranstaltungen und Diskobetrieb (in der Disko sind die Dinger durch das Hausrecht sowieso immer verboten) zu den öffentlichen Veranstaltungen zählt. Es ist dann kaum zu verstehen, wieso ein normaler Restaurantbetrieb nicht dazu zählen soll. Juristisch ist das Murks. Früher wurden Kinos etc. nicht zu den öffentlichen Veranstaltungen gezählt. Wenn mein Urlaub vorbei ist, muß ich mal checken, ob es dazu schon Urteile gibt. Es steht leider zu vermuten, daß sich die Gerichte auf den VV-Unsinn einlassen werden. Notfalls müßte man hier bis zum BVerfG klagen.

    Sportveranstaltungen können öffentliche Veranstaltungen sein, also Führverbot. Ob die Waffen in öffentlichen Gebäuden unerwünscht sind, ist doch egal, verboten ist das Führen dort in der Regel nicht. Wenn ja, muß es irgendwo stehen oder es wird angeordnet und kontrolliert (z.B. bei manchen Gerichtsverfahren)

  • Generell gehe ich davon aus, daß das Hausrecht nicht das Tragen erlaubter Waffen verbietet.


    Das "Hausrecht" ist Zivilrecht. Im Zivilrecht herrscht prinzipiell Vertragsfreiheit. Das hat zunächst nichts mit dem strafbewehrten öffentlichen Recht, worunter auch das Waffengesetz fällt, zu tun. Wenn Du gegen eine vom Hausherrn erlassene Hausordnung verstößt (ob jetzt Waffenverbot oder sonst was anderes), kann dieser Dir ohne weiteres Hausverbot erteilen. Wenn Du Dich dann auch an das verhängte Hausverbot nicht hältst, dann kommt das Thema "Hausfriedensbruch" ins Spiel und damit das Strafrecht und die Polizei.

    Das Waffengesetz (strafbewehrt) verbietet das Führen von Waffen explizit nur an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,
    Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen sowie in eigens dafür ausgewiesenen "Waffenverbotszonen".

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Im Umkehrschluss würde daraus aber folgen, dass ein verschlossenes Behältnis außerhalb der eigenen Wohnung / Geschäftsräume / befriedetem Besitztum / Schießstand selbst dann nicht geöffnet werden dürfte, wenn die Polizeibeamten sich von dessen Inhalt prüfend überzeugen wollten (Übereinstimmung WBK-Eintrag / Waffe), denn der rechtmäßige Besitzer übt ja immer noch die tatsächliche Gewalt aus, wenn er den Koffer öffnet. Es wäre also völlig unerheblich, ob sich die WBK zuvor innerhalb oder außerhalb des verschlossenen Behältnisses befände.


    Die Story wurde in der WSK als Beispiel gebracht warum man die WBK eben auf keinen Fall im gleichen Behältnis wie die Waffe transportieren sollte. Auf meine Frage, wie man sich denn verhalten sollte, wenn die Beamten die Waffe sehen wollen, hieß es: Schlüssel geben, Tasche/Koffer zeigen, Finger weg.

    Der Mann hatte zwar einige gewagte Theorien zum Notwehrparagraphen, glaube aber nicht dass er als langjähriger Polzeiausbilder es nötig hätte sich solche Geschichten auszudenken, da kriegt man glaube ich genug "Echtes" mit.


  • ...Da die Geschichte sich nicht eindeutig belegen lässt, kann man sie nur interpretieren....

    Daily Carry, alexandru
    Glaubt mir, ich bin schon selber seit vielen Jahren Sportschütze im Verein, bei sehr vielen anderen Vereinen als Gastschütze und komme so diesbezüglich auch viel rum, z.B. an Wettkämpfen. Diese Geschichte ist schon so alt, dass sie einen meterlangen Bart hat und wird in jedem zweiten Vereinsheim erzählt, wenn das Schießen rum ist und mehr als ein Bier konsumiert wurde. Ich sag´ nur "Angler und Jäger (und Sportschützen)" und das ist wirklich nicht böse gemeint..., aber glauben tu´ ich das auch in den nächsten 20 Jahren nicht, weil´s purer Nonsens ist!

    4 Mal editiert, zuletzt von Derringer (30. April 2013 um 18:19)

  • Daily Carry, @ alexandru
    Glaubt mir, ich bin schon selber seit vielen Jahren Sportschütze im Verein, bei sehr vielen anderen Vereinen als Gastschütze und komme so diesbezüglich auch viel rum, z.B. an Wettkämpfen. Diese Geschichte ist schon so alt, dass sie einen meterlangen Bart hat und wird in jedem zweiten Vereinheim erzählt, wenn das Schießen rum ist und mehr als ein Bier konsumiert wurde. Ich sag´ nur "Angler und Jäger (und Sportschützen)" und das ist wirklich nicht böse gemeint..., aber glauben tu´ ich das auch in den nächsten 20 Jahren nicht!


    Lass mal die Story beiseite. Fakt ist doch, dass man mit einer noch so haltlosen Anzeige wegen Verstoß gegen das WaffG als Jäger oder Sportschütze erstmal ein Riesenproblem hat. Und ein Verstoß ist beim deutschen WaffG doch ganz schnell interpretiert, wenn man nicht ganz genau aufpasst.

  • Lass mal die Story beiseite. Fakt ist doch, dass man mit einer noch so haltlosen Anzeige wegen Verstoß gegen das WaffG als Jäger oder Sportschütze erstmal ein Riesenproblem hat. Und ein Verstoß ist beim deutschen WaffG doch ganz schnell interpretiert, wenn man nicht ganz genau aufpasst.

    Es ging aber hier gerade um diese Story! Wenn ich meine Waffen in einem verschlossenen Koffer mit WBK vom Stand nach Hause transportiere und ich in eine Verkehrskontrolle gerate, in deren Verlauf ich aufgefordert werde, die WBK für die Waffen aus dem Koffer zu holen, dann will mir doch keiner erzählen, dass ich deswegen meine Zuverlässigkeit und meine Waffen verliere, wenn ich nichts anderes mache, als dieser Aufforderung nachzukommen. Wer glaubt den solchen Quatsch? Und natürlich hast Du recht, wenn Du sagst, dass man genau aufpassen muß. Das sollte man nämlich immer, wenn man seine Schußwaffen korrekt transportieren möchte. Warum sollte die Polizei unbedingt darauf aus sein, jemanden, der eine gülige WBK besitzt und seine Waffen vorschriftsmäßig von A nach B transportiert, ein Bein zu stellen? Alles nur "Parolen", die in Bildzeitungsniveau immer weiter erzählt werden und jeder der Lust dazu hat, setzt noch eins drauf.... Wenn man dann aber konkrekt nachhakt, nach Ort, Namen und Aktenzeichen dieser abgeblich stattgefundenen Situation bzw. an den Haaren herbeigezogenen Anzeige, dann kommt immer dasselbe raus, nämlich: Fehlanzeige!

    Einmal editiert, zuletzt von Derringer (30. April 2013 um 19:23)


  • Das "Hausrecht" ist Zivilrecht. Im Zivilrecht herrscht prinzipiell Vertragsfreiheit. Das hat zunächst nichts mit dem strafbewehrten öffentlichen Recht, worunter auch das Waffengesetz fällt, zu tun. Wenn Du gegen eine vom Hausherrn erlassene Hausordnung verstößt (ob jetzt Waffenverbot oder sonst was anderes), kann dieser Dir ohne weiteres Hausverbot erteilen. Wenn Du Dich dann auch an das verhängte Hausverbot nicht hältst, dann kommt das Thema "Hausfriedensbruch" ins Spiel und damit das Strafrecht und die Polizei.

    Das Waffengesetz (strafbewehrt) verbietet das Führen von Waffen explizit nur an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,
    Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen sowie in eigens dafür ausgewiesenen "Waffenverbotszonen". 


    Ähhh, ja, interessant... Aber generell gehe ich davon aus, daß das Hausrecht nicht das Tragen erlaubter Waffen verbietet.

    Z.B. die Beförderungsbedingungen des hiesigen ÖPNV-Anbieters sagen, daß Personen mit Waffen laut Waffengesetz von der Beförderung ausgeschlossen sind, wenn sie nicht eine Berechtigung zum Führen besitzen. Mit KWS darf man also eine SSW mitführen. Bei unseren Kaufhäusern usw. habe ich noch nicht geschaut, was da so im Hausrecht steht. Jedenfalls ist kein Verbot groß offen angeschlagen. Wenn mir jemand Hausverbot erteilt, verlasse ich natürlich das Grundstück und bestelle im Internet.