wie bekommt man eigentlich den waffenschein?

Es gibt 66 Antworten in diesem Thema, welches 6.846 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. März 2009 um 09:12) ist von Jagdzeit.

  • was muß man nachweisen, welche vorraussetzungen braucht man?
    !!!ich meine nicht wbk oder kws!!!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Es gibt nur zwei Möglichkeiten:
    Entweder man wird als gefährdete Person anerkannt, oder man macht ein Sicherheitsgewerbe auf und kann Aufträge nachweisen, die den (Begleit)Schutz mit einer Waffe notwendig machen.
    Kurz um - vergiss es.

    Wozu brauchst Du einen?
    Auch der Jagdschein erlaubt eingeschränkt das Führen von Schusswaffen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (26. März 2009 um 13:25)

  • zum führen meiner steinschleudern :lol:
    nein , rein aus intresse würde mich einfach mal intressieren was man tun muß um als gefährdet anerkant zu werden.
    und das mit dem wachgewerbe, vor 10 jahren war das ganz einfach, anmelden und fertig, wenn du keine vorstrafen hattes war der waffenschein kein problem.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Das ist relativ einfach.

    Das zuständige Amt stellt Dir den Waffenschein zügig aus, wenn Deine Personenschützer, die Dich auf dem Weg zum Amt begleiten, vorher den Raum auf Sicherheit untersuchen, bevor Du ihn betrittst.
    Diese Personenschützer sind natürlich nicht irgendwelche Muskelpakete von einem privaten Sicherheitsdienst, sondern Polizeibeamte.
    Üblicherweise läuft das auch so ab, dass nicht Du hingehst und nach einem Waffenschein fragst, sondern die staatlichen Behörden auf Dich zukommen und Dir die Beantragung des WS empfehlen.

    Das sind auch die, bei denen Du Dich meldest, wenn Du das Haus verlassen wilst, damit Dein Begleitschutz Dich vor der Tür abholen kann.
    Von denen kriegst Du auch Listen von als sicher eingestuften Restaurants und Kneipen, die Du besuchen kannst, ohne dass Dir dort zusätzliche Gefahr droht. Woanders kannst Du leider nicht mehr hingehen.
    Die empfehlen Dir auch, Dein Haus mit Panzerglas auszustatten.

    Ist also ganz einfach.

    Und nein, ich will Dich hier nicht verar......

  • mark, da gibt es andere möglichkeiten, der gefährdungseinstufung. bin mir sicher.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Na ja, einem Arzt hat man einen WS (und dann natürlich auch eine Waffe) zuerkannt, weil dieser in bekannt gefährlichen Gegenden Hausbesuche machen muss. Und ein Juwelier konnte das mit dem Transport von Geschmeide begründen. Aber alles ist dann die Anerkennung als gefährdete Person nach § 19 WaffG.

    Die WaffVwV führt dazu aus:

    Zu § 19: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von
    Schusswaffen durch gefährdete Personen
    19.1 § 19 bildet den Grundtatbestand für die Anerkennung des Bedürfnisses
    einer Person zu Erwerb und Besitz sowie Führen von Schusswaffen und
    Munition in Fällen einer besonderen persönlichen Gefährdung. Auf die an
    anderer Stelle des Gesetzes behandelten speziellen Gefährdungskonstellationen
    für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal (§ 28)
    oder das Verfahren bei erheblicher Gefährdung wegen der Wahrnehmung
    hoheitlicher Aufgaben (§ 55 Abs. 2) ist die Norm nicht anzuwenden. Ein
    Bedürfnis nach § 19 kann nur dann anerkannt werden und weitere waffenrechtliche
    Erlaubnisse auf dieser Grundlage können nur dann ergänzend
    erteilt werden, wenn sich - gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit
    der betreffenden Tätigkeit - die besondere Gefährdung über den durch die
    spezielle Regelung abgedeckten Bereich hinaus erstreckt (z. B. privat, d.
    h. außerhalb ihrer eigentlichen Bewachungstätigkeit, gefährdete Wachpersonen).
    19.2 Für die Anerkennung einer Gefährdung nach § 19 gelten folgende Grundsätze:
    19.2.1 Die Gründe des Antragstellers müssen stets vollständig angegeben werden,
    damit eine umfassende Überprüfung durch die Behörde möglich ist.
    Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für die besondere
    Gefährdung des Antragstellers im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse
    bestätigt werden.
    Bei der Entscheidung über die Anerkennung eines Bedürfnisse ist stets
    eine Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an der
    Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und
    dem öffentlichen Interesse, möglichst wenig Waffen in Umlauf zu haben,
    erforderlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, ob der Antragsteller
    eine Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder
    seines befriedeten Besitztums Führen oder ob er die tatsächliche Gewalt
    über eine Schusswaffe nur innerhalb der genannten Räume ausüben
    will. Im ersten Fall ist an die Anerkennung eines Bedürfnisses ein besonders
    strenger Maßstab anzulegen.
    19.2.2 Maßgebend für die Beurteilung der Gefährdung ist nicht die persönliche
    Anschauung des Antragstellers, sondern ein objektiver Maßstab. Der Antragsteller
    muss bei realistischer Betrachtung und nach vernünftiger Überlegung
    überdurchschnittlich gefährdet sein. Diese besondere Gefährdung
    kann sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der nach allgemeiner
    Lebenserfahrung wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder wegen
    anderer besonderer Umstände wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet
    ist, ergeben. Jedoch begründet die schlichte Zugehörigkeit zu einer
    derartigen Personengruppe für sich allein noch kein waffenrechtliches
    Bedürfnis (keine Geltung berufsspezifischer Gefährdungsmaßstäbe). Es
    ist jedoch immer erforderlich, dass auch in der Person liegende objektive
    Kriterien hinzutreten, die eine besondere Gefährdung der Person begründen.
    Hinzu kommt, dass der Gefährdungsgrad des Antragstellers sich deutlich
    von dem der Allgemeinheit unterscheiden und ihn in Person betreffen
    muss. Ein Gefühl allgemeiner Unsicherheit oder eine höhere Gefährdung,
    die die Allgemeinheit insgesamt oder eine unbestimmte Personenmehrheit
    betrifft, etwa, weil Kriminalität, allgemeine terroristische Bedrohung und
    ähnliche Umstände zunehmen, reichen für die Anerkennung einer überdurchschnittlichen
    Gefährdung nicht aus.
    19.2.3 Selbst bei einer besonderen, deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung
    ist ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn nach den
    Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung
    nicht geeignet oder nicht erforderlich ist.
    Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Gefährdung sich auf zumutbare
    Weise so verhindern oder mindern lässt, dass der Besitz einer Schusswaffe
    nicht mehr erstrebt werden muss. Bevor ein waffenrechtliches Bedürfnis
    anerkannt werden kann, ist zu prüfen, ob die Gefährdung in zumutbarer
    Weise durch entsprechendes persönliches Verhalten des Antragstellers
    oder durch Aufwendungen für technische oder organisatorische
    Maßnahmen vermindert werden kann. Eine herausgehobene Bedeutung
    kommt dabei z. B. der abschreckenden Wirkung von Alarm- und
    sonstigen Überwachungsanlagen zu, der Vornahme baulicher Sicherungsmaßnahmen
    oder der Beauftragung professioneller Dienste etwa bei
    Geld- oder Werttransporten. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe darf
    niemals nur als bequemste oder kostengünstigste Alternative einer Gefährdungsminderung
    angesehen werden.
    19.2.4 Sofern dem Betroffenen Überraschungsangriffe drohen, die einer wirksamen
    Verteidigung entgegenstehen, gibt es in der Regel kein Bedürfnis für
    den Besitz einer Schusswaffe zu Verteidigungszwecken. Dies betrifft z. B.
    alle Personengruppen, die im Rahmen ihrer typischen Tätigkeiten gerade
    nicht fortwährend mit Angriffen rechnen (müssen) und die daher kaum in
    der Lage sind, dauerhaft eine Verteidigungsbereitschaft aufrechtzuerhalten
    (z. B. von Angriffen regelmäßig völlig überraschte Geschäfts-
    /Gaststätteninhaber, Taxifahrer etc.).
    Im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit des Waffenbesitzes ist auch die
    individuelle Verteidigungsfähigkeit des Antragstellers festzustellen. Dabei
    kommt es darauf an, ob dieser etwa - über die Anforderungen an die allgemeine
    persönliche Eignung hinaus – wegen seines Alters und/oder seiner
    körperlichen Verfassung überhaupt zu entsprechenden Reaktionen in
    der Lage wäre (Mindestanforderungen an Reaktionsschnelligkeit, Behändigkeit,
    Kraft etc.).
    19.2.5 Eine Gefährdung nach § 19 kann - bei unverändert erforderlicher Einzelfallprüfung
    - nach diesen Grundsätzen insbesondere angenommen werden
    bei Personen, die - abgesehen von den Fällen des § 55 Abs. 2 - auf
    Grund ihrer exponierten Stellung im öffentlichen Leben oder ihrer beruflichen
    Stellung mit Angriffen auf Leib und Leben rechnen müssen; zur Beurteilung
    dieser Frage ist immer eine Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle
    einzuholen.
    19.3 Verfügt der Antragsteller bereits über eine für seinen Schutz geeignete
    Schusswaffe, so ist ein Bedürfnis für den Erwerb einer weiteren Schusswaffe
    im Regelfall zu verneinen.
    Beschränkt sich das nachgewiesene Bedürfnis in Folge einer entsprechenden
    Konzentration der Gefährdung, Geeignetheit oder Erforderlichkeit
    nur auf ganz bestimmte (Teil-) Tätigkeiten oder Situationen, so sind auch
    die unter Anwendung des § 19 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse
    nach Möglichkeit auf diese Tätigkeiten/Situationen zu beschränken. Bestehen
    darüber hinaus Zweifel am weiteren Fortbestand oder am ausreichenden
    Umfang der das Bedürfnis begründenden Umstände, ist durch
    die zuständige Waffenbehörde eine erneute Überprüfung des Bedürfnisses
    durchzuführen.

  • Zitat

    Original von baumstamm
    floppyk, danke!
    woher weißt du immer wo das ganze zeug steht? :huldige:


    Ich dachte, es ist allgemein bekannt, dass ich WSK und FKS unterrichte.
    Aber Allwissend bin ich denn auch nicht. So kann ich mit meiner Meinung auch mal daneben liegen und lasse mich dann auch gerne korrigieren.

  • Ich bin mir nicht 100% sicher, aber reicht es nicht sogar, wenn man MdB ( oder sogar nur MdL) ist? Meines Wissens bekommen diese netten Mitmenschen, die das Waffengesetz regelmässig für uns verschärfen, jederzeit auf Antrag einen WS, ganz zu schweigen von den sonstigen Vergünstigungen, wie der kostenlosen Nutzung von Lufthansa & Bahn (1.Klasse bzw. Business-Class versteht sich), dem großen steuerfreien Gehaltsanteil, den fürstlichen Pensionsansprüchen, usw.

    ----------------------- Jäger der verlorenen Erma's ------------------------
    --
    - Waffen- & Munitionssachverständiger, Spezialgebiet Erma ---
    ------------ bitte hier mithelfen, damit es hier weitergeht ------------

  • Hat ja eine gewisse Logik, bei den Politikern. Wer als Bäcker oder Lehrer Finanz- oder Verkehrsminister werden kann oder als Landwirt Außenminister und seine Fachkunde entweder qua Verleihungsurkunde oder "stellvertretend" über viele aus Steuergeldern bezahlte externe Berater bezieht, der ist natürlich zeitgleich mit dem MdL- oder MdB-Status auch waffenrechtlich sachkundig. Wo kämen wir denn da hin, wenn man wie Kreti und Pleti eine Prüfung ablegen müßte? :bash:


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Zitat

    Original von flens69
    Ich bin mir nicht 100% sicher, aber reicht es nicht sogar, wenn man MdB ( oder sogar nur MdL) ist? Meines Wissens bekommen diese netten Mitmenschen, die das Waffengesetz regelmässig für uns verschärfen, jederzeit auf Antrag einen WS, ganz zu schweigen von den sonstigen Vergünstigungen, wie der kostenlosen Nutzung von Lufthansa & Bahn (1.Klasse bzw. Business-Class versteht sich), dem großen steuerfreien Gehaltsanteil, den fürstlichen Pensionsansprüchen, usw.

    ... du hast den Firmenwagen in der gehobenen Luxusklasse vergessen! :new16:

  • Eine weitere (meist theoretische) Möglichkeit ist der Diplomatenpass, den ich scherzweise gerne als "internationalen Waffenschein/-pass" bezeichne. Zumindest dürfte man nach einer Ausweisung nicht mehr kontrolliert werden dürfen.

    Gruß Georg

    "Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden; unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen!"
    (Adolf Hitler, Reichsparteitag am 15.09.1935)

  • Zitat

    Original von Famas
    ... du hast den Firmenwagen in der gehobenen Luxusklasse vergessen! :new16:

    Genau, und natürlich mit Chauffeur und mindestens B4-Panzerung.

    Schon seltsam, uns erzählen die wie sicher es doch in Deutschland sei und selber trauen die sich nur mit Sonderschutzfahrzeug und in BKA Begleitung auf die Straße. :crazy3:

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von hyperterminal
    Hat schonmal jemand versucht ein Bewachungsgewerbe aufzumachen um so ein Bedürfnis - auch für das Führen - anerkannt zu bekommen?

    Das unternehmerische Konzept: Man führt sein Leben wie sonst auch mit seinem richtigen Job und hat halt immer wohin man auch geht (sog. "Patrouillengänge" bzw. "City-Wache") die Waffe dabei und rettet Leute im Wege der Nothilfe, wenn sich mal vor seinen Augen etwas abspielen sollte. Anschließend kann man die Einsatzkosten über GoA dem Opfer in Rechnung stellen. Das Rechnungenschreiben hat nur eine Alibifunktion damit man das Bewachungsgewerbe anerkannt bekommt.

    That has to be the smartest thing anyone ever said about anything -Peter Griffin

    Dark is the road you wander...
    And as you stand there under.
    The starry sky,you feel sad inside.

  • Zitat

    Original von hyperterminal
    Das unternehmerische Konzept: Man führt sein Leben wie sonst auch mit seinem richtigen Job und hat halt immer wohin man auch geht (sog. "Patrouillengänge" bzw. "City-Wache") die Waffe dabei und rettet Leute im Wege der Nothilfe, wenn sich mal vor seinen Augen etwas abspielen sollte. Anschließend kann man die Einsatzkosten über GoA dem Opfer in Rechnung stellen. Das Rechnungenschreiben hat nur eine Alibifunktion damit man das Bewachungsgewerbe anerkannt bekommt.

    Ja, ne, is klar... Prinzipell würde ich persönlich das ja unterstützen, aber ich glaube kaum das Dir ein SB das so abnimmt.

    Im Bewacher-Bereich benötigst Du nachgewiesene Aufträge um den WS beantragen zu können. Bedeutet, bei deinem Plan müsstest Du dann mit dem Überfallopfer eben schnell während des Überfalls einen Vertrag aushandeln, damit zur Behörde flitzen, denen u.U. noch nachweisen das dein Auftraggeber deutlich bedrohter ist als andere Ottonormal-Überfallopfer, dann eben schnell die Waffe holen und das Opfer retten.

    Nur, welcher Täter wartet schon ein paar Monate?

    Als "Stadtwache", "normaler schwarzer Sheriff" bekommst du in den allermeisten Gemeinden jedenfalls keinen WS. Leichter ist es da wohl als Werttransporteur, aber selbst Da geht dein Konzept nicht auf da Du dann Auflagen im WS hast wann Du die Waffe tragen darfst.

    Das ganze geht so weit, das ich mal von einem Waffenhändler mit Erlaubnis für den Handel mit Kriegswaffen gelesen habe, der einen WS mit der Auflage bekam Waffen nur dann führen zu dürfen während er eine Kriegswaffe transportierte. Wenn er also z.B. zum Kunden oder zu einer Messe fährt und eine KrWaffKontrG-Waffe im verschlossenen Koffer hatte, durfte er eine Pistole im Holster haben. Auf dem Rückweg ohne Kriegswaffe musste dann aber wiederum seine Pistole in den verschlossenen Koffer um selber eine leichte Beute dazustellen.

    Immerhin geht es um die innere Sicherheit. Das jemand gerade ordnungsgemäß seine legal besessenen Atombomben, Panzerfäuste und Handgranaten beim Kunden ausgeliefert hat heißt ja nicht das er auf dem Rückweg nicht mit seiner Walther PPK Amok läuft.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (27. März 2009 um 00:55)

  • Wer sich für das Bewachungsgewerbe interessiert, sei das Visierheft 09/2008 empfohlen. Dort ist ein ausführlicher Bericht rund um Scherheitsgewerbe.

    Traumjob Security?
    Sicherheitsbranche als Traumberuf? Wie sind die Ausbildungswege? Was verdient man?
    Stichwort:
    Sicherheitsgewerbe in Deutschland

    VISIER | Jahr 2008 | Heft 9 | Seite 6

    Preis
    4,90 Euro

  • Kannst ja auf http://www.rent-a-killer.com ein Killer auf dich hetzen *lol* :laugh:

    Es sollte wie in Amerika jeder zu seiner Sicherheit eine Waffe führen dürfen :confused2:

    Natürlich nur die, die ein reines Führungszeugnis haben (:)

    Die 5 Faktoren des sicheren Treffens:
    Griff, Stand, Atmungskontrolle, Visierbild, Abzugskontrolle 
    An Xe (Blackwater), GSG9 und Bundeswehr, ich bin noch zu haben :ngrins:

  • ...und die bei klarem Verstand sind.

    Zitat

    Es sollte wie in Amerika jeder zu seiner Sicherheit eine Waffe führen dürfen

    Ansonsten geht's dir aber noch gut, oder? :bash:


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Wieso? :confused2:

    Ich bin schon mehrfach angemacht worden, damals von einer Gang zusammengeschlagen worden.

    Außerdem sollte sowas dann nur das allerletze Mittel sein, wenn sein eigenes Leben auf dem Spiel steht.

    Die 5 Faktoren des sicheren Treffens:
    Griff, Stand, Atmungskontrolle, Visierbild, Abzugskontrolle 
    An Xe (Blackwater), GSG9 und Bundeswehr, ich bin noch zu haben :ngrins: