"Transport" von Reizstoff in der Bahn?

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 683 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. Dezember 2023 um 22:30) ist von Medjay.

  • Dank des Piexon (Räuber Hotzenplotz´s Pfefferpistole) habe ich mich mal wieder mit einigen Gesetzen befasst. Dazu gehörte auch das Führen in der Waffenverbotszone (in Bremen erlaubt). Aber wenn man Bahn fährt, ist ja die Mitnahme von so ziemlich allem verboten. Daß ein Verstoß dagegen kein Gesetzesverstoß sondern nur ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen der Bahn ist, ist mir schon klar, aber was wären denn die Konsequenzen bei einer Zuwiderhandlung? Rausschmiss aus der Bahn? Hat da jemand Erfahrungen?

    Und jetzt kommt´s noch besser. Bei Waffen gibt es ja den nicht zugriffsbereiten Transport in einem verschlossenen Behältnis (auch das wohl in der Bahn verboten) - aber wie ist es denn mit Pfefferspray, das ja keine Waffe ist? Kennt die Bahn in ihren Beförderungsbedingungen überhaupt so einen Fall? Wie transportiert mal also gesetzeskonform ein "Tierabwehrspray" in der Bahn? Hab ich irgendwie nix zu gefunden.

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  • Ich habe das hier gefunden, Zitat:

    "7.3 Beförderungsausschluss
    7.3.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. Nach den Freistellungsvorschriften der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) sind für den persönlichen Gebrauch jedoch Zündhölzer, Feuerzeuge, Spraydosen mit ungefährlichem Inhalt sowie elektronische Aufnahme- und Abspielgeräte, Mobiltelefone, tragbare Computer und Drohnen, auch mit eingebautem Lithium-Akku über 100 Wh Leistung zugelassen. Akkus außerhalb des zugehörigen Gerätes dürfen nur mitgenommen werden, sofern deren Leistungsfähigkeit 100 Wh nicht überschreitet."

    Da wird Tierabwehrspray nicht explizit erwähnt aber wenn man im GGBefG nachliest heisst es da, Zitat:

    "Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können."

    Da könnte man dann intepretieren, das da auch Tierabwehrspray dazu gehört.


    Aber vielleicht weiss es jemand anderes noch besser.

    "Früher war alles runder."

  • Durch die Kennzeichnung als Tierabwehrspray ist es keine Waffe und damit ein Gegenstand wie jeder andere. Da der Einsatz gegen Personen nicht erlaubt ist, fällt es auch nicht unter die Bestimmungen der Bahn. (die "Eignung" fehlt, weil ja nicht dafür gemacht - steht sogar so im Feststellungsbescheid des BKA)

    Und, ganz ehrlich, die Beförderungsregeln der Bahn sind ohnehin ein zahnloser Tiger. Die Kontrolleure dürfen schließlich weder dein Gepäck durchsuchen, noch eine Leibesvisitation durchführen. Selbst die Polizei darf das nicht ohne Anlass. Wenn das Ding daher nicht gerade für jeden sichtbar am Gürtel hängt, passiert nichts. Aber es wäre ohnehin erlaubt, von daher...

    Mögliche Konsequenzen, wenn du denn tatsächlich gegen die Beförderungsregeln verstoßen würdest: Ausstieg an der nächsten Haltestelle und Erfassen der Personalien durch die Polizei. Theoretisch kann dir der Verkehrsbetrieb auch ein Hausverbot für 1 Jahr aussprechen - dann kannst du nur noch mit anderen Verkehrsbetrieben fahren.

    Einmal editiert, zuletzt von knuggle (11. Dezember 2023 um 11:27)

  • Ich habe das hier gefunden, Zitat:

    "7.3 Beförderungsausschluss
    7.3.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände,

    Mit der Bahn zum Flughafen, würde das auch schon Deos (Sprays) ausschließen. Oder haben "Hygieneartikel" ihre eigenen Freigaben?

    Sonst nach knuggle. Transportieren so, daß es keinem auffällt und fertig. Es sei denn halt die eigene Kleiderordnung ist für eine der Gruppen für die sich Polente interessiert recht ähnlich... Dann kann man schon in einer Überprüfung geraten.

    edit:

    Wobei für solche Überfahrten weiß ich nicht warum man da einer der Piexon-Forenblasen folgen muss und meint mit dem kleinen RSG 4 nicht auszukommen :saint:

  • Ist nur eine rechtliche Spielerei, ausgelöst durch die Piexon. Den Gesindelexpress nutze ich ja doch nie. Aber wissen wollte ich es schon. Ich ziehe mich begeistert an solchen Wortklaubereien hoch, und wenn ich etwas finde, was tatsächlich keiner bedacht zu haben scheint, muss ich einfach nachbohren. ;)

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  • Es ist einfach nur Lachhaft...

    Ja, das ist es in der Tat. Man kann offensichtlich gar nicht oft genug betonen, dass Politik - egal, wie verquer - in diesem Forum keine Verwendung findet. Auch und erst recht nicht als Massenverblödungswaffe.

    Magnum Opus

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!

    Einmal editiert, zuletzt von Magnum Opus (19. Dezember 2023 um 07:03)