aber richtig:
Zu drastischeren Verteidigungsmitteln griff ein Mann, der sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Riesa verantworten musste (Urteil vom 24.04.2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19). Dieser schoss eine über seinem Grundstück schwebende Drohne kurzerhand mit einem Luftgewehr ab. Die Drohne im Wert von etwa 1500 Euro stürzte auf ein Garagendach und wurde dabei vollständig zerstört.
Der Eigentümer der Drohne und Nachbar des Schützen, der die Drohne nicht selbst steuerte, sondern einen Bekannten ans Steuer gelassen hatte, wollte die Zerstörung nicht auf sich sitzen lassen. Er stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung und verklagte den Schützen gleichzeitig auf Schadensersatz.
Das Gericht sprach den Schützen frei und wies die zivilrechtliche Klage zurück. In der Hauptverhandlung wurde festgestellt, dass sich zum Zeitpunkt des Überflugs die beiden kleinen Töchter des Angeklagten im Garten des Grundstücks aufhielten. Auch die Ehefrau des Angeklagten trat zwischenzeitlich aus dem Haus, um den Hausmüll wegzubringen, und wurde dabei von der Drohne verfolgt. Der Schütze wollte die zu befürchtenden Videoaufnahmen seiner Familie nicht hinnehmen. Nachdem er durch lautes Rufen erfolglos versucht hatte, den Piloten zu vertreiben, holte er sein Luftgewehr und schoss die Drohne mit zwei gezielten Schüssen vom Himmel. Für ihn war nicht erkennbar, wer die Drohne steuerte.
Das Gericht hielt die Verteidigungshandlung des Angeklagten für gerechtfertigt. Entscheidend ist der Notstandsparagraf § 228 BGB. Demnach darf eine fremde Sache beschädigt oder zerstört werden, wenn dies der Abwehr einer drohenden Gefahr für sich selbst oder einen anderen dient, die Beschädigung oder Zerstörung das mildeste greifbare Mittel darstellt und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
Die Gefahr lag nach Ansicht des Gerichts in der bereits eingetretenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf Privatsphäre und in der Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wobei hier mehrere auf dem Grundstück des Schützen befindliche Familienmitglieder betroffen waren.
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