Starke Luftgewehre ohne F (vor 1970): Schießen im Garten DOCH legal?

Es gibt 105 Antworten in diesem Thema, welches 14.434 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. November 2021 um 11:06) ist von Airgunshooter.

  • Es GIBT Schießstätten, die KEINE Erlaubnis brauchen.

    Das kann ich beim besten Willen nirgends erkennen.

    Für mich liest es sich, es gibt Schießen auf Schießstätten (die eine Erlaubnis brauchen).

    Und Schießen außerhalb von Schießstätten.

    Wie oft soll ich denn die AWaffVwV noch zitieren?

    Da steht doch ganz klar: "Sofern.... wird... keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben."

    Es handelt sich bei einem solchen Aufbau natürlich um eine Schießstätte, die Definition des §27 ist voll erfüllt. Das sieht auch der BMI so. Sonst stünde da: "wird KEINE Schießstätte betrieben". Hier wird eine solche Schießstätte von der Erlaubnispflicht befreit.

  • NC9210 Im Fall der Fälle sollte man mithin nicht unterlassen, mit den betroffenen Personen in Kontakt zu treten, und sie nötigenfalls auf geltendes Recht (und Gesetz) hinzuweisen.

    Du glaubst einem Staatsanwalt erklären zu können

    was geltendes Recht ist?

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Wie oft soll ich denn die AWaffVwV noch zitieren?

    So oft du willst.

    Zitieren kannst du das auf Teufel komm raus. Interpretieren musst du es korrekt. Und das tust du nicht.

    Du schaffst eine vorübergehende, nicht erlaubnispflichtige Schießstätte. So die AWaffVwV.

    Alles gut.

    Aber wo holst du den Gedanken her, dass du damit das Recht erwirbst, mit einem "starken" Luftgewehr diesen beschießen zu dürfen?

    Hier ist dein Fehler:

    Wenn ich mit Armbrüsten oder stärkeren erlaubnisfreien LGs schießen will, dann muss ich einen provisorischen Schießstand errichten. Kugelfang, Pfeilfangmatte, alles was so dazugehört.

    Das steht doch nirgendwo!!!

  • Dann hattest du noch nie mit einem zu tun.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich hab vor Vielen Jahren mal einen Fehler wegen einem AG42B Ljungman gemacht und mußte mich vor einem Staatsanwalt rechfertigen, glaubt mir war kein Spaß und 500 Euronen waren auch weg.

    Gruß Holger -- WLA / Stormrider --

    Immer die Wahrheit sagen bringt einem wahrscheinlich nicht viele Freunde, aber dafür die Richtigen. (John Lennon) Ich mag keine Socken!🧦

  • [...] nicht der Rede wert NC9210 , dazu nicht wesentlich im Zusammenhang des Themas (u.a.).

    Burgenlaender57 bemerke, dem Staat obliegt es die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun. Dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen (BVerfGE 49, 220 in BvR 361/78).

    Einmal editiert, zuletzt von Marksman1863 (16. November 2021 um 19:53)

  • [...] nicht der Rede wert NC9210 , dazu nicht wesentlich im Zusammenhang des Themas (u.a.).

    Burgenlaender57 bemerke, dem Staat obliegt es die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun. Dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen (BVerfGE 49, 220 in BvR 361/78).

    Sag das mal dem Staatsanwalt der dir sagt, dass du kurz davor bist deine Zuverlässigkeit zu verlieren und das bei nem Waffenschank voller Waffen.

    Gruß Holger -- WLA / Stormrider --

    Immer die Wahrheit sagen bringt einem wahrscheinlich nicht viele Freunde, aber dafür die Richtigen. (John Lennon) Ich mag keine Socken!🧦

  • staatsanwalt und Justiz braucht keiner

    Gehe mit meinen Falken ohne F auf einenem offiziellen Schiessstand

    Oder im Keller auf ca 15 m

    Stört keinen

    Und gut ist es

    Man sollte keine schlafenenden Hunde wecken

  • Sag das mal dem Staatsanwalt ...

    Auch wenn StA'e fälschlicherweise einen Richtereid leisten, sind solche Aussagen von ihnen zu unterlassen [...]. Zumal es bei Grundrechtseingriffen kein halbleeres(volles) Glas gibt. Auch an Recht und Gesetz gebunden zu sein bedeutet, daß der Staat sein Tun stets an den Grundrechten rechtfertigen muß, da ansonsten eine zu große Gefahr besteht, daß der Staat wieder in Zustände verfällt, die es nach 1945 galt bereits im Vorfeld zu unterbinden.

    Auch gibt es sicher im Bereich Justiz nachschulungswürdiges Personal. Allerdings muß man sie dann nötigenfalls auch darauf hinweisen.

  • Soweit die Theorie...

    Kommt in der Praxis aber praktisch nicht vor.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich bin hier mal raus.

    Mein ehem. Deutschlehrer hätte hier drunter geschrieben:

    Thema verfehlt.

    ;)

  • [...] nicht der Rede wert NC9210 , dazu nicht wesentlich im Zusammenhang des Themas (u.a.).

    Burgenlaender57 bemerke, dem Staat obliegt es die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun. Dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen (BVerfGE 49, 220 in BvR 361/78).

    Im Zweifelsfall sehe ich hier jede Menge Ungemach, welches weder ich, noch die restlichen :F: -Schützen oder Waffenbesitzer bevorzugen werden. Für derartige Auseinandersetzungen sind wir einfach zu friedlich. Der landläufige Unterschied zwischen Recht haben und bekommen.

    Steht aber in keinem Gesetz, sondern geht eher mit der Lebenserfahrung einher...

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Schon der Themenstart verwirrt und ist nicht ganz richtig. Eine AWaffVwV gibt es nicht. Entweder die AWaff (Allgemeine Waffengesetz Verordnung)

    gemeint oder die WaffVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz).

    Gemeint ist sicherlich Letzteres.

    Das Zitat ein Eingangspost ist ebenso unglücklich. Ich würde es so machen:

    Nur so wird klar woher das Zitat kommt und dass der betreffende Absatz nur ein Ausschnitt aus einem Ganzen ist.

    Zudem ist dann auch klar ersichtlich, dass sich dieser Absatz nicht auf das Schießen im befriedeten Besitztum bezieht, sondern auf die Genehmigungen bzw. Betrieb von Schießstätten. Daher steht da "zu § 27". Für das Schießen selbst wäre dann der Verweis "zu § 12..."

    Deswegen betrifft das auch nicht das Schießen mit ..., sondern es geht nur um die Klarstellung, dass ein Schießstand nach diesen Bedingungen eben nicht genehmigungspflichtig ist. Dennoch ist das interessant, weil der Satz schon mit "... vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt...". In dieser Auslegung streng genommen, müsste ein dauerhaft aufgebauter privater Schießstand ebenso genehmigungspflichtig sein, was einer vorherigen Abnahme eines Sachverständigen bedürfte.

    Daher ist es wichtig richtig zu zitieren, so dass die Quelle und genau der Bezug zum gemeinten Absatz nicht fehlt.

    Zur WaffVwV allgemein:

    Es ist richtig, dass diese Vorschrift kein Gesetz ist, sondern es stellt quasi das "Handbuch" für die Behörden dar. Dennoch ist die Kenntnis auch für den Bürger vom großen Nutzen. Wenn er denn was von der Behörde will und diese ihm das nicht gewährt, kann ein Hinweis an den SB hilfreich sein, wenn es in der WaffVwV beschrieben steht, dass er das so zu behandeln hat. Ob man das allerdings auch in höheren Instanzen durchsetzen könnte, steht auf einem anderen Blatt.

  • Wenn in jedem Satz des WaffG und der Verordnung ständig ALLE Bestimmungen wiederholt werden müssen, nur damit niemand eine vermeintliche Lücke findet, dann hilft das auch nicht weiter.

    Die Bestimmungen ergänzen sich wie eine Kaskade, sind also immer in Gesamtheit zu lesen.

    Die StVO gilt ja z.B. auch in Gesamtheit. Wenn ich da einen Satz vom Anfang und einen vom Ende hernähme, alles dazwischen ignorierte und daraus irgendwelche Sonderrechte für mich herleiten täte, dann würde ich zurecht bestraft werden.

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • Zudem ist dann auch klar ersichtlich, dass sich dieser Absatz nicht auf das Schießen im befriedeten Besitztum bezieht, sondern auf die Genehmigungen bzw. Betrieb von Schießstätten. Daher steht da "zu § 27". Für das Schießen selbst wäre dann der Verweis "zu § 12..."

    Deswegen betrifft das auch nicht das Schießen mit ..., sondern es geht nur um die Klarstellung, dass ein Schießstand nach diesen Bedingungen eben nicht genehmigungspflichtig ist.

    Es besteht aber eine klare Verbindung zwischen den Paragrafen 12 und 27.

    §12 Abs. 4: (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

    Hier wird nicht darauf abgestellt, ob es sich nun um eine erlaubnispflichtige oder eine erlaubnisfreie Schießstätte handelt. Beide kommen in Frage.

    Die WaffVwV (sorry für die Verwendung einer falschen Abkürzung in früheren Posts) stellt dann klar: Es GIBT erlaubnisfreie Schießstätten, auf denen mit bestimmten freien Waffen geschossen werden darf. Mit allen dort NICHT genannten Waffen - egal ob frei oder WBK-pflichtig - darf NUR auf erlaubnispflichtigen Schießstätten geschossen werden, es sei denn, die fallen unter die Ausnahmen des §12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG.

    Im Sinne des Thread-Titels sehe ich nach wie vor das Schießen mit den Alt-LGs >7,5 Joule als zulässig an, wenn eine erlaubnisfreie Schießstätte im eigenen Garten errichtet worden ist.

    Der Unterschied zu den F-Waffen <7,5 Joule: Mit diesen Waffen darf ich im eigenen Garten auch auf Büchsen schießen (solange das Geschoss das befriedete Grundstück nicht verlassen kann). Mit einem Alt-LG darf ich das nicht. Ich muss zunächst mit schießtechnischen Einrichtungen eine vorübergehende Schießstätte errichten.

  • Im Zweifelsfall sehe ich hier jede Menge Ungemach, welches weder ich, noch die restlichen :F: -Schützen oder Waffenbesitzer bevorzugen werden. Für derartige Auseinandersetzungen sind wir einfach zu friedlich. Der landläufige Unterschied zwischen Recht haben und bekommen.

    Steht aber in keinem Gesetz, sondern geht eher mit der Lebenserfahrung einher...

    Liebe Grüße Udo

    Du erwähnst im Kern - wie NCC-1701-D zuvor - etwas Wesentliches, was im Übrigen nicht nur auf Hobby- und Sport mit Waffen übertragbar ist.

    Das mit dem "Frieden" ist daher eine ernstzunehmende Angelegenheit, die man oft in zu kurzem Denken mißversteht.

    Aber gerade dort wo bereits gefühlt Unrecht entsteht - meist liegt man damit richtig, und kann (oder will!) es nur sachlich nicht erklären -, Freiheiten des Einzelnen eingeschränkt werden, wird es naturgemäß niemals friedlich bleiben, solange solche Prozesse anhalten. Insbesondere wenn Recht und Ordnung verletzt, und / oder der verfassungsmäßigen Ordnung entgegen laufen, ist es i.d.R. nur eine Frage der Zeit, bis sich solch ein Zustand entladen wird, muß. Auch wird es umso länger so etwas andauert und sich entwickelt, auch eine Veränderung zurück zum "Normalen" schwerer.

    Insofern steht solch ein Verhalten in der Tat zwar in keinem Gesetz, mündet allerdings in eine normative Kraft des Faktischen die sich aus sich heraus immer mehr aufbläst. Ganz sicher sogar sind das Erfahrungswerte, die die meisten Menschen kennen :thumbup:

    best

  • Die Bezeichnung "erlaubnisfreie Schießstätte" bleibt allerdings deine Interpretation. In den zitierten Texten existieren nur "erlaubnispflichtige Schießstätten". Auf die darfst du mit >7,5J. Der Kugelfang bleibt eine "schießtechnische Einrichtung" für die <7,5J gilt, es gibt in den Texten keine erlaubnisfreien Schießstätten. Oder andersrum: Schießstätten sind immer erlaubnispflichtig, auch die für freie Waffen <7,5J. Deshalb auch die Prüfung und Abnahme durch Sachverständige.

    Sonst könnten wir uns im Verein ja den ganzen Zinnober mit dem Druckluftstand ersparen. Die Anlagen sind demontierbar, weil der Saal auch vermietet wird.

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • Im Sinne des Thread-Titels sehe ich nach wie vor das Schießen mit den Alt-LGs >7,5 Joule als zulässig an, wenn eine erlaubnisfreie Schießstätte im eigenen Garten errichtet worden ist.

    Das Eine hat aber mit dem Anderen nichts zu tun. Der zitierte Absatz bezieht sich ausschließlich auf eine Ausnahme der Genehmigungspflicht von Schießstätten. Daher auch der Bezug zu § 27.

    Du stellst einen falschen Umkehrschluss her.

    Aber der § 12, Abs. 4 erlaubt das Schießen mit Schusswaffen von unter 7,5 J, auch ohne F. Das geht ja hier eindeutig hervor:

    Zitat

    Waffengesetz (WaffG)
    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    ...

    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1 . durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    ...


    Woher konstruierst du den Zwang nach dem F-Zeichen?