Waren zwei Streifepolizisten bei Dir, haben sich die Umstände angeschaut und gemeint "das passt schon"? Oder hast Du eine Ausnahme nach §12 Absatz 5 bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt?
(ich habe schon verstanden, dass die Landespolizei bei Dir die Waffenbehörde ist).
Und um noch mal zu untermauern, dass es keine "genehmigungsfreien Schießstätten" außerhalb des §27 Absatz 2 WaffG gibt:
§27.1.1 WaffVwV: Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.