Starke Luftgewehre ohne F (vor 1970): Schießen im Garten DOCH legal?

Es gibt 105 Antworten in diesem Thema, welches 14.395 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. November 2021 um 11:06) ist von Airgunshooter.

  • JMBFan

    Waren zwei Streifepolizisten bei Dir, haben sich die Umstände angeschaut und gemeint "das passt schon"? Oder hast Du eine Ausnahme nach §12 Absatz 5 bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt?

    (ich habe schon verstanden, dass die Landespolizei bei Dir die Waffenbehörde ist).

    Und um noch mal zu untermauern, dass es keine "genehmigungsfreien Schießstätten" außerhalb des §27 Absatz 2 WaffG gibt:

    §27.1.1 WaffVwV: Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

    VDB Fördermitglied - Damit die Lethargie der Waffenbesitzer endlich ein Ende hat.

  • JMBFan

    Waren zwei Streifepolizisten bei Dir, haben sich die Umstände angeschaut und gemeint "das passt schon"? Oder hast Du eine Ausnahme nach §12 Absatz 5 bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt?

    (ich habe schon verstanden, dass die Landespolizei bei Dir die Waffenbehörde ist).

    Und um noch mal zu untermauern, dass es keine "genehmigungsfreien Schießstätten" außerhalb des §27 Absatz 2 WaffG gibt:

    §27.1.1 WaffVwV: Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

    Bei mir ist nicht die Landespolizei, sondern die Waffenrechtsstelle des örtlichen Polizeipräsidiums die zuständige Waffenbehörde. Waffenbehörden sind kommunale Einrichtungen. Ich habe die Sache mit den Beamten genau dieser Waffenbehörde abgestimmt. Ein Antrag war nicht notwendig, weil meine "Schießstätte" eben NICHT erlaubnispflichtig ist (gemäß WaffVwV).

    Sicher steht in der WaffVwV, dass Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig sind. Aber nur ein paar Zeilen weiter unten (drei Sätze später) folgt ja dann die klare Aussage, dass private, nichtgewerbliche Schießstätten für Armbrüste eben NICHT erlaubnispflichtig sind.

    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

  • Bei mir ist nicht die Landespolizei, sondern die Waffenrechtsstelle des örtlichen Polizeipräsidiums die zuständige Waffenbehörde. Waffenbehörden sind kommunale Einrichtungen. Ich habe die Sache mit den Beamten genau dieser Waffenbehörde abgestimmt. Ein Antrag war nicht notwendig, weil meine "Schießstätte" eben NICHT erlaubnispflichtig ist (gemäß WaffVwV).

    Die Waffenrechtsstellen sind in der Regel Teilsachgebiete einer Polizeibehörde und damit einer Landesbehörde, nicht einer Kommune.

    Sonst würden auch keine Polizisten, die Landesbeamte sind, bei dir tätig sein.

    Und die Ausnahmegenehmigung bräuchtest du zum Schiessen, nicht für die "Schießstätte".

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • JMBFan

    Entschuldige, aber Du bist völlig auf dem Holzweg. Aus deinen Sätzen lässt sich klar der Schluss ziehen, dass Du das nicht mal mit der Waffenbehörde abgesprochen hast. Es gibt ja nicht ohne Grund eine spezielle Behörde mit speziellen Mitarbeitern, die dafür zuständig sind. Streifenbeamte können unmöglich so eine Ausnahme erteilen. Es gibt natürlich unbükratische Absprachen, aber so eine Ausnahme kann es nur in der Schriftform geben.

    Im §27 WaffVwV steht: Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum ... wird im Falle privater ....Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte ... betrieben.

    Das einzige auf was Du anspielst ist darin das Wort "erlaubnispflichtig". Gemeint ist aber, dass in diesem Fall keine Schießstätte betrieben wird. Natürlich darfst Du auf deinem Grundstück gelegentlich schießen, aber nicht mehr.

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  • Die Waffenrechtsstellen sind in der Regel Teilsachgebiete einer Polizeibehörde und damit einer Landesbehörde, nicht einer Kommune.

    Sonst würden auch keine Polizisten, die Landesbeamte sind, bei dir tätig sein.

    Und die Ausnahmegenehmigung bräuchtest du zum Schiessen, nicht für die "Schießstätte".

    Mag sein dass die Polizisten, die bei meiner KOMMUNALEN Waffenbehörde arbeiten, Landesbeamte sind. Die Behörde jedenfalls ist kommunal zuständig.

    Zum Schießen (mit freien Waffen) bei mir zu Hause brauche ich eben KEINE Ausnahmegenehmigung, weil ich eine nicht erlaubnispflichtige Schießstätte betreibe. Das Schießen auf Schießstätten - egal ob erlaubnisfrei oder -pflichtig - ist zulässig.

    JMBFan

    Entschuldige, aber Du bist völlig auf dem Holzweg. Aus deinen Sätzen lässt sich klar der Schluss ziehen, dass Du das nicht mal mit der Waffenbehörde abgesprochen hast. Es gibt ja nicht ohne Grund eine spezielle Behörde mit speziellen Mitarbeitern, die dafür zuständig sind. Streifenbeamte können unmöglich so eine Ausnahme erteilen. Es gibt natürlich unbükratische Absprachen, aber so eine Ausnahme kann es nur in der Schriftform geben.

    Im §27 WaffVwV steht: Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum ... wird im Falle privater ....Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte ... betrieben.

    Das einzige auf was Du anspielst ist darin das Wort "erlaubnispflichtig". Gemeint ist aber, dass in diesem Fall keine Schießstätte betrieben wird. Natürlich darfst Du auf deinem Grundstück gelegentlich schießen, aber nicht mehr.

    Wieso meinst Du, solche Schlüsse ziehen zu können? Der für mich zuständige SB bei meiner Behörde ist PHK und KEIN Streifenbeamter.

    Woher willst DU wissen, was "gemeint" ist? Wenn das Wort "erlaubnispflichtig" redundant ist, warum steht es dann da? In solchen Texten kommt es auf JEDES Wort an.

  • Es ist genau so wie ich dachte, Du betrachtest nur das eine Wort aus der WaffVwV und nicht den Zusammenhang. Deine Meinung zum Waffenrecht hier ist dir unbenommen, aber ganz offensichtlich teilt sie niemand.

    Dass Du tatsächlich mit deinem zuständigen Sachbearbeiter gesprochen hast, hatte ich falsch verstanden, entschuldige. Aber ich bezweifele dennoch, dass Du mit ihm deine Theorie über "genehmigungsfrei Schießstätten" besprochen hast, sondern vermutlich eher nur die Frage, ob Du dort gelegentlich schießen darfst.


    Der Dienstgrad hat nichts mit der Tätigkeit zu tun, es gibt sehr viele PHK die Streife fahren.

    Ich bin hier raus, mehr kann ich selber nicht zum Thema beitragen.

    VDB Fördermitglied - Damit die Lethargie der Waffenbesitzer endlich ein Ende hat.