!!!Achtung!!! White Hawk Besitzer. Waffe gilt als erwerbscheinpflichtig.

Es gibt 391 Antworten in diesem Thema, welches 72.499 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. Februar 2022 um 17:15) ist von Magnum Opus.

  • Wartet doch erstmal ab, vielleicht bekommt der TE sein Gewehr ja so wieder und das Ganze ist ne Nullnummer.

    Nen Beamter der mit ner Durchsuchung beauftragt ist, wird vor Ort nicht die ganzen Vorschriften und Gesetzte im Kopf haben, da wird erstmal alles Verdächtige zur Überprüfung mitgenommen.

    Und ich kann mir auch nicht vorstellen dass mehrere Händler eine WBK Waffe als frei verkaufen, die Händler müssen diese ja auch beim Importeur oder Hersteller ordern, und da sind die Auflagen und Papiere zwischen freie und WBK pflichtige Waffen wahrscheinlich auch verschiedene, was in dem Fall heißen würde dass der Hersteller/Importeur da schon ein riesen Problem an der Backe hätte.

  • Floppyk

    Ja, das sehe ich auch so. Wie wir der Diskussion hier

    entnehmen können ist die Bewertung zu der Waffe

    nicht gerade trivial. Wann - wenn nicht in diesem Fall-

    könnte ein Verbotsirrtum unvermeidbar sein?

    Allerdings achten Staatsanwälte sehr gut darauf daß

    Sie dem Staat mögliche Kosten ersparen (das müssen

    Sie sonst nämlich gegenüber Ihrem Vorgesetzten recht-
    fertigen). Und gegen eine Einstellung gibt es nun mal

    kein Rechtsmittel (man ist ja nicht beschwert).

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Wartet doch erstmal ab, vielleicht bekommt der TE sein Gewehr ja so wieder

    Darauf würde ich bestehen und notfalls mit Klage drohen. Schon alleine deshalb, weil es das Gericht in Erklärungsnot bringen würde, weshalb die Waffe seit 10(?) Jahren im freien Handel und bei den gängigen Händlern gelistet ist.

    When any nation mistrusts citizens with guns it's sending a clear message that the government has evil plans.

    - George Washington -

  • Na gerade in diesem Fall wäre das sollte es sich mit der WBK Pflicht bestätigen doch Illegaler Waffenhandel welcher bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe nach sich zieht und wo der Verkäufer genauso für begangene Straftaten zur Rechenschaft gezogen werden kann.

    Ist ja nicht so das es wie bei den Pfeilabschussgeräten eine Gesetzesänderung gab.

    Sollte sich das bewahrheiten würden Großhändler wie Frankonia für mich klar in der Verantwortung stehen welche diese Waffen vertrieben haben. Natürlich hat man als Käufer eine Gewisse Mitschuld aber ich kann mir kaum vorstellen das ein Gericht verlangt das man bei jedem Freiverkäuflichen Vorderlader überprüft ob es auf einem legalem Modell basiert....

  • ich kann mir kaum vorstellen

    Das ist in juristischen Sachverhalten der häufigste

    Fehler überhaupt!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • ich kann mir kaum vorstellen

    Das ist in juristischen Sachverhalten der häufigste

    Fehler überhaupt!

    Gewiss.

    Allerdings als Privatperson Patente und Einzelanfertigungen zu recherchieren geht weit über ein normale überprüfung der Rechtslage hinaus eben weil Parlor und Gallery Guns halt keine Massenware waren.

  • Ja, ich sehe das wie bereit oben ausführlich erläutert

    genau so. Das Ergebnis der Juristen kann aber ohne

    Problem ganz anders lauten!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Wie gesagt, ich sehe hier eher ein Problem auf die Händler zukommen. Der TS kann sich zum größten Teil exkulpieren, er hat ein seit Jahren ausdrücklich als frei verkäuflich beworbenes Produkt von einer Firma mit behördlicher Waffenhandelserlaubnis gekauft. Ihn erwartet keine signifikante Strafe, so oder so. Aber die Waffe ist weg.

    Sollte das so kommen, so kann der TS sicher Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.

    Der Verkäufer dagegen wird sich größeren Problemen gegenüber sehen.

  • Müssten nicht die Staatsanwaltschaften oder Strafgerichte das Vorliegen einer Straftat nachweisen?

    Wenn alle Einzelkomponenten eines fraglichen Systems vor 1871 hinlänglich bekannt waren, ist es praktisch unmöglich zu beweisen, dass Anno Dunnemals niemand eine solche Zusammenstellung gefertigt hat, wie Pedersoli mit der WH heute.

    Da bliebe wirklich nur noch eine systematische Einstufung als erlaubnispflichtige Waffe, für welche die "vor 1871"- Ausnahme nicht gilt.

  • Und gegen eine Einstellung gibt es nun mal

    kein Rechtsmittel (man ist ja nicht beschwert).

    Das ist nicht ganz richtig - zumindest nicht für den Verletzten / Opfer / ggf. Nebenkläger

    Auch mit Hinblick darauf, dass eine Einstellung nicht einem Freispruch gleichgesetzt ist

    und sich daraus durchaus Nachteile ergeben können wie z.B. die Wiederaufnahme des Verfahrens

    zu einem späteren Zeitpunkt.

    An der Stelle ein Artikel, weil er gut ist und allgemein verständlicher, als mit Paragraphen um sich zu werfen.

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/ei…strebt%20werden.

  • systematische Einstufung als erlaubnispflichtige Waffe

    Diese Einstufungen gibt es als Agenda durchaus im rechtlichen Bereich, nur werden dort eben nicht einige Grauzonen beachtet und aufgezählt, was der übliche Standart ohne Extrawissen war, siehe Knackpunkt Jahr 1871 oder davor.

    Diese Saloonwaffen mit Betrieb aus lediglich gezünderten Perkussionsschlossen waren stets ein gesondertes Problem.

    VOR 1871 - ja, die gab es, man sehe auf vorherige Hinweise im Thread, die eigentliche Frage wäre nur, ob es auch ein 209er Zünder sein darf. Diejenigen Händler, die noch ein White-Hawk als frei anbieten und verkaufen, dürften sich dieser Rechtslage bereits länger ausgesetzt fühlen und nicht zuletzt hängen da bei Nichterfüllung ein paar Lizenzen dran. Und trotz aller Klugscheixxerei und aufgesetztem Klüngel von noch mehr Wissenden, die sich hier tummeln und damit garantiert nichts dafür beitragen, am bestehenden Gesetz zielführend zu wirken - das WH gibt es immer noch zu kaufen, frei.

    Insofern, egal was andere entgegenzusetzen haben - und diese Fraktion ist hier anscheinend in der juristisch verbrämten, aus nihilistisch versierter, extrem relevanten Überzahl - warum lässt man der Sache nicht seinen Lauf und liefert noch bösen Zündstoff für Mitlesende aus den entscheidenden Ämtern? Denkt da mal einer drüber nach, wenn er seiner eigenen Interpretation von Gesetz und besserwissendes Wohlfühlgeschwafel aus dem Ausland folgt?

    Was hier gesagt wird, das kommt auf irgendeinem Präsentierteller an. Und niemand sollte sich herausreden und von nichts gewusst haben.

    Keine Ahnung ob Klaus Kinski genial war. Eines seiner berühmten Zitate jedoch absolut. Danke, Max Giermann.

  • Necronomicon

    Du meinst die Waffenhändler kennen sich voll gut aus und handeln immer rechtmäßig? Dann schaue Mal was für einen Mist beim Pyrodefender und der Tingle Pistole gemacht wurde. Beim White Hawk wird es vermutlich genau so laufen.

    VDB Fördermitglied - Damit die Lethargie der Waffenbesitzer endlich ein Ende hat.

  • Necronomicon

    Du meinst die Waffenhändler kennen sich voll gut aus und handeln immer rechtmäßig?

    Obwohl dieser Händler aus dem unten stehenden Link über diesen Sachverhalt hier im Forum angemailt wurde, verkauft er die Waffe immer noch.

    https://www.versandhaus-schneider.de/product_info.php?products_id=25704

    „Mut ist, wenn man Todesangst hat, aber sich trotzdem in den Sattel schwingt.“ (John Wayne)

    „Keine Stunde, die man im Sattel verbringt, ist verloren.“ (Winston Churchill)

    CO2-CAS Shooter List    

  • Und gegen eine Einstellung gibt es nun mal

    kein Rechtsmittel (man ist ja nicht beschwert).

    Das ist nicht ganz richtig - zumindest nicht für den Verletzten / Opfer / ggf. Nebenkläger

    Es ging hier um den Beschuldigten. Etwas weiter oben

    steht es auch im deutlicheren Zusammenhang:

    Im vorliegenden Fall gibt es keinen Geschädigten.

    Es ist aber zutreffend daß ein Geschädigter zumindest

    theoretisch eine Einstellung angreifen kann. In der

    Praxis klappt das (leider) nicht oft.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das bedeutet gar nichts. Wie ich schon sagte, Waffenhändler haben teilweise erschreckend wenig Ahnung von WaffG. Erst vor etwa 12 Monaten lag bei einem Händler in meiner Gegend eine Tingle Pistole in der Vitrine mit einem Schild daran, dass sie frei verkäuflich wäre.

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  • Obwohl dieser Händler aus dem unten stehenden Link über diesen Sachverhalt hier im Forum angemailt wurde, verkauft er die Waffe immer noch.

    Gibt es denn aktuell einen berechtigten Anlass, das nicht mehr zu tun? Ich sehe derzeit keinen Grund für den Händler, den Handel einzustellen.

  • Obwohl dieser Händler aus dem unten stehenden Link über diesen Sachverhalt hier im Forum angemailt wurde, verkauft er die Waffe immer noch.

    Gibt es denn aktuell einen berechtigten Anlass, das nicht mehr zu tun? Ich sehe derzeit keinen Grund für den Händler, den Handel einzustellen.

    Warum solte er auch, es gibt bis auf diesen einen Fall hier, der eh nicht geklärt ist, nix, was gegen einen Verkauf spricht.

    Ich hatte ja auch in meinem oberen Kommentar nicht gemeint, dass er die Waffe nicht mehr verkaufen soll.

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    „Keine Stunde, die man im Sattel verbringt, ist verloren.“ (Winston Churchill)

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  • Gibt es denn aktuell einen berechtigten Anlass, das nicht mehr zu tun? Ich sehe derzeit keinen Grund für den Händler, den Handel einzustellen.

    Der Handel mit Waffen wie der Hawk bedingt eine Waffenhandelserlaubnis, welche widerum beding, dass sämtliche entscheidungsbefugten Personen entweder einen Büchsenmacher-Meisterbrief oder die bestandene Fackkundeprüfung für den Waffenhandel nachweisen können. Tiefgreifende Kenntnis des Waffenrechts sind für beide Wege zur Erlaubnis Bedingung.

    Die betroffenen Händler gehen ein hohes Risiko ein, aber das müssen sie selbst einschätzen. Sie sollten wissen, was auf dem Spiel steht. Ich jedenfalls hätte die Waffen an ihrer Stelle sofort von der Seite genommen und mit einem Anwalt geredet. Wahrscheinlich wäre es das beste für die Händler, das Gespräch mit der zuständigen Waffenbehörde zu suchen. Sollte es bereits ein Ermittlungsverfahren geben sind diese Beamten mit Sicherheit bereits informiert und es kann Akteneinsicht beantragt werden.

  • Hier möchte ich gleich 2 Dinge klarstellen.

    Weiterhin hält sich das Gerücht, dass man mit JEDER Waffe, die weniger als 7,5 Joule Energie aufweist, zu Hause schießen darf. Das ist nicht der Fall. Diese Grenze ist NUR bei Schusswaffen mit Druckluft, Federdruck oder Kaltgasantrieb relevant, WENN diese Waffen das F-Zeichen tragen. Eine Perkussionswaffe mag zwar unter Umständen frei verkäuflich sein, aber zu Hause SCHIESSEN darf man sie auch dann nicht, wenn sie unter 7,5 Joule hat. Lediglich bei "Waffen", die weniger als 0,5 Joule haben und auch nicht ohne nicht haushaltsübliches Werkzeug stärker gemacht werden können, ist das anders. Diese Objekte sind dann nämlich KEINE Waffen im Sinne des WaffG, mit Ausnahme dermöglichen Anscheinseigenschaft. Alle mir bekannten "Salonwaffen" haben aber mehr als 0,5 Joule. Es sind Schusswaffen im Sinne des WaffG.

    Also: Auch die "Salonwaffen" dürfen nur auf zugelassenen Ständen geschossen werden.

    Da muss ich aber widersprechen. Die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten sind in §12 WaffG geregelt. Und da ist das Schießen mit unter 7,5 Joule Waffe nicht auf Kaltgaswaffen beschränkt.

    In Absatz 4 Nr 1 a steht:

    Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht,

    wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

    Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztuma)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Durch diese Formulierung ist z.B. auch das Schießen mit 4mmM20 Waffen Zuhause erlaubt.

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