Wenn jemand widerrechtlich eine (potentiell) erlaubnispflichtige Waffe besitzt oder keine entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden ist (Schrank), begründet allein das eine gegenwärtige Gefahrenlage, die eine "Gefahrenabwehr" erfordert.
Der TE besass (nach eigenen Angaben) nur freie VL und die WH stand offen, "ungeladen in einer Ecke", in einer "Werkstatt" herum. Wobei auch hier die näheren Umstände unbekannt sind.