Nachdem wir an dieser Stelle: Beschuss von RAM-Waffen mit F im Fünfeck (bis 7,5 Joule)
ziemlich weit vom Thema abgekommen waren, hier ein Neubeginn zum bislang spannenden Thema.
Der entscheidende Punkt, an dem wir m.E. angekommen waren, ist folgender Part aus dem deutschen WaffG:
Zitat von nc9210Alles anzeigenBitte lies das Gesetz und nicht die Interpretation von Laien.
WaffG Anlage 1, Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
...
8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass
andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen
werden können (Umbau),
8.2.2
wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist,
ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 (Herstellung) zutrifft,
8.2.3
Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine
Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn
nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine
Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige
Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung,
vorgenommen werden,Daran ist doch nichts unverständlich?
Meiner bescheidenen Meinung nach, kann es so interpretieren, dass gemäß Absatz 8.2.3 ein Beschuss bzw. sogar eine vorige Genehmigung vorliegen muss, sobald die Leistung verändert wird, selbst dann, wenn nach der Leistungssteigerung 7,5 Joule Energie nicht überschritten werden. Ich zitiere nochmals. Auch wenn...:
Zitat von WaffGnicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen ...
besteht Beschusspflicht. Sie besteht nicht, solange:
Zitat von WaffGlediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung,
vorgenommen werden.
Zitat von BeschG § 3 Absatz 2Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.
Also IMHO: "Kosmetische" äußere Veränderungen - nicht mehr.
Ich kenne mich mit Airsoft nicht aus, jedoch könnte dies IMHO sogar bedeuten, dass Drehen an einer vorhandenen Leistungsschraube oder sogar der Einbau eines so genannten "Tuninglaufs" bereits gegen dieses Gesetz verstößt.
Ich bin gespannt und freue mich auf den weiteren Diskurs. Aber lasst uns bitte sachlich bleiben, so bisher auch. Nach dem Motto: Es gibt keine dummen Fragen
Danke.