Bundeskabinett beschliesst Änderung des Waffengesetzes

Es gibt 1.518 Antworten in diesem Thema, welches 190.910 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Dezember 2019 um 15:00) ist von Magnum Opus.

  • und wo sind die tausende zusätzlichen bveamten, um das alles ständig zu überprüfen.......

    die gibt es gar nicht, die haben noch nichtmal ihre ausbildung angefangen. deswegen gibt es die auch in ein paar jahren nicht...

    gesetzte und vorschriften, die man nicht überprüfen kann, sind sinnlos....

    gruß edwin

    INVICTUS

  • Wobei es auf anderen Seiten auch mit 4cm angegeben wird.


    Ich hab den BKA-Bescheid jetzt nicht gelesen.
    Bezieht sich der darauf, daß das Ding keine Waffe ist, oder daß das Ding keinen Vorschriften wie z.B. führverbot nach §42a unterliegt?

    Hab's an meinem Exemplar nachgemessen. Länge der geschärften Klinge = 3,7cm, Länge bis zum (beidseitigen) Daumenpin 4cm, Länge bis zum Griff = 4,3cm. Ergo: 4,3cm. Ohne Kürzen nicht führbar.

    Der BKA-Bescheid zum Urban Survival fiel in Richtung "Waffe" aus, das Verwaltungsgericht hat aber anders entschieden. Keine Waffe. Zusammen mit dem BKA-Feststellungsbescheid zu den Mini-Butterflys (so kurze Messer sind nicht geeignet Menschen anzugreifen oder abzuwehren) wird klar: Fällt nicht unter das WaffG, anders als ein Brotmesser. Beide sind nicht als Waffe bestimmt, nur das Brotmesser ist als Waffe geeignet. Deshalb darf das Brotmesser nicht geführt werden. Das Böker schon, wenn man es 3mm kürzt sogar in Verbotszonen.

  • Das führt nun zum Paradoxum, dass z.B. das (harmlose) Opinel zwar in der Öffentlichkeit ungeachtet der Klingenlänge geführt werden darf (wo § 42a gilt), jedoch nicht in einer Waffenverbotszoone.
    Umgekehrt Führverbot für ein festes Messer mit einer Klinge üb. 12 cm, jedoch innerhalb der Zone mit KWS frei zu führen.
    Gleiches mit einem Einhandmesser.

    Das schreit ja gerade nach einer Korrektur. Es kann nur die Lösung richtig sein, dass generell die Ausnahme mit der waffenrechtlichen Erlaubnis gilt, egal wo man sich befindet. Denn was in der verschärften Zone gültig ist, muss außerhalb billig sein.

  • Umgekehrt Führverbot für ein festes Messer mit einer Klinge üb. 12 cm, jedoch innerhalb der Zone mit KWS frei zu führen.
    Gleiches mit einem Einhandmesser.

    Da bin ich mir nicht so sicher. Der 42a wird ja durch die Regelung zu den Verbotszonen nicht ausgehebelt. Vielmehr ergibt sich eine "Schnittmenge". Manche Messer dürfen aufgrund BEIDER Vorschriften in Verbotszonen nicht geführt werden, manche nur gemäß EINER der beiden Vorschriften. Personen mit WE können die Verbotszonen ignorieren, jedoch nicht den 42a.

    In der Sache gebe ich Dir natürlich Recht. Es macht Sinn ALLE diese Führverbote für zuverlässige Personen aufzuheben. Aber das Gesetz sieht das so nicht vor.

  • Da bin ich mir nicht so sicher. Der 42a wird ja durch die Regelung zu den Verbotszonen nicht ausgehebelt.

    Ok, aber dann macht das auch keinen Sinn. Denn dann dürfte ich ein festes Messer über 12 cm in der Öffentlichkeit nicht führen, aber in der Zone mit KWS.
    Oder es wird - dann eine dritte Klingenlänge über 4 aber unter 12 cm eingeführt.
    Dann würde das bedeuten:
    Dann gilt bei festen Messern außerhalb über 12 cm verboten, innerhalb einer Zone unter 4 cm verboten, mit KWS zwischen 4 und 12 cm erlaubt und über 12 cm verboten.
    Ohne waffenrechtliche Erlaubnis werden in der Zone die Messer strenger. Aber mit Erlaubnis kehrt sich das in der Zone um.
    Wird der doppelte Irrsinn sichtbar?

    Ich weiß auch wo der handwerkliche Fehler im Entwurf liegt:
    Der § 42 regelt besondere Orte wo Führverbote geregelt sind.
    Der § 42a regelt Gegenstände, die dem Führverbot unterliegen.
    Der dazugekommene Absatz 6 zum § 42 versucht nun eine neuen Ort zu erlauben, wo dann zusätzlich Gegenstände verboten werden, die sich mit dem 42a überschneiden.

    Lösung:
    Entweder benennt man die Messer im 42a im Zusammenhang mit den Orten. Dann ist es leicht auch die Ausnahmen zu definieren.
    Oder man streicht den 42a und fasst das mit dem 42 zusammen.
    Oder man streicht diesen ganzen Quatsch.
    Wie auch immer - der 42 und 42a sind ein neues Paradebeispiel eines unmöglichen Waffengesetztes, was kaum einer versteht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (18. Dezember 2019 um 23:40)

  • Ok, aber dann macht das auch keinen Sinn. Denn dann dürfte ich ein festes Messer über 12 cm in der Öffentlichkeit nicht führen, aber in der Zone mit KWS.Oder es wird - dann eine dritte Klingenlänge über 4 aber unter 12 cm eingeführt.
    Dann würde das bedeuten:
    Dann gilt bei festen Messern außerhalb über 12 cm verboten, innerhalb einer Zone unter 4 cm verboten, mit KWS zwischen 4 und 12 cm erlaubt und über 12 cm verboten.
    Ohne waffenrechtliche Erlaubnis werden in der Zone die Messer strenger. Aber mit Erlaubnis kehrt sich das in der Zone um.
    Wird der doppelte Irrsinn sichtbar?

    Sehe ich anders, wie schon gesagt. Ein über 12 cm langes Messer darf ein "Nicht-WE-ler" aufgrund ZWEIER Vorschriften in einer Verbotszone nicht führen, der "WE-ler" nur aufgrund EINER Vorschrift. Das Resultat ist aber identisch. Kein Führen von langen feststehenden Messern in der Öffentlichkeit, auch nicht mit WE, egal ob Verbotszone oder nicht.

  • Ich kenne diese Methode, ein Gesetz bewusst schwammig und unübersichtlich zu gestalten aus dem US amerikanischen Re-Exportkontrollrecht. Dort werden auch Teile bewusst verunsichernd gehalten und noch dazu mit drakonischen Strafen belegt.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Ich denke, dass hinter diesem Wirrwarr keine guten oder bösen Absichten stehen, sondern einfach (mal wieder) handwerkliche Fehler bei Textformulierung gemacht wurden.

  • Ja sicher. Insbesondere die "Ergänzungen" durch den Ausschuss sind laienhaft, wie zum Beispiel das Thema Verbotszonen (4cm Messer). Aber auch das Thema "Softair < 0,5 Joule" war sicher nicht beabsichtigt, da hat nur jemand gemeint "Lass uns doch gleich die EU-Richtlinie einbinden, dann sparen wir uns die Arbeit". Das dies zu einem neuen Verbot OHNE Altbesitzregelung führen würde hat garantiert niemand bedacht.

    Auch ein Thema sind die fehlenden Neudefinitionen für "wesentliche Teile" für die Pfeilgewehre. Bei einer Langwaffe ist ja nur der Lauf und das Patronenlager sowie der Verschluss ein wesentliches Teil. Diese Teile gibt es aber nicht bei den Pfeilgewehren. Schraubt man das Starterrohr von einem Pfeilgewehr hat man einen legalen Teilesatz, der NICHT unter das Waffengesetz fällt. Bei den FX-Gewehren reden wir von drei Madenschrauben, die man zum Ausbau eines Starterrohrs lösen muss. Das dauert vielleicht 10 Sekunden.

    Mal sehen was die noch ausstehende neue AWaffV bringt. Ich bin mir aber nicht klar darüber welche Möglichkeiten einer Nachbesserung in einer solchen Verordnung überhaupt zulässig sind, es gibt da Grenzen wegen der Gewaltenteilung.

  • Wie sieht es denn mit den WorldWide-Modellen aus, von z. B. Lansky oder Böker?

    Kann ja nicht sein das ein Messer wie das Böker WorldWide in über 150 Ländern überall legal geführt werden darf, nur nicht in dem Land für das es und vor allem indem es hergestellt wurde.

    Oder etwa doch?

    ?(

  • Sischer dat!!!

    Klar kann das sein - es kann ja auch sein, dass EU-Forderungen an evtl. Waffengesetzänderungen nicht nur "umgesetzt" werden sondern "man" sich (wie man es gerne macht) unter dem Deckmäntelchen " ... die EU hat`s doch so vorgegeben, ..." weitere sinnlose Gängeleien rechtschaffener Bürger einfallen lässt - oder???

    :dafuer:

    Klingenlänge Böker = 6,8cm, Klingenlänge Lansky = 7,5cm --> ... und schon bist du raus ... :D

  • Na super.

    Ich glaub ich mach nächstes Jahr mal ne Behördentour nachdem das neue Zeugs beschlossen worden ist.

    Alle Messerchen die ich führen will kommen in ne abschließbare Geldkasette und dann ab zum Landratsamt und zu allen in der Nähe befindlichen Polizeidienststellen. Da wird dann nachgefragt was wo und wann legal führbar ist. Wenn man weiß wie die ticken weiß man auch was man darf und das mich welche kontrollieren die aus 50km Entfernung kommen ist eher unwahrscheinlich.

  • Kann ja nicht sein das ein Messer wie das Böker WorldWide in über 150 Ländern überall legal geführt werden darf, nur nicht in dem Land für das es und vor allem indem es hergestellt wurde.

    Das Böker World Wide wurde von einem Hawaiianer entworfen und wird in China hergestellt (Böker Plus). Keine Ahnung ob man es in China führen darf, in Hawaii aber wahrscheinlich schon. Mit Deutschland hat das Ding jedenfalls nicht viel zu tun.


    Alle Messerchen die ich führen will kommen in ne abschließbare Geldkasette und dann ab zum Landratsamt und zu allen in der Nähe befindlichen Polizeidienststellen. Da wird dann nachgefragt was wo und wann legal führbar ist. Wenn man weiß wie die ticken weiß man auch was man darf und das mich welche kontrollieren die aus 50km Entfernung kommen ist eher unwahrscheinlich.

    Ist alles nicht rechtsverbindlich. Ein Staatsanwalt wird sich seine eigene Meinung bilden, und ein Richter wird dann das BKA befragen.

  • Na super.

    Ich glaub ich mach nächstes Jahr mal ne Behördentour nachdem das neue Zeugs beschlossen worden ist.

    Alle Messerchen die ich führen will kommen in ne abschließbare Geldkasette und dann ab zum Landratsamt und zu allen in der Nähe befindlichen Polizeidienststellen. Da wird dann nachgefragt was wo und wann legal führbar ist. Wenn man weiß wie die ticken weiß man auch was man darf und das mich welche kontrollieren die aus 50km Entfernung kommen ist eher unwahrscheinlich.

    Eigentlich ne tolle Idee!
    Wenn wir das alle machen haben die unglaublich viel aufwand, vielleicht merken die dann was sie fürn Bock geschossen haben.
    Und wie engagiert wir sind nur um gesetzestreu unterwegs zu sein.
    Wenn sich dann alle Behörden bei der Obrigkeit beschweren. :thumbsup:

  • Warum muss den jeder mit irgendeinem Messer durch die Botanik rennen und sich über die Verbotszonen aufregen ?
    Ich dachte immer nur unsere neuen Fachkräfte brauchen sowas.
    Gibt wohl auch genug Deutsche, die Messer geil sind.

    freischütz

  • Das Führen von Teppichmesser ist bestimmt auch verboten, da zwar abbrechbare Klingenstücke von ca. 1,5 bis 2 cm vorhanden sind, aber sie eine Gesamtlänge von über 12 cm haben können. Nur ganz eingefahren beträgt die Klingenlänge ca. 2 cm.

  • „Messer zustech geil“ IST allerdings DAS Problem !

    Das stimmt natürlich.
    Trotzdem kann ich den Sinn, ständig ein Messer in der Tasche oder am Gürtel mit mir rum zutragen, nicht nachvollziehen. Für die Bockwurst an der Frittenbude wird`s wohl für die meisten nicht notwendig sein.
    Wer`s halt braucht für sein Ego oder sein Sicherheitsgefühl.

    freischütz