Erbfall - Waffe gefunden, WBK vmtl. nicht vorhanden...was tun?

Es gibt 44 Antworten in diesem Thema, welches 14.778 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. März 2015 um 17:23) ist von tetrahydrofuran.

  • Frage im Zusammenhang mit einem Bekannten, welcher einen Todesfall in der Familie hat:
    Gibt es eine Möglichkeit eine erlaubnispflichtige Waffe quasi nachträglich zu legalisieren, wenn für diese keine WBK des Erblassers existiert weil er die schon seit 50 Jahren einfach so im Haus hatte?
    Ich hätte da die Möglichkeit was Nettes zu bekommen, aber wenn die nie angemeldet war - was kann man da tun?
    Bleibt hier wirklich nur der Griff zum Telefon um die abholen uns entsorgen zu lassen...?
    Es wird noch nach den Papieren gesucht, aber ich vermute es gibt keine.... :wacko:

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Eine illegal besessene Waffe kann nicht mehr nachträglich legalisiert werden, wenn keine Papiere auftauchen ist das Teil weg...

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Das ist völliger Quatsch. Eine Fund ( ErbWaffe) kann legalisiert und auf eine vorhandene WBK eingetragen werden. Ist etwas mühsam aber es geht. Eine solche Waffe wird dann direkt als "Fundwaffe" in der grünen deklariert.

  • Es braucht eine einvernehmliche Regelung mit dem Sachbearbeiter.

    WaffVwV

    Zitat

    20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war.

    Hierdurch wird jedoch – vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 54 – im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 auch eine nicht legal im Besitz des Erblassers befindlich gewesene Waffe durch die Waffenbehörde legalisiert und einem Berechtigten übergeben werden kann.

    Die Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 1 bleibt unberührt.

    D.h. Fund unverzüglich anzeigen und mit dem SB reden, das es doch sinnvoll wäre, das Du als Sachkundiger, Überprüfter (mit Erwerbsberechtigung) die Waffe zur sicheren Aufbewahrung mitnimmst und die Erben sie Dir gern endgültig überlassen würden.

    Andreas

  • Richtig. Wenn der SB sein OK gibt, Waffe eventuell einem Büchsenmacher vorstellen der sie überprüft. Hat die Waffe deutschen zivilen kaiserlichen Beschuss oder Reichsbeschuss muss sie eh nicht erneut beschossen werden. Das gleiche gillt für Waffen mit belgischem Beschuss etc.

  • Eine unrechtmäßige im Besitz befindliche Waffe müsste erst zur KTU. Aber das Gesetz sieht eine Übertragung illegal besessener Waffen nicht vor.
    Anders ist das bei einer Fundwaffe. Die kann man unter bestimmten Umständen übernehmen.

  • Hmm...also unter Umständen machbar.
    Ist ein Wehrsportkarabiner "Walther Zella Mehlis Thueringen" in 5.4 mm mit einem ganzen Haufen kaiserlicher Beschusszeichen dran. Hier im Forum existiert ein Thread aus 2010, da ging es schon mal um so ein Teil und um die Interpretation des Kalibers. Die Waffe sieht noch sehr gut aus und hat auch noch einen Riemen.
    Na gut....ich sage ihm er soll den Kontakt mit der Behörde suchen, im Zweifelsfall ist er halt weg. Er will ihn nicht behalten und es ist auch noch ein anderer Landkreis als der in dem ich lebe. Mal sehen, was daraus wird...

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Unterscheide aber Erbfall, aus dem sich für den Erben ein alleiniges Bedürfnis ergibt und den Fundfall. M.E. kann sich aus eine Fundwaffe kein Bedürfnis zumindest nicht wie im Erbfall zwingend ableiten. Wenn ein Jagdschein vorhanden ist, gibt es zumindest bei Langwaffen keine Bedürfnisfrage, analog bei Waffen für Sportschützen, die auf die Gelbe gehen, wie ein klassischer Repetierer.

  • Falls ich der Erwerber werden sollte bzw. darf, ist das kein Problem. Grün, Gelb und Jagdschein vorhanden. Ist eher die Frage ob der Erbe die behalten darf oder die Behörde die Waffe gleich einzieht obwohl er sie mir überlassen würde. Ich weiß auch nicht, ob die 14 Tage schon vorbei sind, seit der Todesfall eingetreten ist...

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Der Erbe sollte mal überprüfen wie der Leumund des Erblasser war. Den es könnte ja sein das die Erlaubnis einfach nur verloren ging. Wenn man das vermutet dieses dem SB halt geltend machen im Stil "Opa hatte wohl vergessen das die überhaupt existierte"

  • Wir hatten vor ein oder zwei Jahren einen Fall im Verein - Großmutter verstorben, bei der Räumung des Haushaltes wurde ein Flobertgewehr gefunden.

    WICHTIG : 1. - Nicht reinigen, Lauf durchziehen etc. Bei der KTU soll festgestellt werden, ob mit der Waffe in den letzten Jahren geschossen wurde. Reinigen wäre eventuell Vernichten von Beweismitteln.

    2. - Die Polizei muss UNVERZÜGLICH informiert werden, also spätestens zum nächsten möglichen Geschäftstag. Also AUF KEINEN FALL sollte man nach 2 Wochen anrufen und sagen, als wir vor 2 Wochen aufgeräumt haben, haben wir eine Schusswaffe gefunden ! Bei der Übergabe an die Polizei klar sagen, daß man an einer wirtschaftlichen Verwertung / Erwerb der Fundwaffe interessiert ist. Die 14 Tagesfrist bezieht sich nur auf den legalen Erwerb von Schusswaffen ..

    3. Die Waffe NICHT transportieren und zur Behörde bringen ! Man kann eventuell darauf reiten, Sicherstellung durch einen berechtigten WBK - Inhaber da die Wohnung sofort geräumt werden musste, aber das ist sehr dünnes Eis. Die Polizei ist schließlich rund um die Uhr erreichbar.

    Die Waffe in meinem Besipiel wurde untersucht und nachdem sie freigegeben wurde, in die WBK eingetragen.

    @ Floppy - Aus einem Fundfall kann sehr wohl Eigentum entstehen. Hier greift das bürgerliche Recht, das Eigentum an einer gefundenen Sache geht auf den Finder über, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Die Erlangung der tätsächlichen Gewalt wird dann vom WaffG geregelt.Der Eigentümer ist dann entweder selbst Berechtigter, oder kann den Gegenstand einem Berechtigten überlassen. Das klappt natürlich nicht, wenn mit der Waffe schon ein internationaler Killer agiert hat etc, dann bleibt das Ding Beweismittel ..

  • im Zusammenhang mit einem Bekannten, welcher einen Todesfall in der Familie hat

    Welch ein Konstrukt... dein Bekannter müsste als Erbe eine WBK beantragen, bevor er dir
    die Waffe überschreiben könnte. Schon alleine die ganzen Gebühren würden den Wert der
    Plempe bei weitem überschreiten. Von dem ganzen Hickhack bis es eventuell zu der Erben WBK
    (mit den Auflagen(A Schrank, Laufverriegelung, vor Ort Kontrolle mit den Kontrollgebühren)) kommt,
    nicht zu sprechen.

    Gruß Klaus

  • Nein, muss der Bekannte nicht. Wir nehmen einmal an, er findet diese Waffe. Der Fund wird der Behörde gemeldet, und gleichzeitig - bei der Abholung der Waffe durch die Behörde, bekundet er, daß er die Waffe gern wirtschaftlich verwerten würde, so sie nicht zu Straftaten genutzt und der rechtmäßige Besitzer nicht festgestellt warden kann ( bei einem Todesfall recht wahrscheinlich). Sobald die Polizei die Waffe dann untersucht hat, Kann die Waffe durchaus einem Berechtigten überlassen oder über einen Waffenhändler verkauft warden. Lediglich die tatsächliche Gewalt darf der Finder dann als Eigentümer im Sinne BGB nicht darüber ausüben, das ist der Unterschied zum Erben. Weist man nicht darauf hin, daß man auf dieses Recht am Eigentum besteht, wird die Waffe vermutlich verschrottet.

    Und so ein alter Wehrsportkarabiner ist je nach Zustand durchaus mehrere Hundert Euro wert.

  • Erbe werden kann man sich nicht aussuchen, höchstens ablehnen.
    Die WBK für geerbte Waffen ist m.W. gratis ausgestellt.
    Allerdings glaube ich nicht daran, dass illegal bessene Waffen unter Umgehung von § 20 WaffG auf eine legale WBK zu übertragen sind. Denn es steht ja deutlich:

    Zitat


    ...
    (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs.
    1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich
    geeignet ist.
    ...

    Wenn im Nachlass erlaubnispflichtige Schusswaffen gefunden werden, so ist unverzüglich Anzeige an die Behörde zu erstatten:

    Ist der Erbschein ausgestellt und der Erbe der Waffen steht damit fest, hat dieser nach Antritt des Erbes 4 Wochen Zeit eine WBK für Erben zu beantragen. Die Waffen werden dann nach Möglichkeit gesperrt. Diese Kosten muss der Erbe tragen. Die Sperre wird in der WBK dokumentiert.
    Hat der Erbe eine WBK, können die Waffen in eine vorhandene WBK eingetragen werden. Dann wird auch auf die Sperre verzichtet. Auf ein Bedürfnis explizit für diese Waffen kann dann verzichtet werden. Eine abgelegte WSK alleine genügt dazu nicht.

  • Pellet: kein gedanklich ausgedachtes Konstrukt, nur eine verfahrenstechnisch komplizierte Situation - halt einfach nur eine Tatsache. Ich denke du meinst das auch so. Natürlich aufwendig und umständlich zu handeln, das ist schon klar.

    Wäre mein Bekannter oder ich selber unbedingt am Besitz von dem Teil interessiert würde es irgendwo versteckt sein und dieser Thread gar nicht existieren - weil man dann nämlich einfach die Klappe gehalten hätte. Weder er noch ich sind jedoch auf einen illegalem Besitz scharf. Glaubt hier einer im Ernst ich würde mir als LWB die Finger daran verbrennen wollen? Je nach Aufwand und Kosten marschiert die Waffe entweder in die Schmelze oder wird legal eingetragen.
    Der gute Mann hat nun überhaupt keine Ahnung von Waffen, ich schon etwas mehr und hier im Forum findet man fast immer kompetente Hilfe - so wie hier auch.
    Wenn nicht schon von ihm getan, wird heute der bürokratische Gang eingeleitet und dann sehen wir weiter.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

    2 Mal editiert, zuletzt von Vanguard (10. Februar 2015 um 02:52)

  • Bürokratischer Gang?
    Ich will nichts falsches sagen.
    Ich würde mich erst einmal mit einem nicht allzu korrekten Büchsenmacher beraten.

    Erbwaffen sind sowieso ein Sonderfall, da der Vererber nicht mehr belangt werden kann.
    Der Erbe muss alles richtig machen sonst bekommt er Schwierigkeiten.
    Wer eine nicht eingetragene Waffe erbt bleibt straffrei wenn er sie unverzüglich meldet oder zumindest den Anschein erweckt
    er hätte unverzüglich gemeldet.
    ( Ererbte Munition bleibt richtig gelagert straffrei und muss nicht abgegeben werden, aber das weiss die Polizei und oft auch die Staatsanwaltschaft nicht.
    Diese Munition kann man auf legalem Weg zu Geld machen bekommt sie aber wenn sie einmal abgegeben ist nie mehr zurück. Sie muss aber korrekt gelagert
    bleiben sonst ist sie weg. )
    ( Findet der Kontrolleur allerdings errerbte Munition für die man keine Erlaubnis hat ist die Zuverlässigkeit weg. Strafbar ist der Besitz nicht. )

    edit
    Gesetz wurde geändert, Besitz von Erbmunition ist nun auch strafbar.

    Wenn ich ganz sicher gehen will daß die Waffe eingezogen und vernichtet wird,
    sollte man sie, in einigen Bundesländern, zur Polizei bringen.
    Ist die Waffe dann doch eingetragen sollte sie vorher nicht vernichtet sein.

    Wenn es eine seltene wertvolle Waffe ist die erhalten bleiben soll muss man anders vorgehen.
    Ich würde ich sie über ein bestimmtes europäisches Land bzw einen Büchsenmacher in diesem Land- wieder in Verkehr bringen.
    Mit dem Risiko daß die wertvollen Stempel einen wertmindernden dazu bekommen.

    Ein ganz bestimmter Händler in Deutschland ist für so Fälle der richtige Ansprechpartner.
    Allerdings funktioniert das nicht immer.
    Ich habe jemanden gebeten das über diesen Händler abzuwickeln und der wurde richtig böse am Telefon.
    Der wollte sich keine Laus ( mehr ) in den Pelz setzen. Früher hat er solche Waffen legalisiert, heute macht er es ( laut Telefonanruf ) nicht mehr.
    Aber ich weiss das stimmt nicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Büroklammer (10. Februar 2015 um 14:01)

  • Bürokratischer Gang?
    Ich will nichts falsches sagen.
    Ich würde mich erst einmal mit einem nicht allzu korrekten Büchsenmacher beraten.
    [...]
    Wenn ich ganz sicher gehen will [...]
    sollte man sie [...] zur Polizei bringen.

    Wow. Aber bitte nicht selbst zur Polizei bringen ohne WBKs selber zu besitzen, weil illegales Führen. Und halblegal oder illegal legalisieren lassen widerspricht der gesamten Intention des TE, der seinem Bekannten das Legale Vorgehen erklären will inkl. Fallstrickerkennung.

  • Fallstrickerkennung ist das richtige Wort.

    Ich will niemanden dazu verleiten etwas illegales zu tun.

    Fragt man bei der Polizei hat man schon verloren.
    Fragt man bei der zuständigen Waffenbehörde hat man schon verloren.

    Gibt man sie bei der Waffenbehörde ab kann es sein daß sie alle Hühneraugen zudrücken. Eher nicht, aber es kann passieren.
    Gibt man sie bei der Polizei ab muss diese ein Strafverfahren einleiten.
    Sowieso besser man lässt sie von der Polizei abholen damit man wegen des Transports keine Probleme bekommt. Strafverfahren wegen Besitz bleibt.
    Wird aber, nach allem was ich gehört habe, bei Erbwaffen eingestellt. Wenn man sich korrekt verhalten hat.

    Will man die Waffe legalisieren bekommt man in ganz Deutschland kein Kochrezept. Ich habe vor einem Jahr im Netz nichts gefunden.
    Die alte Dame die diese Erbwaffe abgeben wollte ist allerdings mittlerweile verstorben. Soweit ich weiss hat sie die Waffe abholen lassen. Ihr Sohn bekommt sie nicht zurück. Monatsfrist war sowieso überschritten.

    2 Mal editiert, zuletzt von Büroklammer (10. Februar 2015 um 11:26)

  • Ich würde mich erst einmal mit einem nicht allzu korrekten Büchsenmacher beraten.


    Seit wann ist ein Büma im Waffenrecht kompetent und kann verlässlich richtige Auskunft erteilen? Er ist der falsche Ansprechpartner.
    Ich verstehe die Fragerrei auch nicht so ganz. Der Weg bei einer aufgefunden Waffe ist doch fest vorgegeben und diesmal sogar leicht verständlich im WaffG nachzulesen.
    Nochmal in Kurzform:
    Waffe wird gefunden, egal ob bei einer verstorbenen Person oder als sog. Dachbodenfund -> Anzeige an die örtliche Waffenbehörde.
    Diese klärt den vorübergehenden Verbleib und nimmt die Waffe in Verwahrung. (Das macht die Behörde selbst, dafür hat sie Waffenschränke angeschafft. Das auch, weil seit Winnenden in so gut wie jeder Waffenbehörde Waffen abgegeben wurden - auch von WBK-Inhabern.)
    Wenn nun das Erbe selbst geklärt ist, bekommen die Erben je nach Erbfolge oder testamentarisch bestimmter Reihenfolge einen Erbschein. Damit kann man dann (versuchen) die Waffe(n) zu bekommen. Bis dahin wird die Behörde geprüft haben, ob die Waffe rechtmäßig war oder hat sie (oder über die Polizei) zur KTU geschickt. Dann klärt sich auch, ob und unter welchen Auflagen man das Waffenerbe bekommen kann.

    Man muss ja auch bedenken, dass wohl eher die meisten Finder eine Waffe gar nicht beurteilen können. Ist sie frei, erlaubnispflichtig, illegal oder gar verboten?

    Es gibt nur einen Umstand, wo ich anders verfahren würde: Ich finde eine herrenlose Waffe auf der Straße bzw. im öffentlichem Raum. Da würde ich die Polizei rufen und daneben stehen bleiben. Auch als prinzipiell Berechtigter würde ich mich hüten diese anzufassen. Aber unbeaufsichtigt weg fahren kann man auch nicht, sie muss ja bewacht werden. Da zu erwarten ist, dass die Behörde kaum in akzeptabler Zeit beim Fundort sein wird, würde ich die Polizei rufen, zumal man sicher auch die dem Fundort zugehörige Telefonnummer der Behörde nicht parat hat.

  • Ihr Lieben.

    Seit wann ist ein Büma im Waffenrecht kompetent und kann verlässlich richtige Auskunft erteilen?

    Eben! Wenn ich als Laie, ohne jede Vorkenntnisse, eine Auskunft zum Ausgangsfall haben möchte, die über alle Zweifel erhaben ist, würde ich folgenden Weg wählen:

    1. Deckungszusage Rechtschutzversicherung, 2. Beratungsgespräch bei einem Anwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht suchen.

    Ebenfalls zu beachten die Erbfolge. GGF. müssen die rechtmäßigen Erben den Verzicht erklären.

    L.G. Udo

    P.S.: Ich brauchte eine Beratung im Arbeitsrecht für meine Frau. Die bekamen wir als Barzahler für 30 €. Ein Klacks angesichts der eventuell zu erwartenden Gebühren+Bußgelder in diesem Fall.

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!