Hallo zusammen,
ich möchte mal fragen, wie es rechtlich mit der Verwendung eines Abzugsschlosses aussieht.
Zwar halte ich meine Waffen immer in einem Schrank verschlossen und den dazu genutzten Raum sowieso, aber inwiefern gilt auch ein Abzugsschloss? Falls die Waffe mal ausserhalb des Schrankes oder abschließbaren Koffer usw. aufbewahrt oder auch transportiert wird. Schloss dran und gut ist?
Und wie ist es bei CO2-Waffen, bei denen die Kapsel im Magazin steckt, welches aber entnommen und verschlossen aufbewahrt wird? Gilt die Waffe dann ebenfalls als "sicher" aufbewahrt oder transportiert? Es fehlt dann also der notwendige Antrieb.
Oder andersrum, wenn die Kapsel zwar in der Waffe steckt, aber das Magazin/Hülsen entnommen und verschlossen sind, so dass ebenfalls keine Schussabgabe möglich ist? Oder reicht die theoretische Möglichkeit, ein Projektil in den Lauf/Verschluss zu fummeln um so das Magazin/Hülsen zu umgehen?
Ich nehme an, dass man auch eine CO2-Waffe auch ohne Kapsel so sichern muss, als wäre sie mit einer Kapsel bestückt, denn meist lässt sich dies von aussen nicht erkennen. Ist das relevant oder die Tatsache, dass sie dann eben nicht über einen Antrieb verfügt? Auch hier könnte ja jemand unbefugt eine Kapsel laden.
Was davon ist rechtlich statthaft oder welche Möglichkeiten gibt es noch, ausser verschlossener Schränke oder Koffer? Sei es für die (temp.) Aufbewahrung zuhause oder unterwegs. Was geht und was geht nicht?
Danke & Gruß