Polizeirecht stellt Landesrecht dar und ist in der BRD unterschiedlich.
In NRW rechtfertigt der bloße Verdacht einer Straftat zur Durchsuchung des Kofferraumes. Die erste Frage an die Beamten, vor dem offnen des Kofferraumes, lautet also: „Welcher Straftat werde ich verdächtigt?“
Erhält man von diesen keine schlüssige Antwort, bleibt der Deckel zu. Zumindest solange bis ein Richter oder Staatsanwalt vor Ort ist oder man von den Beamten unter Androhung körperlicher Gewalt dazu genötigt wird.
(Das Thema hatten wir schon mal, aber die Suche spuckt nichts gescheites aus)
Nach der Sicherstellung / Beschlagnahme ist durch die Beamten ein Sicherstellungs-Beschlagnahmeprotokoll zu erstellen und dem Beschuldigten ist eine Quittung auszustellen.
Geschieht dies nicht, nennt man das im Volksmund Diebstahl.
Zu Deinem Problem: Sollte die Waffe in einer Schachtel oder Tasche verpackt gewesen sein handelt es sich um eine Form des Erlaubnisfreien Führens, Transport genannt. Die Verpackung ist der Ausschlaggebende Punkt, im Prinzip reicht eine Einkaufstüte.
Selbst wenn alle Stricke reißen ist hier von einem minderschweren Fall auszugehen. Das Verfahren wird dann üblicherweise mit der Einziehung des Gegenstandes und einem erhobenen Zeigefinger eingestellt.
Wenn das Ding jedoch in der Tüte war, solltest Du Dir einen Rechtsbeistand aussuchen, und auf die Herausgabe des Gegenstandes bestehen ggf. klagen.
Bei Erfolg fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.
Der Rest wurde bereits erläutert.
Nachfolgend einige Bemerkungen zu Sicherstellung und Beschlagnahme
Sicherstellung
Begründung von amtlichem Gewahrsam an einer Sache.
Der Begriff wird sowohl im besonderen Verwaltungsrecht (Polizei- und Ordnungsrecht) als auch im Strafprozessrecht verwendet.
Präventiv ist eine Sicherstellung durch Polizei- oder Ordnungsbehörden nur in den folgenden zwei Fällen zulässig:
· zur Abwendung einer gegenwärtige Gefahr, die aus der Sache selbst, ihrer Verwendung oder der fehlenden behördlichen Erlaubnis für ihren Besitz folgen kann
· zum Schutz des Eigentümer vor Verlust, Beschädigung oder missbräuchlichen Verwendung seines Eigentums
Dient die Sicherstellung der Strafverfolgung, so richten sich die Voraussetzungen nach der Strafprozessordnung (StPO)
Danach können Gegenstände sichergestellt werden:
· wenn der Gegenstand als Beweismittel für die Untersuchung der Strafbarkeit in Frage kommt (§ 94 Absatz 1 StPO)
· wenn die Annahme besteht, dass der Gegenstand dem Verfall oder der Einziehung unterliegt (§ 111b Absatz 1 StPO)
Beschlagnahme
Sicherstellung eines Gegenstandes gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
Eine Beschlagnahme ist sowohl zur Sicherung öffentlicher Belange im Strafprozess, als auch zur Sicherung privater Belange im Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt.
Im Strafprozess können beschlagnahmt werden:
· Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 Absatz 2 StPO) - ansonsten reicht eine formlose Sicherstellung aus
· Gegenstände, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dem Verfall oder der Einziehung unterliegen (§§ 111b, 111c StPO)
Für bestimmte Gegenstände bestehen Beschlagnahmeverbote (z. B. für vertrauliche schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Angehörigen, Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten).
Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte berechtigt (§§ 98, 111e StPO).
An bestimmte Beschlagnahmen werden besondere Voraussetzungen geknüpft, beispielsweise an:
· die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe, Postsendungen und Telegramme gemäß § 99 StPO (Postbeschlagnahme)
· die Beschlagnahme von Schriftstücken oder Druckerzeugnissen gemäß § 111m StPO
· die Beschlagnahme von Vermögen eines wegen bestimmter schwerwiegender Straftaten Beschuldigten, gegen den Anklage erhoben oder Haftbefehl erlassen wurde, gemäß § 443 StPO (Vermögensbeschlagnahme)
In einigen Polizeigesetzen der Bundesländer wird auch für die präventive Polizeitätigkeit zwischen (einfacher) Sicherstellung und Beschlagnahme unterschieden.
Gruß
Frank